Rapporto sui risultati

Consultazione 2017/5: Controprogetto diretto all'iniziativa popolare «Fuori dal vicolo cieco! Rinunciamo alla reintroduzione di contingenti d'immigrazione» · 16 pagine

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3Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger können einbezogen werden sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Der Gesetzgeber kann zur Steuerung der Zuwanderung auch andere Massnahmen ergreifen, die den Zuwanderungsdruck reduzieren, namentlich Massnahmen zur verstärkten Mobilisierung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Die Kantone und Sozialpartner sind vorgängig anzuhören.

8. Proposta foraus:

Nell’aprile 2016 tre autori di foraus hanno proposto una soluzione che costituisce un compromesso tra l’iniziativa «Contro l’immigrazione di massa» e l’iniziativa RASA:

Art. 121a BV (neu) Steuerung der Zuwanderung

1Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig unter Berücksichtigung ihrer gesamtwirtschaftlichen Interessen.

2Zu diesem Zweck können auch völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden. Insbesondere zur Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, selbständig erwerbstätigen Personen, nicht erwerbstätigen Personen sowie Grenzgängerinnen und Grenzgängern.

3Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber der Schweiz, der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage, die asylrechtlichen Vorgaben oder die ausländerrechtlichen Vorgaben.

4Der Bund kann begleitende Massnahmen zur Beschränkung der Zuwanderung ergreifen. Dazu gehören insbesondere flankierende Massnahmen, um Erwerbstätige vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, Massnahmen die das inländische Arbeitskräftepotenzial fördern und in Hinblick auf den Arbeitsmarkt besser nutzen, sowie Massnahmen zur Beschränkung des Anspruches auf Sozialleistungen.

Art. 197 Ziff. 11 BV Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)

1aufgehoben

2aufgehoben

9. Proposta Wüthrich:

Possibile formulazione (ancora da perfezionare):

BV Art. 121a, 1 - 4 unverändert

5Solange die Anpassung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU nicht ausgehandelt ist, führt die Schweiz eine einseitige Schutzklausel mit Höchstzahlen, Kontingenten und Inländervorrang ein. Die Schutzklausel kann auf einzelne Regionen oder Branchen beschränkt werden.

6Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

BV Art. 197 Ziff. 11 Übergangsbestimmung

1Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei / fünf Jahren nach der Annahme des Gegenvorschlags Variante 3 durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

2aufgehoben