Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 328Fedlex · Rapporto sui risultati
3.175 Sind Sie mit Art. 175 E-StBV einverstanden?
JA ( 47 )
wovon Bund: 1 Kantone: 14 Übrige Stellen: 32
TG, OW, GL, SO, TI, JU, BL, GR, ZG, NE, GE, NW, AR, VD,
Stadt Bern,
Tiefbauamt NW, vif LU,
SP Schweiz,
Schweiz. Städteverband, Schweiz. Gewerbeverband,
SVSAA,
ASTAG, SFV, TCS, ACS, strasseschweiz, FMS, tpg, FREC, AGVS, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org, IGBF,
Stapo ZH, Kapo AR, Kapo BL, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TI, Kapo ZG, Stapo Chur, Stapo SG, Stapo Winterthur,
JA mit Bemerkung ( 4 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 3
UR Das verwendete Licht (Stablampe) darf nicht nur auf weiss oder gelb beschränkt werden.
Die vorab bei den Blaulichtorganisationen (BORS) verwendeten Lampen haben eine rote Farbe (bzw. sie leuchten Rot)
Kapo UR Das verwendete Licht (Stablampe) darf nicht nur auf weiss oder gelb beschränkt werden.
Die vorab bei den Blaulichtorganisationen (BORS) verwendeten Lampen haben eine rote Farbe (bzw. leuchten rot).
bfu Dass neu auch die Drehkelle bei Baustellen retroreflektieren muss, wird begrüsst.
Public Wie bfu,
Health
Schweiz
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 20 )
wovon Bund: 1 Kantone: 8 Übrige Stellen: 11
BAV Soll mit der Aufzählung in Absatz 4 zukünftig die Rote Flagge der Bahnen gem. FDV R
300.2 Art 8.1.1 verboten werden? Wäre nicht eine entsprechende Formulierung wie in Absatz 3 sinnvoller für rote Hilfsmittel.
SG Gemäss Art. 174 sind weitere Personen befugt, den Verkehr zu regeln, wenn sie
entsprechend gekennzeichnet sind. In Art. 175 wird ausschliesslich die Verkehrsregelung durch die Polizei erwähnt. Was gilt bei den anderen Personen?
Nach Abs. 3 kann zur Verdeutlichung der Handzeichen nachts oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden. Nach Abs. 4 Bst. a wird das Gebot zum Halten mit rotem Licht gegeben. In der Praxis verfügen Polizei oder Feuerwehr nur über eine Lampe mit rotem oder gelbem Licht. Ein Wechsel während der Verkehrsregelung ist nicht praktikabel.
BS Einerseits besteht eine Begriffliche Ungenauigkeit. Der Begriff „Polizei“ sollte der Begriff-
lichkeit gemäss Art. 174 E-StBV entsprechen.
BE Abs. 1: Aufgrund der Formulierung müssen Verkehrsteilnehmer die Zeichen von
verkehrsregelnden berechtigten Personen mit Ausnahme der Polizei nicht abwarten.
Textvorschlag: „Wird der Verkehr durch berechtigte Personen gemäss Art. 174 Abs. 1 geregelt,...“.
Abs. 3 Stablampen mit gelbem Licht -> weisse Stablampen streichen!
ZH Abs. 2: Der Entwurf sieht nur Handzeichen für den fahrenden Verkehr vor. Die heutige
Regelung nach Art. 66 Abs. 2 SSV (Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs) muss aber beibehalten werden.
Abs. 4: Abs. 4 sollte um eine lit. c "Matrixleuchte oder Leuchtschrift" ergänzt werden.
SH Abs. 2: Die Haltezeichen sind auch für andere Verkehrsdienste rechtsverbindlich. Daher
sollte das Wort „polizeiliche“ entfernt werden.
LU Abs. 4 weist darauf hin, dass das Gebot zum Halten mit einem roten Licht gegeben wird.
Das ist gut so und wird auch heute so angewendet.
Abs. 3 sollte dahingehend ergänzt werden, dass auch die Verwendung von roter Farbe explizit zulässig ist (Frage der Ausrüstung und Handhabung).
AG Abs. 1 kann gestrichen werden. Verbindlichkeit der Zeichen und Berechtigung sind in den
Art. 174 und 176 umschrieben!