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Consultazione 2011/62: Messaggio aggiuntivo concernente la revisione della Legge sull'asilo (Rapporto del DFGP sulle misure di accelerazione nel settore dell'asilo, misure a breve termine, variante 3) · 25 pagine
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ablehnenden Entscheid von Seiten Bund intensiviert werden und so die Vollzugs- und
Verfahrensdauer im Generellen verkürzt werden.
SO: Stellt fest, dass sich die Formulierung des Gesetzesartikels sowie der Titel des Berichtes (Punkt 1.2.1, S. 8) widersprechen. Im Gesetzesartikel 26 Abs. 1bis (neu) heisst es „Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase“, der Titel im Bericht (S. 8) hingegen lautet „Einführung einer Vorbereitungsphase vor Beginn des Asylverfahrens“. Damit stellt sich die Frage, ob die vorgeschlagene Vorbereitungsphase nicht zum Asylverfahren gehört. Begrüsst, dass sämtliche Abklärungen innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sind. Die Gesetzesanpassung ist jedoch nicht notwendig, um optimierte Ablauf- und Informationsbeschaffungswege im ganzen Asylverfahren zu erhalten. Alle notwendigen Informationen sollten in den ersten drei Wochen bereits gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Vorschlag: neuer Wortlaut zum Art. 26: „Nach Einreichung des Asylgesuches sind alle Abklärungen gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Wochen abgeschlossen.“.
In den zukünftigen Standortkantonen der Bundeszentren müssen zusätzliche Haftplätze bereitgestellt werden, Um um das Dublinverfahren tatsächlich in den Bundeszentren abwickeln zu können. Für die Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten wird eine Abgeltung des Bundes erwartet.
SZ: Es ist jedoch wichtig, dass die Asylverfahren in der Mehrzahl der Fälle innert kurzer Zeit vor Ort in Bundeszentren abgeschlossen werden. Die für das Jahr 2012 in Aussicht gestellt Vernehmlassungsvorlage muss hier weitergehende Schritte aufzeigen.
SRK: begrüsst die Einführung einer Vorbereitungszeit, wenn dadrurch die Qualität der Befragung der Fluchtgründe sowie des Entscheids erhöht wird. Es ist wichtig, dass in dieser Phase bereits speziell und professionell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen, Frauen und vulnerablen Personen eingegangen wird.
UNHCR: Wenn zwei voneinander getrennte Befragungen stattfinden (Befragung zur Person und Anhörung zu den Asylgründen) ist der Unterschied für die Betroffenen kaum nachvollziehbar. In den Niederlanden sind das Asylverfahren (inklusive Befragung) und die Vorbereitungsphase klar voneinander getrennt.
Der Vorschlag, wonach eine Dublin-Anfrage in der Regel in der Vorbereitungsphase erfolgen soll, wird ausdrücklich begrüsst. Dies kann das Dublin-Verfahren erheblich beschleunigen und entspricht den Zielen des Dublin-Systems. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit erhaten, sich z.B. im Rahmen der summarischen Befragung umfassend zu möglichen Überstellungshindernissen zu äussern.
VD: Il serait pertinent de préciser que la phase préparatoire se déroule entièrement dans le CEP de la Confédération et, qu’en cas de renvoi dans le cadre d’une procédure de Dublin, la personne reste en principe au CEP jusqu’au départ de Suisse. Le droit d’être entendu concernant un renvoi dans le cadre des accords de Dublin doit également être assuré pendant la phase préparatoire, afin de permettre de rendre la decision immédiatement après obention de la réponse de l’Etat concerné.
VSJF: Die besondere Situation der Traumatisierten ist in der Vorbereitungsphase zu
berücksichtigen.
Rifiuto
Cantoni:
AG (eher ablehnend), TG (eher ablehnend), ZH
Partiti: FDP, GPS (eher ablehnend: nur Absatz 2ter), SVP
Cerchie interessate: CSP, DJS; SFH, UNHCR, VSJF (nur Absatz 2ter)
AG, sinngemäss FDP und CSP: Die vorgeschlagenen Änderungen können bereits heute ohne Gesetzesrevision in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen umgesetzt werden. Dies hätte den Vorteil, dass dies umgehend geschehen könnte.
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