Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 9Fedlex · Rapporto sui risultati
ersatzlos zu streichen: : "8 Verzweigungen sind (...). Das Zusammentreffen von Feldwegen, von Garage-, Parkplatz- (...) gilt nicht als Verzweigung."
Neuer Absatz:
Der Begriff "Radweg" ist hier im Gegensatz zum gültigen Art. 1 Abs. 6 VRV nicht mehr definiert. Wir beantragen, die Definition wieder zu integrieren. Dabei ist klarzustellen, dass nur die mit dem blauen Signal (2.60) signalisierten Wege gemeint sind. (Der Volksmund verwendet den Begriff "Radweg" auch für andere von Velos befahrenen Wegen.)
SVLT zu Ziff. 15: Einverstanden unter der Voraussetzung, dass Anbaugeräte weiterhin als zum
Fahrzeug gehörend definiert sind.
BUL zu Ziff. 15: Einverstanden unter der Voraussetzung, dass Anbaugeräte weiterhin als zum
Fahrzeug gehörend definiert sind.
SIK Wie BUL.
Netzwerk Neu Abs. 14a : Begriff „Nutzung von fahrzeugähnlichen Geräten für das Spiel und Kind und als Verkehrsmittel" klären.
Verkehr
Vorschlag: Ein fahrzeugähnliches Gerät wird vom Spielgerät zum Verkehrsmittel, wenn es dazu benutzt wird, um mit ihm regelmässig ferner liegende Ziele (Schule, Arbeitsplatz usw.) zu erreichen, die auch die Nutzung und Querung stark befahrener Strassen erfordern.
Begründung: Die Unterscheidung zwischen Spiel mit fahrzeugähnlichen Geräten und deren Nutzung als Verkehrsmittel wird im Gesetz zwar implizit verschiedentlich verwendet, resp. vorausgesetzt, aber nirgends erklärt. Was Kinder betrifft, ist die Unterscheidung schwierig. Kinder unterbrechen auch zielgerichtete Aktivitäten - in den Kindergarten, in die Schule gehen - immer wieder, wenn sie in ihrer Umwelt etwas entdecken oder sich der Kommunikation mit andern Kindern etc. widmen. Dies ist der Fall ganz gleich, ob die Kinder nun zu Fuss gehen oder ein fahrzeugähnliches Gerät benutzen. Die Zuwendung zur Umwelt (Natur, Tiere usw.) oder im sozialen Bereich hat für die kindliche Entwicklung eine sehr grosse Bedeutung. Sie führt letztlich auch dazu, dass ein Kind in seine Welt hineinwachsen und sich wohl fühlen kann. Eine starke Einschränkung dieses umweltoffenen Verhaltens verhindert resp. erschwert die gesunde Entwicklung des Sozialverhaltens und der Wahrnehmung.
Bei grösseren Kindern, ab 10,11 Jahren - eine Grenze ist schwer zu setzen - und bei Jugendlichen und Erwachsenen kann eine Unterscheidung zwischen spielerischer und zielgerichteter Nutzung fahrzeugähnlicher Geräte eher gerechtfertigt werden.
Unser Vorschlag stellt in diesem Sinne einen verantwortbaren Kompromiss dar. Er geht davon aus, dass sich der Spielraum räumlich eher abgrenzen lässt, als abstrakt inhaltlich. Als Mutter oder Vater kann ich dem Kind klar vorgeben, wo die Grenzen für seine spielerischen wie zielgerichteten Aktivitäten mit oder ohne fahrzeugähnliche Geräte liegen. (z.B. Bis ans Ende der Quartierstrasse, bis zum Bäcker, wo die Hauptstrasse, wo die Quartierstrasse in eine Hauptstrasse mündet.) Solche Anordnungen werden von den Kindern normalerweise gut eingehalten.
Für den Gesetzgeber ist eine Regelung schwieriger. Unser Vorschlag betrifft sowohl eine räumliche (entfernt liegendes Ziel, Querung einer Hauptstrasse) wie eine zeitliche (regelmässige Aktivität, z.B. der Weg in den Kindergarten) Komponente.
SSR Begriffe „Platz“ und „Kreisel“ fehlen.
Abs. 3: Nebenstrassen..., deren Beginn und Ende nicht…
Abs. 4: Gelten batteriebetriebene Geräte mit Rollen/Rädern für Einzelpersonen als „fahrzeugähnlich“ (z.B. Segways)? Vgl. mit Art 71 Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.
Pro Velo Art. 2 Abs. 5 (Begriff Radstreifen)
Bern Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil der Strasse.
eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte.
Die Begründung in Konkordanztabelle 4A (der Radstreifen sei “kein eigenständiger Fahrstreifen”) ist eine Fehldeutung. Diese Änderung würde der bisherigen Definition in der SSV fundamental widersprechen.
Diese scheinbare “Präzisierung” gemäss Entwurf würde die ganze heutige Praxis völlig umkrempeln und hätte negative Auswirkungen bis weit in die Verkehrsplanung und – regelung. In vielen Fällen wird ein Radstreifen sehr wohl und notabene ohne jegliche Probleme als eigenständiger Fahrstreifen angelegt und benutzt.
So würden beispielsweise alle Erleichterungen für den Veloverkehr, wie z.B. gemäss Art. 60 Abs. 5 E-BSSV möglich, zunichte gemacht.
Art. 2 Abs. 7 (Begriff Trottoirüberfahrt)
Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein beidseitig vertikal abgegrenztes ein durch Niveauwechsel gegenüber der Fahrbahn erkennbares Trottoir führt.
Was sollte „vertikale Abgrenzung“ bedeuten? Eine bauliche, vertikale Kante oder einfach ein erkennbarer Niveauunterschied?
Ersteres bedeutet eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (und des Komforts) für Velofahrende.