Appendice 2
Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 329Fedlex · Rapporto sui risultati
Abs. 1 und 2
Bereits in Art. 66 f. SVV und verschärft durch die Umstellung der Reihenfolge der beiden Artikel stellt sich für alle, die mit dem Begriff "Polizei" nicht vertieft vertraut sind, folgende Frage: Gelten die Zeichen nur, wenn sie "von der Polizei" gegeben werden oder auch dann, wenn sie zum Beispiel durch Militärangehörige erteilt werden?
Antrag:
1 Wird der Verkehr durch Personen gemäss Art. 147 geregelt, ...
2 Die Handzeichen bedeuten: ...
SZ Absatz 2: Darstellung berichtigen.
KSPD Abs.1; an Art. 174 anpassen
Abs.3 ; Praxis sind Stablampen mit rotem oder gelben Licht (Wechsel von weiss auf gelb oder rot ist unrealistisch und praxisfremd.
COCRBT Al. 1 remplacer le mot police par toutes les personnes figurant à l‟art. 174. (VD, tous)
Kapo BE Wie BE.
Kapo AG gelten die Zeichen nur bei der "Polizei"?
"Wird der Verkehr durch Personen gemäss Art. 174 geregelt, …..
Kapo AI Gemäss Art. 174 sind weitere Personen befugt, den Verkehr zu regeln. In diesem Artikel ist
ausschliesslich die Polizei erwähnt. Was ist mit den anderen Personen?
Kapo BS Wie BS.
Kapo SG Gemäss Art. 174 sind weitere Personen befugt, den Verkehr zu regeln, wenn sie
entsprechend gekennzeichnet sind. In diesem Art. wird ausschliesslich die Verkehrsregelung durch die Polizei erwähnt. Was ist mit den anderen Personen?
Nach Abs. 3 wird tags ein weisser Stab und nachts eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet. Das Gebot zum Halten erfolgt nach Abs. 4 mit einem roten Licht. Praxis ist, dass die Polizei- oder Feuerwehrdienste in der Regel nur über eine Lampe mit rotem oder gelbem Licht verfügen. Ein Wechsel während der Verkehrsregelung ist unverhältnismässig und nicht praktikabel.
Der Artikel ist praxisnah zu formulieren.
Kapo TG Abs. 4 lit. c: Ergänzung: Matrixleuchte oder Leuchtschrift.
Kapo ZH Wie ZH.
Kapo SH Wie SH.
VöV Ergänzung des Absatz 4 mit:
c. Rote Flagge bei Bahnübergängen
Die rote Flagge entspricht einem üblichen und eingeführten klaren Signalmittel der Bahnen gem. FDV R 300.2 Art 8.1.1. Tagsüber ist diese besser sichtbar als ein rotes Licht.
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 11 )
wovon Bund: Kantone: 1 Übrige Stellen: 10
VS (Al 1 et 2 : remplacer "la police" par les personnes citées à l'art. 174),
sva FR,
asa, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, Stiftung SchweizMobil, Centre Patronal, Schweizer Wanderwege, kf, VAE,