Pareri (tedesco)

Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine

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Allgemeine Bemerkungen zu beiden Verordnungen

Schweiz. Gewerbeverband (sgv)

Grundsätzliche Bemerkungen

Im Sommer 2005 ist die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit schriftlich ans EDI gelangt und hat unter anderem verlangt, dass sämtliche in der Schweiz existierenden Liegenschaften auf Asbest oder asbesthaltige Materialien hin untersucht und gekennzeichnet werden und dass eine Inventarisierung solcher Gebäude bzw. Räume zu erfolgen hat. Ähnliche Forderungen wurden auch im Parlament eingereicht (Motion Brunner, parlamentarische Initiative Teuscher), fanden dort jedoch keine Unterstützung. Seitens des Schweizerischen Gewerbeverbandes sind wir froh darüber, dass das EDI nicht auf diese aus unserer Sicht völlig überrissenen Forderungen der EKAS eingetreten ist. Sollten im Zuge des laufenden Vernehmlassungsverfahrens wieder ähnliche Anregungen eingebracht werden, bitten wir Sie mit Nachdruck, nicht auf diese einzugehen.

Welch gravierende gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein nicht sachgemässer

Umgang mit Asbest haben kann; ist seit Iängerer Zeit hinlänglich bekannt. Diese

Erkenntnisse haben dazu geführt, dass in der Schweiz auf den 1. März 1989 hin ein Asbestverbot verhängt wurde. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes kann deshalb der Fokus schwergewichtig auf den Bereich der Sanierungsarbeiten gerichtet werden.

Seitens des SGV begrüssen wir wirkungsvolle Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor einer gesundheitsgefährdenden Asbestexposition. Die bisher getroffenen Schutzbestimmungen werden unsererseits dann auch nicht in Frage gestellt. Wir sind andererseits aber auch der Ansicht, dass es keiner weiteren Bestimmungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe bedarf, um das heutige Schutzniveau aufrecht zu erhalten oder - falls sich dies wirklich aufdrängt - punktuell zu verbessern. Wir lehnen deshalb die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen ab und beantragen, dass eine Präzisierung oder Verbesserung der Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor einer gesundheitsgefährdenden Asbestexposition auf Stufe der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest", die sich ja zur Zeit in Überarbeitung befindet, zu erfolgen hat. Für einen Verzicht auf Anpassungen auf Verordnungsstufe sprechen auch Ihre Ausführungen auf Seite 3 des erläuternden Berichts: "Die erforderlichen Massnahmen sind allgemein bereits heute aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zu treffen (Art. 82 UVG)". Seitens des SGV vertreten wir seit je die Ansicht, dass nichts auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu regeln ist, das - wenn es überhaupt einer Regelung bedarf - nicht auch auf tieferer Stufe festgehalten werden kann.

Aufgrund obiger Überlegungen beantragen wir Ihnen deshalb, auf die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zu verzichten und die sich allenfalls aufdrängenden ergänzenden Anpassungen und Präzisierungen (hier insbesondere die Unterscheidung zwischen fest und schwachgebundenen Asbestfasern sowie den Umgang mit Kleinmengen) auf Stufe der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest" zu regeln.

Nachfolgende weitere Bemerkungen bringen wir nur für den Fall an, dass entgegen unserem Hauptantrag an der Absicht festgehalten werden soll, die beiden randvermerkten Verordnungen anzupassen.

3.7.2007 - 2 -