Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
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dringend in einer Weisung oder Norm klargestellt werden dass bei Verkehrsregimes, in denen das Fahrzeug vortrittsberechtigt ist aufgrund des BehiG zwingend ein vertikaler Absatz erforderlich ist.
Bemerkung zu Abs. 7
Die Definition der Trottoirüberfahrt ist hilfreich und notwendig. Dass das Trottoir beidseitig vertikal abgegrenzt ist, klärt die Situation und hat für Sehbehinderte eine hohe Bedeutung. Die Frage stellt sich, ob mit dem Begriff „vertikal abgegrenzt“ klar verständlich ist, dass es sich um eine Niveaudifferenz handelt und die Ausgestaltung der Abgrenzung auch durch eine Anschrägung erfolgen kann wobei schräge Randabschlüsse die Anforderungen an die Ertastbarkeit erfüllen müssen.
Antrag auf Ergänzung von Art.2 E-StBV:
Neuer Absatz „Fussgängerinsel“
Fussgängerinseln sind den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehaltene, von der Fahrbahn vertikal abgegrenzte, geschützte Flächen zwischen zwei Fahrspuren.
Begründung: Gemäss Art. 9 Abs. 4 müssen Sehbehinderte bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Fussgängerinsel unterteilt sind auf der Fussgängerinsel erneut ihre Querungsabsicht durch hochhalten des weissen Stocks anzeigen damit sie von ihrem Vortrittsrecht gemäss Art. 44 Abs. 3 gebrauch machen können. Dies ist nur möglich, wenn Fussgängerinseln ebenso wie das Trottoir über einen Absatz verfügen, so dass der Übergang zwischen Insel und Fahrbahn mit dem weissen Stock ertastet werden kann.
BKZ Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Procap Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Schweiz
SBV Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
SZB Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Klare Verhältnisse durch Trennung von Fussgänger- und anderen Bereichen
Wenn man sich ohne zu sehen auf dem sicheren Bereich eines Trottoirs bewegt, benötigt man als tastbaren Anhaltspunkt unbedingt eine Trottoirkante mit Niveaudifferenz zur Fahrbahn, welche ja auch für sehende Fussgänger grundsätzlich gefährlich ist. Damit bei Querungsstellen (Zebrastreifen) auch der "rollende Fussverkehr" mit Rollatoren, Kinderwagen, Rollstühlen und Fahrrädern etc. Trottoirkanten problemlos passieren kann, sind sie dort als niederige Randabschlüsse in folgenden beiden bewusst für all die soeben erwähnten Kreise entwickelten Varianten auszuführen (vgl. Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten"):
- vertikaler Absatz von mindestens 30 mm Höhe
- schräger Randabschluss von 40 mm Höhe auf einer Tiefe von 130 bis 160 mm Zur Erhaltung der selbständigen Fortbewegung im Strassenraum beantragen wir deshalb vehement die Ergänzung der sinnvollen Trottoirdefinition in Art. 2 Abs. 6 E-StBV durch das Element der baulichen* Vertikalabgrenzung zur Fahrbahn, demgegenüber jedes Trottoir erhöht sein muss (s.a. Art. 2 Abs. 7 E-StBV betr. Trottoirüberfahrten). Im Sinne einer Negativabgrenzung sind hier Nullabsenkungen konsequenterweise als unzulässig zu erklären – auch andere Abgrenzungen wie etwa
- eine oder zwei Bahnen mit Wassersteinen z.B. bei Verkehrsschutzinseln (vgl. Art. 9 Abs. 4 E-StBV)
- oder gar lediglich aufgemalte Trennlinien zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn (vgl. Art. 163 Abs. 4 sowie Art. 171 Abs. 3 E-StBV)
genügen den angeführten Anforderungen für eine sichere Strassenraumbenützung keinesfalls!
*Die Unterlassung von baulichen Massnahmen darf grundsätzlich nicht durch taktil-visuelle Markierungen ersetzt werden (vgl. dazu den Ergänzungsantrag der Fachstelle zu Art. 65 E-BSSV).
Schweiz. Wie Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen.
Blindenb
und Identifikation absoluter Gefahrenzonen
Bevor blinde und sehbehinderte Menschen absolute Gefahrenzonen, wie Strassen und Bahnübergänge überqueren können, müssen sie diese identifizieren können. Dies bedeutet, dass die Grenzen zwischen der sicheren Zone (für Fussgänger bestimmte Verkehrsflächen) und Gefahrenzonen eindeutig, das heisst, taktil wahrgenommen werden können. Dies kann nur durch einen baulichen, genügend grossen vertikalen Versatz erreicht werden. Markierungen und blosse Änderung der Belagstexturen wie Wassersteine, niveaugleiche Belagsänderungen und dergleichen sind für diese Funktion ungeeignet und daher zu vermeiden.
Abt. N Abs. 5
Bereich Antrag neue Formulierung:
LV «Radstreifen sind für Fahrräder bestimmte Fahrstreifen.»