Pareri (tedesco)

Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 12Fedlex · Rapporto sui risultati

Schweiz. Gewerbe-Ansicht fest, sollte die Revision unbedingt zum Anlass genommen werden, um Produkte verband mit festgebundenen Asbestfasern von der Meldepflicht zu befreien. Deren Handhabung (sgv) wird in der sich in Überarbeitung befindenden EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest" geregelt

werden. Vor einer weiteren Meldepflicht kann deshalb zwecks Vermeidung unnötiger

administrativer Umtriebe abgesehen werden.

Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen

Die Kriterien zur Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen sind nicht auf Stufe

Verordnung, sondern höchstens auf Stufe einer Richtlinie zu regeln. Art. 60b lehnen wir

deshalb ab.

Art. 60c Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbest-

sanierungen

Die Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen

sind nicht auf Stufe Verordnung, sondern höchstens auf Stufe einer Richtlinie zu regeln.

Art. 60c lehnen wir deshalb ab.

3. Änderung Bauarbeitenverordnung BauAV Schweiz.

Baumeisterverband Antrag: Eine Änderung der BauAV ist, wie nachfolgend begründet wird, nicht nötig. (SBV)

Begründung:

a. Allgemein

Unseres Erachtens garantieren die Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 60 BauAV bereits heute

alle notwendigen Schutzziele.

b. Zur Revision von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis BauAV (neu)

Der Bund schlägt vor, dass bei Verdacht auf gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest

oder PCB eine vertiefte Risikoanalyse vorzunehmen sei (neuer Art. 3 Abs. Ibis).

Da die Objekte, bei denen grössere Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern

freigesetzt werden können, einer Baubewilligung bedürfen, ist die Planung der Ent-

fernung von asbesthaltigem Material in erster Linie eine Angelegenheit des Bauherrn.

Dieser sollte auch über die technischen Unterlagen, wie Pläne, Stück- und Materiallisten

usw. des Bauwerkes verfügen.

Gemäss geltendem Art. 3 Abs. 1 muss der Arbeitgeber (Unternehmer) die Bauarbeiten

so planen, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst

klein gehalten wird. Für direkt durch den Unternehmer ausgeführte Rückbauarbeiten

genügt diese Bestimmung. Zudem muss nach dem bestehenden Art. 60 Abs. 1 und 2

BauAV, das Sicherheits- und Gesundheitsrisiko abgeklärt werden. Im Fall von Stoffen

wie Asbest und PCB müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (Art. 60

Abs. 2 lit. c BauAV).

Mit der vom Bund vorgeschlagenen Ergänzung lässt sich der Schluss ziehen, dass

dem Bauunternehmer die Verantwortung für die Risikoanalyse überbunden wird. Eine

solche Überbindung der Verantwortung lehnen wir entschieden ab; die entsprechende

Verantwortung liegt beim Gebäudeeigentümer bzw. beim Bauherrn.

3.7.2007 - 12 -