Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/56: 06.414 Iniziativa parlamentare. Modifica della legge sulla cittadinanza. Dichiarazione d'annullamento ed estensione del termine · 26 pagine

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Département fédéral de justice et police DFJP

Office fédéral des migrations ODM

Domaine de direction Nationalité, intégration et subventions fédérales Section Nationalité

• Des Weiteren wird angeregt, die neuen Bestimmungen auch auf laufende Verfahren an-

zuwenden. Dies würde allerdings eine Anpassung der Übergangsbestimmungen im BüG erfordern (vgl. Art. 57 BüG).

TG:

Eine Erhöhung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre genügt nur dann, wenn das Bundesamt für Migration (BFM) die Nichtigerklärung von Einbürgerungen ohne Verzug erledigen kann. Dies benötigt indessen auch ausreichende personelle Ressourcen. Letzteres ist umso notwendiger, als sich Personen, die von einem Nichtigkeitsverfahren betroffen waren, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der Bundesbehörden oft zwischen fünf und zehn Jahren oder in Einzelfällen sogar noch länger in der Schweiz aufgehalten haben. In der Praxis führte dies dann dazu, dass diesen Personen trotz einer Nichtigerklärung der Einbürgerung der weitere Aufenthalt in der Schweiz als ausländerrechtlicher Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) gestattet werden musste. Wir erachten es als stossend, wenn in solchen Fällen zwar ein missbräuchliches Verhalten festgestellt wird, das den Entzug des Bürgerrechts nach sich zieht, dann aber trotzdem eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss.

Antrag:

• Zusätzliche personelle Ressourcen für das BFM.

TI:

Per quanto ci concerne condividiamo senza riserve la modifica proposta, siccome il nostro Consiglio, prendendo lo spunto da un caso concreto, già il 27 giugno 2006 aveva scritto al Dipartimento federale di giustizia e polizia chiedendo di modificare il termine stabilito dal vigente art. 41 LCit).

Siamo comunque coscienti che l'adozione, da parte del Parlamento federale, del nuovo testo non consentirà di sanzionare tutti i casi di abuso in materia di naturalizzazione che dovessero emergere; è comunque del resto impensabile, per la sicurezza del diritto oltre che per ragioni pratiche, prevedere la possibilità di intervenire in materia senza limitazione di tempo.

UR:

Einverstanden.

Anträge:

• Eine Ausdehnung auf zehn Jahre, in Kombination mit der vorgeschlagenen Zweijahres-

regelung, würde den Missbrauch noch effektiver eindämmen.

[Die Erschleichung einer Einbürgerung ist ein betrugsähnlicher Vorgang und dort beträgt die Verjährungsfrist gar 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).]

• Wir regen ferner an, dass analog den Bestimmungen in Artikel 97 Absatz 3 StGB auf die

Verjährung in jedem Fall nicht einzutreten ist, wenn vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist.

• Im Weiteren sollen die neuen Bestimmungen auch bei den laufenden Verfahren ange-

wendet werden können. Das würde allerdings eine Anpassung bei den Übergangsbestimmungen im BüG bedingen (vgl. Art. 57 BüG).