Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/56: 06.414 Iniziativa parlamentare. Modifica della legge sulla cittadinanza. Dichiarazione d'annullamento ed estensione del termine · 26 pagine
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Département fédéral de justice et police DFJP
Office fédéral des migrations ODM
Domaine de direction Nationalité, intégration et subventions fédérales Section Nationalité
dass die vom Bundesgericht entwickelte Praxis die Anforderungen an die Beweisführung für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen - verglichen mit anderen Beweisverfahren - verhältnismässig tief ansetzt. Dies wird vom Bundesgericht vermutlich als Korrektiv für die grundsätzlich eher schwierige Beweisführung gesehen.
Angesichts der Praxis des BFM stellt sich die Frage, ob die neue Regelung nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Verwaltung dient. Dies gilt umso eher, da der Bericht der SPK-N selbst einräumt, dass die Erstreckung der Verjährungsfrist lediglich eine zahlenmässig geringe Zunahme der Verfahren zur Folge habe. Weiter erscheint es fraglich, ob die neue Regelung das Ziel, angeblich krasse Missbrauchsfälle eher zu erfassen, nicht ohnehin verpasst, da diese - wie der Bericht selber ebenfalls festhält - meistens erst viel später behördlich erfasst werden. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang auch die Rechtssprechung des Bundesgerichts zur Frage der heute geltenden Frist von fünf Jahren zur Nichtigerklärung: Das Bundesgericht hat diesbezüglich kurz und bündig festgehalten, dass eine innerhalb von fünf Jahren seit Erteilung des Bürgerrechts erfolgte Nichtigerklärung durch die Ausübung des Rekursrechts nicht der Verjährung unterliegt, also Rechtskraft entfaltet.
Schliesslich stellt sich auch hier die Frage, ob aus den vom BFM genannten Zahlen überhaupt ein Handlungsbedarf abzuleiten ist. Aus der Sicht der DJS ist zu befürchten, dass ein weiteres Mal nur symbolisch (oder eben parteipolitisch) legiferiert wird und die Erhöhung von fünf auf acht Jahre einen rein willkürlichen Charakter aufweist.
Der Grundsatz, wonach ein einmal erteiltes Bürgerrecht im Zweifelsfall zu schützen ist, ergibt sich nicht allein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, an welchen sich auch die Verwaltung halten muss. Das bereits heute aufwändige und jahrelang dauernde Verfahren der „erleichterten Einbürgerung", spricht ebenfalls gegen eine Verlängerung der Frist von fünf Jahren. Auch die erwähnte Bundesgerichtspraxis, welche mit in anderen Rechtsgebieten geltenden Verjährungsregeln nicht zu vergleichen ist und der Verwaltung einen grosszügigen Spielraum lässt, spricht gegen eine Verlängerung der Frist zur Nichtigerklärung.
Antrag:
• Anstelle der Verlängerung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre wäre allein die
Ergänzung der aktuellen Bestimmung durch eine klarere Verjährungsregelung erforderlich.