Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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VD :
- La formulation suivante à l'alinéa 1erde cet article est proposée : L'employeur
contribue à l'intégration des employés et des membres de leur famille venus en Suisse au titre du regroupement familial, en informant son employé des offres d'encouragement à l'intégration appropriées.
ZH :
- Die Norm dürfte kaum justiziabel sein. […] In ihrer weit gefassten unbestimmten
Form vermag die Bestimmung nicht Grundlage einer den Arbeitgeber konkret verpflichtenden Massnahme sein.
CVP :
- Die CVP verlangt, dass […] eine Differenzierung zwischen grossen, international
tätigen Unternehmen und KMUs vorgenommen wird.
SP:
- Die SP Schweiz fordert den Bundesrat auf, bei der Überarbeitung der Vorlage den
Beitrag der Arbeitgeber zu konkretisieren. […] z.B. in Form von zur Verfügung gestellter Arbeitszeit zum Besuch von Integrationsförderungsangeboten.
SAV (Schweizerischer Arbeitgeberverband):
- Der Umstand, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass
eine im Ausland rekrutierte Person sich vollständig – d.h. neben dem Arbeitsleben auch im Rahmen seines Privatlebens – integriert, schiesst […] nicht nur am Ziel vorbei, sondern würde auch dem Arbeitsverhältnis per se zuwider laufen.
- Wir lehnen die Verpflichtung der Arbeitgeber ab, für die Integration der nachgezo-
genen Familienangehörigen Verantwortung übernehmen zu müssen. […] Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt sich klar ausschliesslich auf den angestellten Arbeitnehmer.
- Zusammenfassend lehnen wir den Artikel 58b in der vorgeschlagenen Form ab. […]
Eine mögliche Formulierung könnte heissen: Die Arbeitgeber tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb bei. Sie informieren die Mitarbeitenden über geeignete Integrationsförderungsangebote.
USAM (Schweizerischer Gewerbeverband SGV):
- Der sgv begrüsst die angestrebte bessere Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder sowie die Integrationsförderung in der Berufsbildung, Weiterbildung sowie in der Arbeitswelt (Art. 53b neu). Der Umfang des Beitrags der Arbeitgeber zur Integration (Art. 58b neu) ist unklar und darf nicht überspannt werden. Namentlich ist ab-