Pareri (tedesco)
Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine
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Schweiz. Allgemeine Bemerkungen zu beiden Verordnungen Bauern-
verband Um zu verhindern, dass in unserer Bevölkerung weiter Asbesterkrankungen bzw. -opfer
verzeichnet werden müssen, begrüssen wir, dass den notwendigen Präven-
tionsmassnahmen im Umgang mit asbesthaltigen Materialien eine hohe Aufmerk-
samkeit zukommt.
Die von den Arbeitgebern zu treffenden Präventionsmassnahmen müssen spezifisch
auf die jeweiligen Tätigkeiten abgestimmt sein. Arbeiten im Umfeld von schwachge-
bundenen und losen asbesthaltigen Materialien verlangen andere, wesentlich weit-
reichendere Massnahmen als Arbeiten im Umfeld von festgebundenen asbesthaltigen
Materialien. Es ist eine klare Trennung zwischen den genannten Umfeldern notwendig.
Diese Trennung muss bereits auf Verordnungsstufe (insbesondere in der BauAV)
vorgenommen werden.
Wir sind gegen eine Meldepflicht bei Sanierungsarbeiten mit festgebundenen Asbest-
zementprodukten. Solche Arbeiten sollen weiterhin von Fachleuten und nicht nur von
Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden können, wenn diese die notwen-
digen Präventionsmassnahmen getroffen haben.
Das technische Merkblatt der Suva Nr. 66104 ,,Entfernen und Reinigen von befes-
tigten Asbestzementplatten" ist ein wichtiges Präventionsdokument, welches bei den
Fachleuten bekannt sein muss. Eine Präventionskampagne im betreffenden Umfeld ist
unseres Erachtens effektiver als die Einführung der Meldepflicht. Einer Anpassung
gewisser Präventionsmassnahmen würden wir zustimmen (Schutzmasken der Klasse
FFP3 anstelle von FFP2 und das Tragen von geeigneten Schutzanzügen).
Nur solche Sanierungsarbeiten sollen mit einer Meldepflicht belegt werden, welche
von Spezialfirmen durchgeführt werden müssen.
Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Schweiz. Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung und der Verordnung über die Gewerk-
schaftsbund Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten. (SGB) Das Risiko einer Exposition gegenüber Asbest ist angesichts der immer noch in grosser
Zahl und in vielfältiger Form vorhandenen asbesthaltigen Bauteile gerade bei Umbauten,
Renovationen oder Abbrucharbeiten nach wie vor sehr hoch.
Die EKAS hat bereits im Jahr 2005 dem Bundesrat angeregt, weitere Vorschriften gegen die
Exposition mit Asbest zu erlassen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund begrüsst es,
dass diese Anregung nun endlich umgesetzt wird. Angesichts der tragischen Auswirkungen
von asbestbedingten Erkrankungen, dürfen sich die zusätzlichen Präventionsmassnahmen
nicht weiter verzögern.
Die vorgeschlagenen Änderungen finden unsere Zustimmung. Gleichzeitig möchten wir
betonen, dass die vorgeschlagenen Anpassungen der VuV und der BauAV als
Mindestschutzvorschriften zu verstehen sind. Insbesondere ist der Schutz vor
unwissentlicher Exposition mit Asbestfasern noch ungenügend.
Gwerkschaft Mit Schreiben vom 30.3.2007 haben Sie auch unsere Gewerkschaft eingeladen, zu UNIA den vorgeschlagenen Änderungen der VUV und der BauAV betreffend Asbest
Stellung zu nehmen. Gerne machen wir hiermit davon Gebrauch.
Das Risiko einer Exposition gegenüber Asbest ist angesichts der immer noch in grosser
Zahl und in vielfältiger Form vorhandenen asbesthaltigen Bauteile gerade bei Umbauten,
Renovationen oder Abbrucharbeiten nach wie vor sehr hoch.
Die vorgeschlagenen Änderungen der VUV (Verordnung über die Unfallverhütung) und
der BauAV (Bauarbeitenverordnung) tragen in entscheidender Weise dazu bei,
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