Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

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7. Ammissione provvisoria (art. 83a e 84 AP-LStrI)

Kdk:

- […] Auch bei vorläufig aufgenommenen Personen ist der systematische Einsatz von

Integrationsvereinbarungen nicht sinnvoll.

- Zu Abs. 1: Die Zuständigkeit […] liegt beim Bundesamt für Migration. […] Eine sol-

che Zuständigkeit ist abzulehnen, weil sie in den kantonalen Autonomiebereich eingreift. […] Der Entscheid über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit vorläufig aufgenommenen Personen muss in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen.

- Zu Abs. 2: Sofern aus der Nichterfüllung von abgeschlossenen Vereinbarungen kei-

ne Auswirkungen auf die Fortführung des Aufenthaltsstatus resultieren und keinerlei Konsequenzen bezüglich eines allfälligen Widerrufs einer gewährten vorläufigen Aufnahme (Art. 84 AuG) geschaffen werden, ist die Verpflichtung als nutzlos zu erachten und deshalb zu streichen.

- Zu Abs. 3: Die explizite Erwähnung der beruflichen Integration erscheint falsch.

AG:

- Auf die Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit bestimm-

ten Zielgruppen ist zu verzichten.

BS:

- Den Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit Personen mit dem Status der

vorläufigen Aufnahme erachten wir als nicht sinnvoll, ebenso wenig mit Personen mit Flüchtlingsstatus. Es fehlen die rechtlichen Grundlagen, welche es erlauben würden, bei Nichterfüllung von Integrationsauflagen eine Wegweisung zu verfügen.

FR:

- [..] si la personne admise provisoirement ne respecte pas cette convention, aucune

sanction ne pourra véritablement lui être infligée. Une levée de l’admission provisoire paraît en effet illusoire.

GE :

- Les personnes titulaires d’un permis F ne peuvent par définitions pas être ren-

voyées dans leur pays d’origine.

NE :