Pareri (tedesco)

Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine

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Schweiz. Ä n d e r u n g e n in der VUV betreffend Asbest Bauernver-

band Zu den Änderungsvorschlägen in den Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und

Abs. l haben wir keine Bemerkungen.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen Schweiz.

Verband für

und Berufskrankheiten (VUV) Dach und

Wand

Art. 38 Abs. 3 (SVDW)

3Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie

Asbest haften, dürfen nur mit nach Hause genommen werden, wenn sie vorher sach-

gerecht gereinigt werden.

Antrag: Änderungsvorschlag SVDW

3Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie .

z.B. Asbest haften, dürfen den Arbeitsbereich nicht verlassen. Sie können direkt

sachgerecht entsorgt oder müssen vorher sachgerecht gereinigt werden.

Erläuterung: Beim Rückbau von festgebundenen Asbestfaserprodukten soll die Mög-

lichkeit offen gelassen werden, Schutzanzüge über Privat- oder Arbeitskleidern zu tra-

gen.

Bei schwachgebundenen Asbestfaserprodukten sind die entsprechenden

Massnahmen bereits in der EKAS-RL 6503 festgelegt.

Um eine unerwünschte Verschleppung der Asbestfasern zu verhindern, sollten nicht mit

kontaminierten Arbeitskleidern Fahrzeuge benutzt, in die Betriebs- Werkstätten oder gar

Privatwohnungen zurückgefahren werden um sich erst dort umzukleiden.

Art. 44 Abs. 1 Verband

Der VSEI unterstützt den Zweck, der mit der Neuformulierung dieses Artikels erreicht schweiz.

Elektrowerden soll. Installa-

tionsfirmen Antrag (VSEI) Die Neuformulierung ist beizubehalten.

Eventualantrag:

Beibehaltung der heutigen Fassung mit folgender Ergänzung: „ ... zu treffen. Diese

Schutzmassnahmen müssen auch getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, das

Arbeitnehmende auf indirekte Weise den gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt

sein können."

Begründung

In der Neuformulierung fehlt die ausdrückliche Erwähnung der gesund-

heitsgefährdenden Stoffe, die im Laufe von Arbeiten auftreten können. Nach dem

erläuternden Bericht ist dieser Sachverhalt zwar in der vorgeschlagenen Formulierung

enthalten. Dies ist aber nun ebenso schwer zu erkennen, wie dass die heutige

Fassung der Bestimmung die Arbeitnehmer auch vor indirekter Aussetzung

gesundheitsgefährdender Stoffe schützen soll. Es ist daher zu erwägen, die heutige

Fassung dieser Bestimmung beizubehalten und mit einer Ergänzung zu versehen,

welche das Verbot der indirekten Aussetzung regelt.

3.7.2007 - 10 -