Rapport sur les résultats
Consultation 2008/105: Révision totale de la loi sur la nationalité · 52 pages
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4. Weitere Vernehmlassungsteilnehmer
Es seien für folgende Personengruppen Erleichterungen zu schaffen: für Ausländer der zweiten Generation (EKM), für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose (HEKS, UNHCR, SFH, FIZ) sowie für von Gewalt betroffene Migrantinnen (FIZ). Für Ausländer der dritten Generation sei die automatische oder mindestens erleichterte Einbürgerung vorzusehen (SSV, EKM, KID, JusPax). Die Verordnung müsse zeitgleich mit der Gesetzesrevision ausgearbeitet werden (SSV, SGV, EKM). Es sei eine Wartefrist nach abgelehnter Einbürgerung einzuführen (SGV, SVBK). Für Jugendliche, die sich ohne Elternteil einbürgern lassen wollen, solle ein Mindestalter von 16 Jahren gelten (SVBK). Es sei eine Bestimmung, die den Gesuchsteller zur Offenlegung der notwendigen Tatsachen und zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet, sowie die Einwilligung des Gesuchstellers zum Einholen von amtlichen Erkundigungen vorzusehen (BGSB, BGB, BGR).
II. Zusatzbemerkungen zu einzelnen Artikeln des Vorentwurfs BüG Zu Artikel 2: Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH).
Zu Art. 3: Findelkind
Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH). Das Findelkind solle das Bürgerrecht jenes Kantons erhalten, in dem es aufgefunden wurde (SZ).
Zu Art. 5: Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses
Der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Verlusts des Bürgerrechts durch das Kind solle klarer geregelt werden (ZH).
Zu Art. 13: Einbürgerungsverfahren
In Abs. 3 sei eine Maximalfrist, innerhalb derer ein Gesuch entschieden werden muss, vorzusehen (GPS).
Art. 14: Kantonaler Einbürgerungsentscheid
Verfahrenssistierungen bei kleineren Delikten, kurzfristig entstandenen und vorübergehenden finanziellen Problemen sowie z.B. neu eröffneten Strafuntersuchungen gegen einbürgerungswillige Personen könne mit Abs. 2 nicht Rechnung getragen werden. In diesem Sinn wird eine positive Formulierung beantragt: „Sie heisst die Einbürgerung gut, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung keine Tatsachen bekannt werden, die gegen die Einbürgerung sprechen." (SG).
Zu Art. 15: Verfahren im Kanton
Volksabstimmungen über Einbürgerungsentscheide werden abgelehnt (SP, GPS, SGB). Abs. 2 sei zu streichen, da das Bundesgericht das Verfahren nach Art. 15 als verfassungswidrig gerügt habe (SGB, Unia, ai).
Zu Art. 16: Begründungspflicht
An die Begründungspflicht seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen (SVP). Der Artikel sei zu streichen (ai).
Zu Art. 17: Schutz der Privatsphäre
Abs. 2 erscheine aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdig. Gegenstand und Umfang der Angaben, die den Stimmberechtigten bekannt gegeben werden, seien im Gesetz in den Grundzügen zu konkretisieren (ZH, ZG). Betreffend Bst. c wird Folgendes beantragt: Die «Angaben» seien zu präzisieren (UNHCR); aufgrund des mangelnden Schutzes der Privatsphäre bei Einbürgerungsentscheiden durch die Gemeindeversammlung sei Bst. c zu streichen (GPS,