Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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der Abhängigkeit vom reinen Auslandpreisvergleich und damit von den reinen Währungseffekten ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass eine Erweiterung des Länderkorbs zur Diskussion gestellt wird, die eine erneute Verschlechterung der Preissituation mit sich bringen wird, was aufgrund der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten – Bedeutung Pharmaindustrie, Kaufkraft, Lohn- und Kostenniveau in der Schweiz – nicht nachvollziehbar ist.

Relativierung des Auslandpreisvergleichs

Aufgrund der notwendigen stärkeren Berücksichtigung der Nutzenbewertung und damit des TQV im Inland sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ergebnis des APV wegen der vorgesehenen Ausweitung des Länderkorbs auf mit der Schweiz im Pharmabereich nur bedingt wirtschaftlich vergleichbare Länder stärker zu relativieren sein wird, lässt sich die Plafonierung auf den im Ausland resultierenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreisen überhaupt nicht mehr rechtfertigen. Dass ausgerechnet der Pharmastandort Schweiz im Regelfall eine tiefere Erstattung anstrebt als Länder, die sich sowohl hinsichtlich Kaufkraft als auch Pharmaforschung schlechter darstellen,

macht keinen Sinn und ist schwer zu begründen. Dabei geht es für die Pharmaindustrie nicht nur um die Parameter des APV an sich, sondern vor allem um die Deckelung. Die Berücksichtigung des TQV wie auch die Gewichtung muss ermöglichen, dass der Schweizer Preis für ein Medikament auch über dem Durchschnitt des Länderkorbs liegen kann. Nur schon mit Blick auf die Unwägbarkeiten des Auslandpreisvergleichs (z.B. Kaufkraftdisparitäten und Wechselkursschwankungen) ist ein Preismodell, das den durchschnittlichen Auslandpreis als Höchstpreis festlegt, inakzeptabel. Eine Plafonierung auf den im Ausland resultierenden durchschnittlichen Fabrikabgabepreisen darf bei der Revision von KVV und KLV nicht als Massstab herangezogen werden.

Keine Gruppenüberprüfungen

Die 3-Jahres-Überprüfungen, die sich am Aufnahmejahr bzw. bei Indikationserweiterungen an der letzten Überprüfung orientieren, haben sich bewährt. Bezüglich der Überprüfung nach Aufnahmejahr als Basis für den Rhythmus späterer Überprüfungen besteht eine langjährige Praxis und Rechtssicherheit, auf welche sich die pharmazeutischen Unternehmungen nach Treu und Glauben berufen können. Es gibt keinen Grund, noch wird ein solcher im erläuternden Bericht überzeugend dargelegt, warum diese bewährte Regelung aufgegeben und stattdessen zur Überprüfung therapeutischer Gruppen übergegangen werden soll. Im Gegenteil: der Systemwechsel würde hinsichtlich der Art und Weise der Gruppenbildung der behördlichen Willkür Tür und Tor öffnen und unvermeidbar unnötige Rechtsungleichheiten schaffen, weil der normale Rhythmus damit zwangsläufig gebrochen würde. Manche Präparate müssten vorzeitig überprüft werden, während andere später in die Überprüfung kämen. Für die Pharmaunternehmen entstünde eine grosse Rechtsunsicherheit und eine vernünftige Planung wäre für diese verunmöglicht, da absolut unklar ist, welche Arzneimittelgruppe(n) im Jahre 2015 überprüft werden soll(en).

Die in den Erläuterungen genannten Argumente sind, wie erwähnt, nicht überzeugend, denn die Gleichbehandlung oder ‚Gleichschaltung‘ der Medikamente innerhalb einer Gruppe, würde ja nur dann erreicht, wenn man für die ganze Gruppe einen neuen, alle Aspekte der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit abdeckenden TQV durchführen würde. Ein solcher TQV wäre äusserst aufwendig, kontrovers und würde den notwendigen Differenzierungen innerhalb einer Gruppe mit Bestimmtheit keineswegs gerecht. Die Bandbreiten innerhalb der Gruppen wären enorm gross - so beispielsweise zwischen Zytostatika aus den 50er-Jahren und hoch spezialisierten modernen Biologika in der Krebstherapie - und der Konflikt wäre vorgespurt. Es besteht keinerlei Veranlassung, über einen solchen, ausdrücklich nicht zielführenden und nicht gewünschten Paradigmenwechsel mit teilweise ungeahnten Folgen detaillierter nachzudenken. Bewährte Grundsätze, welche insbesondere auf rechtlichen Überlegungen basieren, können nicht mit einem Federstrich auf Verordnungsebene über Bord geworfen