Appendice 3

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 154 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 48Fedlex · Rapporto sui risultati

4.28 Sind Sie mit Art. 28 E-BSSV einverstanden?

JA ( 50 )

wovon Bund: Kantone: 17 Übrige Stellen: 33

AR; BL, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH

Tiefbauamt NW

Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SH, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Chur, Stapo St. Gallen, Stapo Winterthur, Stapo Zürich

ACS, bfu, BUL, FMS, FREC, KSPD, Mobilitant.org, Public Health, SIK, SP, strasseschweiz, SVSAA, tpg

JA mit Bemerkung ( 7 )

wovon Bund: Kantone: 5 Übrige Stellen: 2

AG Abs. 7: Stopsignale sind eines der besten Mittel gegen Kollisionen innerorts. Die vorge-

schlagene Bedingung, dass sie nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie "unerlässlich" sind, ist unseres Erachtens zu einengend.

Deshalb stellen wir den

Antrag:

Das Signal ‚Stop‟ darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt angezeigt ist.

LU In Abs. 2 wäre ein Verweis auf Art. 35 Abs. 3 angebracht, wonach die Hauptstrasse in die-

sen Fällen aufzuheben ist.

Abs. 3 ist zu konkretisieren mit " Bei Verzweigungen mit Hauptstrassen ausserorts…"

NE Al. 1 : Ajouter … en retrait de 10m au maximum ou exceptionnellement avec une plaque

de distance si cet éloignement ne peut être respecté.

VD Alinéa 1: application parfois impossible dans la pratique!

VS Al. 6 : que veut dire "voie continue"

Städte- In der internen Vernehmlassung fand die Bestimmung mehrheitlich Zustimmung. Eine Minverband derheit macht jedoch auf offene Fragen zu Abs. 2 aufmerksam. Wie müssen die entspre-

chenden Signale vorsignalisiert werden? Mit F.13 (Ende der Hauptstrasse) oder mit C.01 (Stopp) + I.01 (Distanztafel); C.02 (Kein Vortritt) + I.01 (Distanztafel)?

tcs les nouveaux alinéa (3 et 4) devraient contribuer à clarifier les cas de priorité et sont à sa-

luer.

NEIN ( )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:

NEIN mit Bemerkung ( 10 )

wovon Bund: 1 Kantone: 2 Übrige Stellen: 7

BAV Zu Absatz 7:

Mindestens das BAV müsste als Aufsichtsbehörde der Bahnen bei einem solchen Entscheid mitwirken.

Es ist aber weiterhin unklar, ob ein Stoppsignal eine taugliche Massnahme bei Bahnübergängen darstellt und eingesetzt werden soll um das Unfallrisiko zu reduzieren. Die Zweckmässigkeit von Stoppsignalen an mit Andreaskreuz signalisierten Bahnübergängen soll zwischen ASTRA, BAV und allenfalls weiteren Beteiligten geprüft werden. Statt der speziellen Bewilligung eines Bundesamtes ist eine klare Regelung zu finden, die dann im Rahmen der PGV‟s bewilligt werden kann.

BE Abs. 3: Mit dieser Neuregelung müsste faktisch auf allen verkehrsorientierten

Nebenstrassen ausserorts der Vortritt geregelt werden. Diese Regelung ist heute auf den wichtigsten bernischen Kantonsnebenstrassen mit Durchgangsverkehr grösstenteils bereits vollzogen. Wir sind jedoch nicht einverstanden damit, dass faktisch auf allen Verzweigungen mit verkehrsorientierten Nebenstrassen ausserorts der Vortritt nach einem einheitlichen Grundschema geregelt werden muss.

Antrag: Der Entscheid über eine Vortrittsregelung zu Gunsten der einen oder anderen einmündenden Nebenstrasse im Ausserortsbereich soll situationsbedingt und abhängig vom örtlichen Erscheinungsbild getroffen werden.

BS Bezüglich Abs. 4 vertreten wir die Auffassung, dass eine Vortrittsaufhebung mittels einer

Trottoirüberfahrt einer Vortrittsaufhebung mit dem Signal „Stop“ oder „Kein Vortritt“ gleich gestellt und daher zulässig ist. Daher beantragen wir folgende ergänzende Formulierung: