Pareri (tedesco)

Consultazione 2006/97: Modifica dell'ordinanza sulla prevenzione degli infortuni (OPI) e dell'ordinanza sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (OLCostr) concernente l'asbesto · 19 pagine

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Präventionsmassnahmen getroffen haben. Nur solche Sanierungsarbeiten sollen mit Beratungseiner Meldepflicht belegt werden, welche von Spezialfirmen durchgeführt werden stelle für

Unfallvermüssen. Das technische Merkblatt der Suva Nr. 66104 „Entfernen und Reinigen von hütung in befestigten Asbestzementplatten" ist ein wichtiges Präventionsdokument, welches der Landbei den Fachleuten bekannt sein muss. Eine Präventionskampagne im betreffenden wirtschaft Umfeld ist unseres Erachtens effektiver als die Einführung der Meldepflicht. Einer (BUL)/agriss Anpassung gewisser Präventionsmassnahmen würden wir zustimmen (Stiftung

Agri-Sicher-(Schutzmasken der Klasse FFP3 anstelle von FFP2 und das Tragen von

heit geeigneten Schutzanzügen.) Schweiz)

Eidg.

Mit Schreiben vom 30. März 2007 laden Sie die EKAS ein, sich zur geplanten Änderung Koordina-

tionskomder Verordnung über die Unfallverhütung und die Verordnung über die Sicherheit und

mission für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten zu Arbeitssicher äussern. Für die unserer Kommission gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme danken heit (EKAS) wir Ihnen bestens.

Indessen haben wir in Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen inhaltlich in

zwei Fachkommissionen der EKAS - FK 13 ,,Chemie" und FK 19 ,,Richtlinien" - intensiv

vorberaten worden sind und die Vorlage diesen Beratungsergebnissen entspricht, darauf

verzichtet, den Entwurf der Gesamtkommission zur Beurteilung und Stellungnahme zu

unterbreiten. Dieses Vorgehen Iässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass Sie alle in der

EKAS vertretenen Organisationen zur direkten Vernehmlassung eingeladen haben.

Änderung der VUV betr. Asbest

Schweiz. Gewerbeverband (sgv)

Art. 38 Abs. 3

Unserer Einschätzung nach ist diese Bestimmung überflüssig, da zum Schutz der

Arbeitnehmer die bestehenden Bestimmungen der Artikel 3, 38 und 44 VUV ausreichen.

Weiterer Vorgaben auf Verordnungsebene bedarf es nicht. Kommt hinzu, dass - wie Sie

es in Ihrem erläuternden Bericht korrekt festhalten - es sich in der Praxis längst

durchgesetzt hat, dass Arbeitskleider, an denen besonders gesundheitsgefährdende

Stoffe wie Asbest haften, nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Was sich in

der Praxis längst etabliert hat und von keiner Seite bestritten wird, muss nicht auch noch

auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

Art. 44 Abs. I

Auch diese Ergänzung erachten wir als unnötig. Gemäss geltendem Recht sind bereits

heute im Verlauf von Arbeitsprozessen alle Schutzmassnahmen zu treffen, die aufgrund

der Eigenschaften der gesundheitsgefährdenden Stoffe notwendig sind. Weiterer

Präzisierungen bedarf es nicht,

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