Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 010
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/010
Teil 1: Rechtliche, begriffliche und technische Grundlagen
§ 1Bemerkungen zu den zentralen Rechtsgrundlagen
Wie bei den Ausführungen zur Methode erwähnt,67 basiert diese Arbeit auf dem Entwurf des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz sowie den drei europäischen Verordnungen zu Drohnen. Nachfolgend soll zu beiden Rechtsmaterien kurz ausgeführt werden, weshalb diese Vorgehensweise gewählt wurde.
I.Datenschutzgesetz
1.Auslöser und Ziele der Totalrevision
Die schweizerische Datenschutzgesetzgebung wird momentan totalrevidiert.68 Der Entwurf zum neuen DSG wurde in der Herbstsession 2019 vom Nationalrat als Erstrat beraten. Der Ständerat befasste sich sodann am 18. Dezember 2019 mit der Vorlage.69 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Datenschutzgesetzes ist noch unklar.70
Die Revisionsbestrebungen sind durch Entwicklungen auf europäischer Ebene ausgelöst geworden. Namentlich sollte damit den neu erlassenen Rechtsakten auf Ebene der Europäischen Union sowie des Europarats71 — S. 12 —Rechnung getragen werden. Die EU hat im Jahr 2016 ihre Datenschutzgesetzgebung auf eine neue Grundlage gestellt und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) erlassen.72 Ein weiterer Grund für die Revision des Schweizer Datenschutzrechts waren sodann die Schwächen des «alten» Datenschutzgesetzes von 1992, welche aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung entstanden waren.73 Wie noch aufgezeigt wird,74 sind die Regelungen der Datenschutzgesetzgebung und des Persönlichkeitsschutzes gemäss ZGB Ausdruck staatlicher Schutzpflichten.75 Die Totalrevision des DSG hatte mithin ebenfalls zum Ziel, den Schutz grundrechtlich relevanter Ansprüche im Kontext der informationellen Selbstbestimmung effektiver zu gestalten. Dies sollte insbesondere durch eine Verbesserung der Transparenz der Datenbearbeitung sowie der Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen geschehen.76 Es lässt sich — gerade im Datenschutzrecht — eine «zunehmende Sensibilisierung des Grundrechtsverständnisses» beobachten.77 Die Einflüsse der Regelungen der Europäischen Union sind im Entwurf zum neuen DSG klar ersichtlich. Dies ist nicht überraschend, denn die Schweiz beabsichtigt, eine Bestätigung über ein angemessenes Datenschutzniveau zu erhalten (sog. Angemessenheitsbeschluss).78 Diese ermöglicht den freien Datenaustausch zwischen der Schweiz und der EU.79
67Vgl. vorne, S. 10.
68Vgl. ausführlich zu den verschiedenen Etappen des noch laufenden Revisionsprozesses Curia Vista, 17.059.
69Aus zeitlichen Gründen konnten die Beschlüsse des SR nicht mehr in die vorliegende Untersuchung einfliessen.
70Vgl. Art. 69 E-DSG.
71Namentlich wurde das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV 108; auch Konvention 108) vom Europarat überarbeitet. Das Änderungsprotokoll liegt seit dem 10. Oktober 2018 vor; der Bundesrat hat dieses am 30. Oktober 2019 unterzeichnet. Vgl. Botschaft Totalrevision DSG, S. 6966; Bygrave, S. 32 ff.
72Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018. Daneben wurde die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Schengen-relevant; notifiziert am 1. August 2016) erlassen. Die dadurch notwendig gewordenen Anpassungen wurden bereits in Kraft gesetzt (vgl. BBl 2018 6003 ff.; AS 2019 625 ff.). Für die vorliegende Untersuchung ist die Richtlinie unbeachtlich, da sie die Strafverfolgung betrifft.
73Vgl. zu den Zielen der Revision Botschaft Totalrevision DSG, S. 6943 und S. 6970 ff.
74Ausführlich hinten, S. 69 ff.
75Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 16; vgl. auch BGE 138 II 346, passim, v.a. E. 8.2.
76Botschaft Totalrevision DSG, S. 6943; Amtl. Bull. NR 2019 S. 1774 (Votum Jauslin), S. 1781 (Votum Fluri) und S. 1782 (Votum BR Keller-Sutter); vgl. auch Aebi-Müller, Rn. 564 sowie Rn. 591 ff.; Savary, S. 217.
77stinner, S. 63. Vgl. dazu z.B. EG 73 und 104 DSGVO, wo die Menschenrechte explizit erwähnt werden. Vgl. auch Tamò-Larrieux, S. 77 mit Fn. 33.
78Teilweise auch Äquivalenzbeschluss oder Adäquanzentscheidung. Vgl. Art. 45 DSG-VO und dazu statt aller Schantz, in: Simitis et al., Art. 45 DSGVO N 3 ff.; Baur, S. 172 f. Vgl. sodann BJ, Kompatibilitätstabelle (Vergleich E-DSG mit DSGVO, SEV 108 etc., auch mit Blick auf den Angemessenheitsbeschluss).
79Ausführlich dazu Botschaft Totalrevision DSG, S. 6964. Vgl. auch Rosenthal, Entwurf, Rn. 4 ff.; Savary, S. 217; rudin, S. 222 ff.
2.Abstellen auf den E-DSG
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nicht sinnvoll, für die vorliegende Auseinandersetzung auf das noch in Kraft stehende, aber «alte» DSG abzustellen. Nachfolgend wird deshalb mit dem Entwurf des Datenschutzgesetzes in der Version gemäss Beschluss des Nationalrats vom 25. September 2019 gearbeitet.80 Die selbstverständlich möglichen Änderungen in der weiteren Beratung des Entwurfs dürften — wenn überhaupt — nur sehr beschränkten Einfluss auf die zentralen Bestimmungen des neuen Datenschutzgesetzes und deren Anwendbarkeit auf die drohnengestützte Datenbearbeitung durch Private haben. Literatur und Rechtsprechung zum heute geltenden DSG können an vielen Stellen noch immer verwendet werden, da sich die Grundbegriffe und -prinzipien des Datenschutzrechts weder in der Schweiz noch in der EU im Grundsatz verändert haben bzw. verändern werden.81
II.Drohnenverordnungen
1.EU-Recht und dessen Bedeutung für die Schweiz
Auch im Bereich der Luftfahrt ergaben sich unlängst auf europäischer Ebene zentrale Veränderungen.82 Die neue EASA-Grundverordnung ist am 11. September 2018 in Kraft getreten83 und enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt innerhalb der EU. Die Grundverordnung ist von zentraler Bedeutung, da sie — anders als das bisherige Recht84— grundsätzlich alle Drohnen erfasst und mithin einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen schafft.85
80Vgl. Fahne mit den Beschlüssen des Nationalrats vom 25. September 2019.
81Vgl. dazu im Einzelnen die Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des E-DSG hinten, S. 74 ff.
82Diese wurden aber nicht nur mit Blick auf die Drohnentechnologie erlassen; vgl. zum Hintergrund der revidierten EASA-Grundverordnung Rebane, S. 51 ff.
83Vgl. Art. 141 EASA-Grundverordnung.
84Vor Inkrafttreten der EASA-Grundverordnung war die Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 150 kg Sache der Mitgliedstaaten (vgl. Anhang II lit. i i.V.m. Art. 4 Verordnung [EG] Nr. 216/2008). Vgl. dazu Masutti, S. 213 und S. 215; Voland/qui, S. 346.
85Verordnungen der EU haben gemäss Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie müssen — anders als Richtlinien — nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden (oesch, Rn. 423 f.; hänsenberger, Diss., S. 196; ebinger, S. 5). Vgl. Art. 2 Abs. 3 und Anhang I EASA-Grundverordnung; Lavallée, S. 2 f.; vgl. Dempsey, S. 63 f. Art. 2 Abs. 3 lit. a EASA-Grundverordnung. Kritisch zur Formulierung der Bestimmung und der daraus möglicherweise resultierenden unsicheren Rechtslage — v.a. bei nichtmilitärischen Anwendungen — Masutti/Tomasello, S. 52 f.; vgl. auch Voland/qui, S. 346. Vgl. Art. 57 f., Art. 61 und Art. 128 EASA-Grundverordnung; Art. 290 f. AEUV; Josipovic, S. 440; Voland/qui, S. 347. Art. 23 Abs. 1 Durchführungsverordnung (sie gilt ab dem 1. Januar 2021); Art. 42 Delegierte Verordnung; Krumm, Rechtsrahmen, S. 484. Die grundlegenden Anforderungen an Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung, Betrieb, Organisationen, Betreiber und Fernpiloten, Registrierung etc. von Drohnen sind in Anhang IX EASA-Grundverordnung enthalten. Vgl. zu diesen im Einzelnen Josipovic, S. 440 f. Vgl. Art. 23 LVA CH–EU und ausführlich dazu dettling-ott, Luftverkehrsabkommen, Rn. 9 ff. und Rn. 53 f. Vgl. zur Bedeutung von EU-Recht für die Regulierung von Drohnen in der Schweiz auch hänsenberger, Diss., S. 200 und S. 234 f. Vgl. dazu epiney/Frei, Rn. 1 mit Fn. 1 sowie Rn. 21. Kritisch zur «pauschalen Übernahme europäischer Vorschriften» christen et al., S. 181 und 225. Art. 2 LVA CH–EU. Vgl. allgemein zur Übernahme des EU-Rechts im Bereich der Luftfahrt Botschaft sektorielle Abkommen, S. 6150 f.
Ausnahmen vom Geltungsbereich sind u.a. für das Militär, Blaulichtorganisationen sowie für Forschungs- und Versuchszwecke vorgesehen.86 Diese sind für die vorliegende Untersuchung nicht weiter von Bedeutung, da sie primär Anwendungen erfassen sollen, «die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden».87
Gestützt auf die EASA-Grundverordnung hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung sowie die Delegierte Verordnung erlassen.88 Diese Regelwerke sind per 1. Juli 2019 in Kraft getreten.89 Darin wird die Grundverordnung konkretisiert;90 sie enthalten ausführliche Vorschriften zu verschiedensten Aspekten der Drohnenfliegerei.
2.Übernahme durch die Schweiz
Die Schweiz hat diese luftfahrtrechtlichen Vorschriften gestützt auf das Luftverkehrsabkommen Schweiz–EU (LVA CH–EU) übernommen bzw. wird diese noch übernehmen.91 Dies geschieht im Einklang mit dem Grundgedanken des Abkommens, namentlich der dynamischen Rechtsentwicklung und deren Übernahme.92 Mit der Revision des Anhangs zum LVA CH–EU durch den zuständigen Gemischten Ausschuss werden die dort genannten Regelwerke der EU für die Schweiz verbindlich.93 Die entsprechenden Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden gemäss der Vorgabe in Art. 22 Abs. 3 — S. 15 —LVA CH–EU in der AS sowie im Amtsblatt der EU publiziert.94 Die EASA-Grundverordnung gilt dementsprechend für die Schweiz seit dem 1. September 2019;95 die Delegierte Verordnung soll per 1. Juli 2020 in Kraft treten. Die Durchführungsverordnung soll dagegen erst ein halbes Jahr später, namentlich ab dem 1. Januar 2021, anwendbar sein. Dies hat die EU-Kommission im April 2020 wegen der Coronakrise entschieden. Aus diesem Grund bleibt auch die bisherige Schweizer Drohnenregulierung bis Ende 2020 in Kraft.96 Die europarechtlichen Definitionen und Vorgaben sind bzw. werden somit bald auch in der Schweiz unmittelbar anwendbar.97
Der Gemischte Ausschuss hat die Kompetenz, den Wortlaut einzelner Bestimmungen so anzupassen, dass deren Anwendbarkeit für die Schweiz sichergestellt werden kann. Davon hat er z.B. mit Bezug auf Art. 132 Abs. 1 EASA-Grundverordnung Gebrauch gemacht: Der dortige Verweis auf die DS-GVO ist unter LVA CH–EU «als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen».98
Aufgrund der bereits erfolgten sowie der geplanten Übernahme des europäischen Rechtsrahmens zu Drohnen rechtfertigt es sich, in der vorliegenden Untersuchung darauf abzustellen.
§ 2Begriffe
I.Drohne
Der Begriff der Drohne ist für das Verständnis der Arbeit zentral.99 Dabei haben die allermeisten Menschen eine relativ klare Vorstellung davon, was darunter zu verstehen ist.100 In der Gesellschaft und in den Medien101 ist er — S. 16 —denn auch bereits weit verbreitet. Ein Hinweis auf die Verbreitung des Begriffs findet sich auch in einem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2011. Es hatte sich mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers zu befassen, er sei «betroffen gewesen von einer fünfwöchigen Untersuchung seiner Räume mit der Unterstützung von Drohnen».102
94Vgl. zur Veröffentlichungspflicht EDA, S. 8.
95Beschluss Nr. 1/2019, AS 2019 S. 2979 ff.; vgl. auch ABl. 2019 L 226/1 vom 30. August 2019.
96So BAZL, Übernahme. Der entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses war im ersten Quartal 2020 geplant. Wann dieser nun erfolgen wird, ist noch nicht bekannt.
97Zur «alten» EASA-Grundverordnung BAZL, Verhältnis, S. 6; EDA, S. 5; vgl. BSK BVkern, Art. 87 N 26; Giemulla, S. 197.
98Beschluss Nr. 1/2019, AS 2019 S. 2985; vgl. auch ABl. 2019 L 226/1 vom 30. August 2019, S. 5.
99Zum Ursprung des Begriffs vgl. Laumanns, S. 4; Kornmeier, S. 11; Bartsch/coyne/ Gray, S. 25. Zur Geschichte der Drohnenfliegerei vgl. Dalamagkidis, History, S. 58 ff.; peterson, S. 535 ff.
100Vgl. dazu z.B. die Untersuchung zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Drohnen von Klauser/Pedrozo, passim.
101Vgl. statt vieler die Artikel von betschon; Haller u. sowie kritisch hesse. Vgl. auch Stumvoll, S. 5.
Aus rechtswissenschaftlicher Optik sind der Begriff und vor allem seine Definition jedoch nicht klar und einfach.103 Aus diesem Grund soll nachfolgend zunächst eine Annäherung anhand verschiedener (technischer) Bezeichnungen dafür vorgenommen werden (sogleich). Danach wird eine Kategorisierung anhand der aerodynamischen Konstruktionsweise präsentiert (S. 18 ff.). Des Weiteren wird die Drohnen-Definition gemäss den vorerwähn- ten EU-Rechtsakten und der darin vorgesehenen Einteilung in Risikokategorien vertieft (S. 20 ff.), bevor eine Zusammenfassung und eine Stellungnahme folgen (S. 26).
1.Technische Bezeichnungen
Für Drohnen werden in der (technischen) Literatur verschiedene englische Bezeichnungen verwendet.104 Neben Unmanned Aircraft (kurz UA)105 ist auch UAV (Unmanned Aerial Vehicle)106 weit verbreitet.107 Im Deutschen werden diese Begriffe regelmässig mit «unbemanntes Luftfahrzeug» übersetzt.108 Als Luftfahrzeuge gelten gemäss der Definition in Art. 1 Abs. 2 LFG «Fluggeräte, welche sich durch Einwirkungen der Luft, jedoch ohne die Wirkung von Luft gegen den Boden (Luftkissenfahrzeuge), in der Atmosphäre halten können.»109
102BGer, 6B_251/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3. Drohnen wurden auch in weiteren Urteilen bereits erwähnt; vgl. BGer, 1C_444/2017 vom 20. August 2018 E. 3.3; BGer, 8C_437/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2.1; BGer, 1A.365/1999 vom 12. April 2002, passim.
103Vgl. christen et al., S. 37 ff.; Mendes de leon/scott, S. 186 f.; Granshaw, passim; Salter, S. 163 mit FN 1.
104Neben den hier erläuterten Begriffen werden in der Literatur teilweise noch weitere Bezeichnungen verwendet; eine vollständige Übersicht kann vorliegend nicht präsentiert werden. Weiterführend christen et al., S. 37 m.w.H.
105Dalamagkidis, Definitions, S. 44.
106Mahn-Gauseweg, S. 2; steiger, Regulierung, S. 171.
107So z.B. Kornmeier, S. 10 m.w.H.
108Stumvoll, S. 5; vgl. Kornmeier, S. 10. Ausführlich zur Bedeutung des Begriffs «unbemannt» in diesem Zusammenhang henseler, Einordnung, S. 119 f. m.w.H.
109Vgl. dazu und zur Abgrenzung von Flugkörpern Mcnally, S. 22 f.; henseler, Einordnung, S. 118 f.
Das Akronym UAS steht für Unmanned Aircraft System110 und stellt die umfassendste Bezeichnung dar.111 Durch die Verwendung des Ausdrucks «System» wird hervorgehoben, dass ein unbemanntes Luftfahrzeug notwendigerweise als Gesamtsystem zum Einsatz kommt.112 Dabei werden etwa auch die Bodenkontrollstation, die Kommunikationstechnologie, Start- und Landeelemente, die Ladung (sog. payload) etc. miteinbezogen.113 Auch das Bodenpersonal wird teilweise zum System gezählt.114 Ein UAS kann auch mehrere Bodenkontrollstationen sowie Start- und Landeelemente umfassen.115 Bei Sicherheitsfragen116 ist u.U. nicht nur das Luftfahrzeug an sich, sondern das System insgesamt massgebend.117 Oftmals sind UA, UAV und UAS aber austauschbar.118 Eng verwandt mit UAS ist die Bezeichnung RPAS (Remotely Piloted Aircraft System).119 Sie stellt explizit auf die Fernsteuerung durch einen sich nicht an Bord befindlichen Piloten ab.120 Somit sind autonom fliegende Luftfahrzeuge nicht erfasst, weshalb RPAS eine Teilmenge der UAS darstellen.121
110 Stumvoll, S. 6 f.; Kornmeier, S. 10; steiger, Regulierung, S. 171; Kutschera, S. 35;
vgl. ICAO, S. x. städele, S. 25, gibt dagegen «Unmanned Aerial System» an.
111 steiger, Regulierung, S. 171.
112 städele, S. 25.
113 steiger, Regulierung, S. 171; Kornmeier, S. 10; Austin, S. 3; vgl. Dalamagkidis,
Definitions, S. 45.
114 So z.B. Stumvoll, S. 6.
115 Dalamagkidis, Definitions, S. 45; Kornmeier, S. 10.
116 Im englischen Sprachgebrauch werden in der Luftfahrt zwei «Arten» von Sicherheit
unterschieden, namentlich «Safety» und «Security». Erstere beschreibt die betrieb- liche Sicherheit, Letztere äussere, nicht betriebsbedingte Gefahren. Auf Deutsch werden üblicherweise die Begriffe «Flugsicherheit» bzw. «Luftsicherheit» verwendet (schwenk/Giemulla, Kap. 11 Rn. 2; vgl. auch EG 59 EASA-Grundverordnung). In der Textstelle oben wird Sicherheit umfassend verstanden.
117 BAZL, Zivile Drohnen, S. 7; Dalamagkidis/Valavanis/piegl, S. 2. Diesem Ansatz
folgen zu Recht auch die europäischen Verordnungen, vgl. dazu ausführlich hinten, S. 21 ff.
118 Dalamagkidis, Definitions, S. 45; vgl. Kornmeier, S. 11.
119 Abeyratne, s. 117; Kutschera, S. 36; steiger, Regulierung, S. 171; BAZL, Zivile
Drohnen, S. 5.
120 «Unbemannte und doch pilotengesteuerte Luftfahrzeuge» (BAZL, Zivile Drohnen,
S. 7); vgl. ICAO, Ziff. 3.2.
121 Hilf/Umbach, S. 65; vgl. SESAR, Master Plan, S. 4; anders steiger, Regulierung, S. 171,
der RPAS und UAS als Synonyme bezeichnet.
— S. 18 —2.Kategorisierung anhand der Konstruktionsweise
Teilweise sind Begriffe wie Multikopter bzw. Multirotor122 anzutreffen, wenn von Drohnen die Rede ist.123 Bezeichnet wird damit aber lediglich eine Bauart derselben; sie ist anhand der aerodynamischen Konstruktion von anderen Arten abzugrenzen.124 Die am weitesten verbreiteten Konstruktionsweisen sollen nachfolgend dargestellt werden.125
2.1Drehflügler
Multikopter sind wie Helikopter den Drehflüglern (engl. rotorcraft) zuzurechnen.126 Diese verfügen über einen127 oder mehrere Rotoren als Antrieb und zur Stabilisierung.128 Quadrokopter gehören in diese Gruppe, wobei bei der Bezeichnung auf die Anzahl Propeller abgestellt wird.129 Die Hälfte derselben dreht in die jeweils entgegengesetzte Richtung der gegenüberliegenden Rotoren; unterschiedliche Drehzahlen ermöglichen das Manövrieren.130 Bei den auf dem (Schweizer) Markt erhältlichen Drohnenmodellen sind Quadrokopter die vorherrschende Konfiguration.131
122Diese beiden Begriffe sind Synonyme (vgl. dazu sogleich, 2.1 Drehflügler).
123Vgl. büchi, Buch der Drohnen, S. 12; Kornmeier, S. 11 f.; steiger, Regulierung, S. 172.
124Ausführlich zum nachfolgenden Preznuk, S. 17 ff.; Hassanalian/Abdelkefi, S. 101 ff. (je mit zahlreichen Illustrationen). Vgl. auch kettiger, Abwehr, Rn. 4, der nur zwei Arten unterscheidet, namentlich «Multikopter» und «Tragflächenflieger-Drohnen». Es existieren auch Mischformen der hier dargestellten Konstruktionsarten, vgl. dazu die Hinweise bei hänsenberger, Diss., S. 17 mit Fn. 112.
125Vereinzelt werden zusätzliche Kategorien wie z.B. Luftschiffe diskutiert; vgl. dazu die Hinweise bei henseler, Einordnung, S. 123.
126Innerhalb der Kategorie der Drehflügler werden Trag- und Hubschrauber unterschieden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Anhang LFV; BGer, 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 5.1).
127Als Beispiel kann hier der «Monospinner», entwickelt an der ETH Zürich, genannt werden (vgl. dazu Zhang/Mueller/d’Andrea, passim).
128Brahms/Maslaton, S. 1126; steiger, Regulierung, S. 172; vergouw et al., S. 24.
129Ein Multirotor mit sechs Rotoren ist somit ein Hexakopter, ein solcher mit acht Rotoren ein Oktokopter etc. Vgl. dazu weber, S. 3 m.w.H. in Fn 9 und ausführlich (aus technischer Optik) büchi, Quadrocopter, S. 89 ff.
130Biermann/wiegold, S. 91 f.; büchi, Buch der Drohnen, S. 16; Juniper, S. 18; hänsenberger, Diss., S. 17 f.; powers/Mellinger/Kumar, S. 310.
131Preznuk, S. 23; hodgkinson/Johnston, S. 11; Landrock/Baumgärtel, S. 6; vgl. steiger, Regulierung, S. 172. Vgl. zu den in der Schweiz verbreiteten Drohnenmodellen hinten, S. 39.
2.2 Starrflügler
Starrflügler (engl. fixed-wing), wozu insbesondere Flugzeuge zu zählen sind, nutzen ihre Tragflächen zur Generierung von Auftrieb.132 Der Vortrieb wird durch Luftschrauben (Propeller) oder ein Strahltriebwerk erzeugt;133 die Lenkung erfolgt mittels Höhen- und Seitenruder.134
2.3 Schwingflügler
Schwingflügler (engl. flapping-wing; Ornithopter) erzeugen — wie beim Flügelschlag von Vögeln oder Insekten — durch Dreh- oder Schlagbewegun- gen der Tragflächen den erforderlichen Auf- und Vortrieb.135 Aufgrund der Schwierigkeit, eine ausreichende Schlagfrequenz der Flügel zu erreichen, fristet diese Konstruktionsart ein Nischendasein.136
3.Zwischenfazit
Die Darstellung der verwendeten Begriffe zeigt auf, dass die Bezeichnung von unbemannten Luftfahrzeugen weder einheitlich noch einfach verständlich ist. Die verbreitete Verwendung des Terms «Drohne» hängt wohl auch mit diesen Schwierigkeiten zusammen.137 Aus sprachlichen Gründen und aufgrund der weiten Verbreitung des Begriffs in der Gesellschaft,138 den Medien und der Literatur139 sollte m.E. primär von «Drohne» die Rede sein.140 In der Bevölkerung wird diese Bezeichnung wohl meist verstanden, — S. 20 —möglicherweise aber einzig mit Multikoptern assoziiert.141 Die Bekanntheit des Terms ist denn auch bei den wenigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Drohnen auffallend: Die Richter gehen nicht darauf ein und setzen ein Verständnis desselben voraus.142 Auch dieser Umstand spricht dafür, den Drohnenbegriff im rechtswissenschaftlichen Kontext zu benützen.
132schwenk/Giemulla, Kap. 7 Rn. 18; Dalamagkidis, Definitions, S. 47. Anschaulich zur Funktionsweise Juniper, S. 18.
133Brahms/Maslaton, S. 1126; vgl. Juniper, S. 18.
134vergouw et al., S. 24.
135henseler, Einordnung, S. 123; vergouw et al., S. 25; ausführlich Doman/oppen-Heimer/sighthorsson, passim.
136Austin, S. 69; Jones/Platzer, S. 1359 ff.; hänsenberger, Diss., S. 18 f.
137Vgl. Kornmeier, S. 14.
138Die EASA hielt etwa unlängst fest: «Everybody calls them drones» (EASA, On Air).
139Sarrión esteve, S. 105, befürwortet die Verwendung des Begriffs explizit auch in der akademischen Literatur.
140A.M. plücken, S. 36 f., der festhält, dass «[der Begriff] keinen eindeutigen Aufschluss darüber [gibt], worauf er sich bezieht (fliegendes Objekt oder System), welche luftrechtliche Einordnung damit einhergeht (aircraft oder nicht) und welche weiteren Eigenschaften das damit bezeichnete Objekt oder System (Grad der Autonomie) aufweist». Vgl. auch Granshaw, S. 168, wonach der Begriff nur verwendet werden sollte, «when conversing with a non-scientific audience»; ähnlich Cassart, Droit des drones, Rn. 12. Vgl. dagegen hänsenberger, Diss., S. 11 und passim; Schladebach, § 6 N 49 in fine.
Eine negative Konnotation desselben, der gegen eine solche Verwendung sprechen würde, konnte in Studien dazu nicht nachgewiesen werden. Die Terminologie «did not impact support for the technology, [but] it did impact familiarity.»143 Ausserdem hatte sie «minimal affect [recte: effect] on public perceptions, which contrasts with widely held industry beliefs and the results from analyses of media articles.»144 Relativierend ist anzumerken, dass die Studien in englischer Sprache in den USA (pytlik Zillig et al.) bzw. in Australien (clothier et al.) durchgeführt wurden.
4.Regelung in den Drohnenverordnungen
4.1 Drohnendefinition
Gemäss EASA-Grundverordnung ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (d.h. eine Drohne) «ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist».145 Auch Flugmodelle werden von dieser Definition erfasst,146 wobei sie als Unterkategorie von Drohnen zu qualifizieren sind.147 Dieser Ansatz ist mit der Übernahme der EASA-Grundverordnung auch in der Schweiz verbindlich geworden. Vor Übernahme der EU-Vorschriften wurden im Schweizer Recht Drohnen und Flugmodelle als «Modellluftfahrzeuge» zusammengefasst, — S. 21 —was in der Lehre kritisiert wurde.148 Die Verwendung des Oberbegriffs der «unbemannten Luftfahrzeuge» anstelle von «Modellluftfahrzeuge» ist deshalb ausdrücklich zu begrüssen. Da das Schweizer Luftfahrtrecht «unbemannte Luftfahrzeuge» bereits kennt, diese aber nicht klar von anderen Luftfahrzeugen abgrenzt, wird die EASA-Grundverordnung dazu führen müssen, die Begrifflichkeiten im Schweizer Recht zu überdenken und klarer zu definieren.149
141Dies hängt mit der weiten Verbreitung dieses Typs zusammen; vgl. dazu büchi, Buch der Drohnen, S. 12; christen et al., S. 38 sowie vorne, S. 18.
142In der Schweiz KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 sowie die Hinweise in Fn. 102. In Deutschland z.B. VGer Braunschweig, 5 A 192/15 vom 7. September 2016, wo neben «Flugdrohne» auch der Begriff «Quadrocopter» erwähnt wird. Anders noch AGer Potsdam, 37 C 454/13 vom 16. April 2015, Tenor Ziff. 1, wo der Begriff Flugdrohne mit «funkgesteuertem Fluggerät» umschrieben wird.
143pytlik Zillig et al., S. 87 und S. 89. Zur (ursprünglich) negativen Konnotation des Drohnenbegriffs aus medien- und kulturwissenschaftlicher Sicht howley, S. xiii ff.
144clothier et al., S. 1180.
145Art. 3 Ziff. 30 EASA-Grundverordnung; vgl. auch die gleichlautende Definition in Art. 3 Ziff. 1 Delegierte Verordnung.
146EASA, NPA, S. 9; christen et al., S. 48; kritisch schubert, S. 228; Germann, S. 13.
147Flugmodell (Modellflugzeuge, Modellhelikopter usw.) lassen sich nicht ohne Weiteres von Drohnen abgrenzen. Vgl. dazu auch hinten, S. 25 f.
Des Weiteren findet sich in Art. 2 Ziff. 1 Durchführungsverordnung eine Legaldefinition von «unbemanntes Luftfahrzeugsystem».150 Dabei handelt es sich um «ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung». Diese Ausrüstung umfasst «alle Instrumente, Ausrüstun- gen, Mechanismen,151 Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile152 sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden».153 Es soll mithin das «Gesamtsystem» erfasst werden.154
4.2 Die drei Drohnenkategorien
Die EASA-Grundverordnung teilt alle Drohnen bzw. Drohnenoperationen in drei risikobasierte Betriebskategorien ein, namentlich in die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie.155 Die Anforderungen an die Drohne und das zugehörige Gesamtsystem steigen von einer Kategorie zur nächsten anhand des damit verbundenen Risikos an.156 Dabei werden u.a. die kinetische Energie des Luftfahrzeugs,157 dessen Grösse und Ausstattung, die Anzahl an Personen im überflogenen Gebiet sowie die Gestaltung — S. 22 —des Luftraums, die Dichte an weiteren (bemannten und unbemannten) Luftfahrzeugen darin sowie die nutzbaren Flugsicherungsdienste158 betrachtet.159
148christen et al., S. 49; henseler, Einordnung, S. 126; zum deutschen Recht Giemulla, S. 203.
149Vgl. dazu Art. 51 Abs. 3 LFG, Art. 2a LFV und v.a. Art. 1 und Art. 14 ff. VLK.
150Vgl. auch die gleichlautende Definition in Art. 3 Ziff. 3 Delegierte Verordnung.
151Der in der englischen Fassung enthaltene Ausdruck «mechanisms» ist hier wohl unbeholfen übersetzt worden. Es wäre korrekter, von «Vorrichtungen» zu sprechen.
152In der englischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung wird klar, dass hier (Bestand-)Teile der Drohne selber nicht erfasst werden sollen. Die Übersetzung ins Deutsche ist auch hier nicht optimal gelungen.
153Art. 3 Ziff. 2 Delegierte Verordnung.
154Vgl. dazu bereits vorne, S. 17.
155Art. 3 Durchführungsverordnung; vgl. schubert, S. 224 m.w.H.
156Vgl. EG 32 EASA-Grundverordnung; EASA, Explanatory Note, S. 3; Palmerini, S. 16; severoni, responsabilità, S. 75; Voland/qui, S. 347.
157Dieses Kriterium wird im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht ausführlich diskutiert (hinten, S. 122 ff.).
a Offene Kategorie
Die offene Kategorie ist als Grundkategorie160 auf pilotengesteuerte Drohnenmodelle ausgerichtet, von welchen ein geringes Betriebsrisiko ausgeht.161 Es ist keine vorgängige Bewilligung vorausgesetzt; das Risiko wird durch Verhaltensregeln und Betriebsbeschränkungen minimiert. So müssen Drohen dieser Kategorie grundsätzlich mit ununterbrochenem Sichtkontakt gesteuert werden162 und dürfen nicht schwerer als 25 kg sein.163
Die offene Kategorie ist in drei Unter- bzw. Einsatzkategorien (A1 bis A3) eingeteilt,164 wobei dem Umstand entscheidende Bedeutung zukommt, ob und wie nahe eine Drohne an Menschen heranfliegt.165 Je nach Unterkategorie kommen unterschiedliche Voraussetzungen an die technische Ausstattung und die Kenntnisse des Piloten zur Anwendung. Ausserdem sind jeweils andere Betriebsbeschränkungen vorgesehen.166
Für die vorliegende Untersuchung sind primär Drohnen dieser Kategorie von Bedeutung, denn diese kleinen, meist in Serie produzierten Drohnen sind generell in Europa und der Schweiz am weitesten verbreitet.167 Hinzu kommt, dass Private vor allem Drohnen in dieser Kategorie betreiben.168
158«Flugsicherungsdienst» umfasst als Oberbegriff verschiedene Aufgaben wie das Luftraum-Management oder den Flugverkehrsdienst. In der Schweiz werden diese von Skyguide erfüllt. Vgl. ausführlich dazu hinten, S. 142 ff.
159Josipovic, S. 439 m.w.H.
160Vgl. JARUS, Categorization, S. 17 sowie die Ausführungen zur speziellen Kategorie sogleich, Rn. 57.
161Vgl. Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung; Masutti/Tomasello, S. 79; severoni, responsabilità, S. 75; vgl. JARUS, Categorization, S. 17.
162Art. 4 Abs. 1 lit. d Durchführungsverordnung.
163Art. 4 Abs. 1 lit. b Durchführungsverordnung; vgl. EASA, Explanatory Note, S. 10; EASA, Drohnen in Europa, S. 4; hänsenberger, Diss., S. 216.
164Art. 4 Abs. 2 und Anhang Teil A Durchführungsverordnung. Vgl. dazu Josipovic, S. 439; hänsenberger, Diss., S. 219 f.
165Voland/qui, S. 347; vgl. EASA, Opinion, S. 21; Josipovic, S. 441; JARUS, Categorization, S. 20.
166UAS.OPEN.020, UAS.OPEN.030 und UAS.OPEN.0 40 Anhang Teil A Durchführungsverordnung; vgl. Voland/qui, S. 344; JARUS, Categorization, S. 20.
167Vgl. Josipovic, S. 439; de Miguel Molina/Segarra Oña, S. 12 f. mit Tabelle 2.
168Vgl. ausführlich dazu hinten, S. 39.
b Spezielle Kategorie Die spezielle Kategorie169 baut gemäss Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung auf den Vorschriften der offenen Kategorie auf. Die dort geltenden Anforderungen sind grundsätzlich anwendbar. Werden diese nicht erfüllt, so ist eine Betriebsgenehmigung nötig.170 Das Verfahren basiert auf einer vom Betreiber171 der Drohne durchgeführten Risikobewertung,172 welche der zuständigen Behörde — zusammen mit dem Gesuch — einzureichen ist.173 Diese entscheidet über die Genehmigung und ob diese «für einen in Bezug auf Zeit, Ort oder beides einmaligen oder mehrmaligen Betrieb gilt».174 Vereinfachungen und Ausnahmen zur Genehmigungspflicht sind vorgesehen, wenn der Drohnenbetrieb innerhalb eines Standardszenarios erfolgt175 oder der Betreiber eine freiwillige Zertifizierung176 erhalten hat. Der Betrieb von autonomen Drohnen fällt grundsätzlich in die spezielle Kategorie.177
c Zulassungspflichtige Kategorie In die Kategorie «zulassungspflichtig»178 fallen diejenigen Drohnenoperationen, von denen ein grosses Risiko ausgeht,179 z.B. weil Menschen befördert 169 In der englischen Fassung der Durchführungsverordnung wird diese Kategorie als «specific» bezeichnet. Aus diesem Grund ist auch in der deutschsprachigen Literatur teilweise von der «spezifischen Kategorie» die Rede, so z.B. bei hänsenberger, Diss., S. 220 ff. und passim.
170 Gemäss Art. 12 Durchführungsverordnung ist die Betriebsgenehmigung bei der zu-
ständigen Behörde einzuholen. In der Schweiz handelt es sich dabei um das BAZL (vgl. hänsenberger, Diss., S. 221).
171 Vgl. zum Begriff hinten, S. 27 f.
172 Masutti/Tomasello, S. 79; vgl. hänsenberger, Diss., S. 221. Ausführlich zu Inhalt
und Methodik der Risikobewertung Josipovic, S. 441 f.
173 Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung verlangt zudem, dass der Antrag «geeignete
Massnahmen zur Risikominderung» darlegt.
174 Art. 5 Abs. 4 lit. a Durchführungsverordnung; vgl. Krumm, Anpassungsbedarf, S. 117.
175 Vgl. Art. 5 Abs. 5 Durchführungsverordnung; Voland/qui, S. 348. Standardszenarien
enthalten Voraussetzungen und damit verbundene Anforderungen für bestimmte Betriebsarten (Josipovic, S. 438).
176 Das sog. «Betreiberzeugnis für Leicht-UAS» (Art. 2 Ziff. 9 Durchführungsverordnung)
erlaubt es dem Betreiber, eigene Drohneneinsätze zu genehmigen (vgl. dazu und zu den einzelnen Voraussetzungen Josipovic, S. 438; Voland/qui, S. 348).
177 Vgl. UAS.SPEC.050 Abs. 1 lit. b Anhang Teil A Durchführungsverordnung; Jarus,
Categorization, S. 24; hänsenberger, Diss., S. 221.
178 In der englischen Fassung der Durchführungsverordnung wird diese Kategorie als
«certified» bezeichnet. Aus diesem Grund ist auch in der deutschsprachigen Literatur teilweise von der «zertifizierten Kategorie» die Rede, so z.B. bei hänsenberger, Diss., S. 223 ff. und Krumm, Anpassungsbedarf, S. 117.
179 Masutti/Tomasello, S. 79; JARUS, Categorization, S. 17.
— S. 24 —oder gefährliche Güter transportiert werden.180 Das Zulassungsverfahren und die zu erfüllenden Anforderungen entsprechen deshalb grundsätzlich denjenigen, die auf die bemannte Luftfahrt zur Anwendung kommen.181
4.3 Produkteklassen innerhalb der offenen Kategorie
Innerhalb der offenen Kategorie werden fünf Produkteklassen unterschieden, namentlich die Klassen C0 bis C4.182 Die Produkteklassen widerspiegeln das von der Drohne ausgehende Risiko anhand der jeweiligen Produkteeigenschaften.183 Von Drohnen der Klasse C0 geht das geringste und von solchen der Klassen C3 und C4 das höchste Risiko aus.184
Die Einteilung bezweckt die rasche und unkomplizierte Erkennbarkeit der auf die jeweilige Drohne anwendbaren Vorschriften.185 Ein entsprechen- des Klassen-Identifizierungskennzeichen ist aus diesem Grund auf der Drohne anzubringen.186
Die folgende tabellarische Übersicht fasst die für die vorliegende Untersuchung zentralen Elemente zusammen: — S. 25 —Klasse Startmasse187 Ausgewählte technische Anforderungen C0188 < 250 g — Höchstgeschwindigkeit < 19 m/s (68,4 km/h) — max. Flughöhe über Grund: 120 m C1 < 80 Joule oder — Höchstgeschwindigkeit < 19 m/s (68,4 km/h) < 900 g — max. Flughöhe über Grund: 120 m — Lichter189 — direkte Fernidentifizierung190 C2 < 4 kg — max. Flughöhe über Grund: 120 m — Lichter — direkte Fernidentifizierung C3 < 25 kg — max. Flughöhe über Grund: 120 m — Lichter — direkte Fernidentifizierung [C4 < 25 kg — max. Flughöhe über Grund: 120 m] Tabelle: Übersicht ausgewählter Produkteeigenschaften nach Drohnenklasse Die Produkteklasse C4 ist hier einzig der Vollständigkeit halber aufgeführt. Sie ist gemäss EASA explizit für unbemannte Luftfahrzeuge vorgesehen, die hauptsächlich für Freizeitzwecke verwendet werden. Es sollen demnach primär Flugmodelle erfasst werden.192 Für diese bestehen weniger strenge technische Anforderungen als für die anderen Produkteklassen; jedoch dürfen 187 Die «höchstzulässige Startmasse» (engl. maximum take-off mass [MTOM]) ist «die vom Hersteller oder Erbauer festgelegte höchstzulässige Masse des unbemannten Luftfahrzeugs, einschliesslich Nutzlast und Kraftstoff, mit der bzw. dem das unbemannte Luftfahrzeug betrieben werden kann» (Art. 2 Ziff. 22 Durchführungsverordnung; vgl. die Konkretisierungen in EASA, GM Implementing Regulation, S. 7). Nachfolgend soll vereinfachend der Begriff «Startmasse» verwendet werden, wenn die «höchstzulässige Startmasse» gemeint ist.
180Vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. ii und iii Durchführungsverordnung; Art. 40 Delegierte Verordnung; EASA, GM Implementing Regulation, S. 8.
181Krumm, Anpassungsbedarf, S. 117; Masutti/Tomasello, S. 79 f.; Palmerini, S. 16; severoni, responsabilità, S. 75; Voland/qui, S. 348; JARUS, Categorization, S. 17 und S. 43. Vgl. zu einzelnen Aspekten des Zulassungsverfahrens huttunen, U-space, S. 72 ff.
182Vgl. Anhang Delegierte Verordnung (Teil 1 bis 5).
183Vgl. dazu die Tabelle auf S. 25.
184Eine detaillierte Darstellung der Anforderungen und Vorschriften für die verschiedenen Produkteklassen würden den Rahmen der vorliegenden Untersuchung sprengen. Vgl. dazu Teile 1 bis 5 Anhang Delegierte Verordnung.
185Krumm, Anpassungsbedarf, S. 118.
186Anhang Delegierte Verordnung (Teile 1 bis 5); vgl. zu dieser Kennzeichnung auch hinten, S. 135.
188 Vgl. zu den Anforderungen je Klasse im Einzelnen Teile 1 bis 5 Anhang Delegierte
Verordnung. Auf Verweise im Einzelnen soll — im Sinne der Übersichtlichkeit der Tabelle — verzichtet werden.
189 Vgl. dazu ausführlich hinten, S. 153 ff.
190 Vgl. dazu ausführlich hinten, S. 138 ff.
191 Eigene Darstellung nach EASA, Opinion, S. 21.
192 EASA, Opinion, S. 14. Vgl. zu diesem Kriterium auch BAZL, Zivile Drohnen, S. 9. Kri-
tisch zur «etwas schematisch[en]» Abgrenzung nach Verwendungszweck Schlade-Bach, § 6 N 48; ähnlich henseler, Einordnung, S. 127 f. Die subjektiven Nutzungsabsichten verändern das eingesetzte Luftfahrzeug technisch nicht.
— S. 26 —sie über «keine automatischen Steuerungsmodi» verfügen.193 Selbst wenn unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse C4 Daten bearbeiten können,194 so stellen sie aus datenschutzrechtlicher Optik ein geringes Risiko dar. Aufgrund der komplexeren Steuerung derselben wird sich der Pilot primär darauf konzentrieren müssen.195 Diese Produkteklasse soll deshalb nachfolgend nicht weiter thematisiert werden.
5.Zusammenfassung und Stellungnahme
Für die hier interessierenden Fragestellungen ist von untergeordneter Bedeutung, ob eine klare Abgrenzung zwischen Flugmodellen und Drohnen möglich ist bzw. eine eindeutige Definition dieser beiden Luftfahrzeuge formuliert werden kann. Aus datenschutzrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob Daten mit einer Drohne oder einem Flugmodell bearbeitet werden.196
Mit Blick auf die direkte Anwendbarkeit der Definitionen der EASA-Grundverordnung, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung197 wäre eine Verwendung des Begriffs «Drohne» in der Schweizer Gesetzgebung aus Gründen der Rechtssicherheit problembehaftet. Trotzdem soll dieser Bezeichnung für die vorliegende Untersuchung der Vorzug gegeben werden. Dafür spricht deren Bekanntheit und Beliebtheit198 sowie die Komplexität der technischen Begrifflichkeiten.199
Inhaltlich ist damit jeweils ein «unbemanntes Luftfahrzeug» bzw. ein «unbemanntes Luftfahrzeugsystem» gemäss den vorne zitierten Definitionen gemeint.200 In Übereinstimmung mit dem Fokus der Untersuchung werden primär Drohnen der offenen Kategorie behandelt.201 Sollen auch die spezielle und/oder die zulassungspflichtige Kategorie erfasst werden, so wird dies im Text explizit erwähnt.
193Teil 5 Ziff. 3 Anhang Delegierte Verordnung (engl. no automatic control modes). Vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium auch hänsenberger, Diss., S. 76 m.w.H.; EASA, NPA, S. 9.
194Vgl. in diesem Kontext BAZL, Zivile Drohnen, S. 9.
195Allgemein zur Steuerung von Drohnen büchi, Buch der Drohnen, S. 85 ff.; hänsenberger, Diss., S. 31 ff.
196Mutatis mutandis aus haftungsrechtlicher Optik hänsenberger, Diss., S. 76. Vgl. zu diesem Argument auch die Ausführungen zur Registrierungspflicht hinten, S. 120 ff., v.a. S. 124 f.
197Vgl. zur direkten Anwendbarkeit vorne, S. 14 f.
198Vgl. vorne, S. 19 f.; für die USA perritt/Sprague, STLR, S. 386 mit Fn. 1.
199Vgl. vorne, S. 16 f.
200Vgl. vorne, S. 20 f.
201Vgl. dazu vorne, S. 22.
II.Drohnenpilot und Drohnenbetreiber
1.Pilot, Fernpilot, Drohnenpilot
Ein Pilot ist, nach allgemeinem Verständnis, diejenige Person, welche die Flugsteuerung eines Luftfahrzeugs bedient.202 Im Rahmen der EASA-Grundverordnung wird für den Piloten einer Drohne der Begriff des «Fernpiloten» eingeführt und wie folgt definiert: «‹Fernpilot› bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt,203 dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern.»204
Für die vorliegende Untersuchung werden Pilot und Drohnenpilot synonym verwendet, wenn der «Fernpilot» gemäss zitierter Definition gemeint ist. Dies dient sowohl der Klarheit wie der Einfachheit des Textes. Ist der Pilot eines bemannten Luftfahrzeugs gemeint, so wird dies im Text explizit erwähnt.
2.Betreiber und Halter
Neben dem Piloten kennt die Durchführungsverordnung den «Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems» (auch «UAS-Betreiber»). Dabei handelt es sich «um eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben [beabsichtigt]».205 Mit der Definition wird zum Ausdruck gebracht, dass sich für Betreiber bereits vor dem eigentlichen Betrieb einer Drohne Pflichten ergeben.206 Im Folgenden sollen jeweils «Betreiber» bzw. «Drohnenbetreiber» verwendet werden, wenn der «Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems» gemeint ist.
202Vgl. z.B. ICAO, S. ix f. (Definitionen «Flying pilot» und «pilot [to]»). Das können auch mehrere Personen gleichzeitig sein, weshalb die ICAO zusätzlich den Begriff des «Pilot-in-command» kennt (vgl. ebd., S. x); vgl. dazu auch groh, S. 162. Klar zu eng ist die Definition des Duden online, wonach ein Pilot jemand ist, «der (berufsmässig) ein Flugzeug steuert»; sie klammert alle anderen pilotengesteuerten Luftfahrzeuge aus.
203Vgl. zur Automation und deren Abgrenzung zur Autonomie die Hinweise vorne, Fn. 12.
204Art. 3 Ziff. 31 EASA-Grundverordnung. Vgl. zur nicht immer einfachen Abgrenzung zwischen der manuellen Flugsteuerung und dem automatischen (bzw. autonomen) Flug huttunen, Unmanned, S. 361 f.
205Art. 2 Ziff. 2 Durchführungsverordnung; in der deutschen Fassung ist von «zu betreiben gedenkt» die Rede; «zu betreiben beabsichtigen» ist jedoch die passendere Übersetzung des englischen «intending to operate». Vgl. auch Art. 3 Ziff. 13 EASA-Grundverordnung (Definition des «Luftfahrzeugbetreibers»).
206So etwa die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht; vgl. dazu ausführlich hinten, S. 120 ff. bzw. S. 138 ff.
Da der Fokus der Untersuchung auf der drohnengestützten Datenbearbeitung durch (nicht kommerziell operierende) Private liegt, besteht regelmässig Personalunion zwischen dem Piloten und dem Betreiber der betreffenden Drohne.207 Von diesem Verständnis soll nachfolgend ausgegangen werden: Ist vom Drohnenbetreiber bzw. vom Betreiber die Rede, so ist der Drohnenpilot (im Sinne der vorangehenden Ausführungen) miterfasst bzw. dieselbe Person gemeint; andernfalls wird dies explizit erwähnt.
Zum Begriff des Betreibers drängen sich aus Sicht des Schweizer Rechts einige Hinweise auf. Dieser wird hierzulande primär im Infrastrukturrecht verwendet.208 Im Luftfahrtrecht (und im Schweizer Verkehrsrecht insgesamt) ist dagegen der Terminus des Halters (Luftfahrzeughalter, Motorfahrzeughalter etc.) verbreitet. Eine Legaldefinition des Luftfahrzeughalters existiert nicht; gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den gleichen Kriterien wie bei Motorfahrzeugen.209 Demnach ist Halter «derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des [Luft-] Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt».210
Die Betreiberdefinition gemäss Durchführungsverordnung enthält das Element der tatsächlichen und unmittelbaren Verfügungsgewalt nicht; der Halter ist folglich nicht notwendigerweise mit dem Betreiber identisch.211 Sind der Drohnenpilot und der Drohnenbetreiber die gleiche Person, so ist für diese auch die Haltereigenschaft zu bejahen. Somit erübrigen sich für den Zweck der vorliegenden Untersuchung weitere Ausführungen dazu. Insgesamt soll der Terminologie der Drohnenverordnungen gefolgt werden, selbst wenn diese — wie aufgezeigt — im Schweizer Luftfahrtrecht (bisher) nicht verwendet wird.
207Vgl. JARUS, Operations, S. 28.
208Vgl. etwa Art. 2 lit. a und Art. 40d Eisenbahngesetz (EBG); Art. 16, Art. 19 Abs. 5 Energiegesetz (EnG); Art. 2 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz (RLG); BGE 126 III 113 (Skilift); BGE 143 I 395 (Photovoltaikanlage).
209Ausführlich dazu Komm. SVG-weissenberger, Art. 58 N 3 ff. mit zahlreichen Hinweisen.
210BGE 129 III 102 E. 2.1 m.w.H.; 129 III 410 E. 4; dettling-ott, Luftfahrzeughalter, Rn. 223; Meili k., S. 59.
211So aber — jedoch vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung — dettling-ott, Luftfahrzeughalter, Rn. 223 und ihr folgend Meili k., S. 59.
III.Daten
1.Personendaten im Allgemeinen
Grundsätzlich können alle Angaben, d.h. jegliche Art von Information oder Aussage,212 wie z.B. Details, Einzelheiten, Fakten, Grössen, Masse, Mess- werte oder Zahlen als Daten gelten.213 Im Rahmen des Datenschutzrechts ist der Begriff der Daten jedoch enger zu verstehen: umfasst werden nämlich einzig Personendaten.214 Um Sachdaten — verstanden als alle anderen Daten — kümmert sich der Datenschutz nicht.215 Art. 13 Abs. 2 BV spricht denn auch von «persönlichen Daten». Dabei handelt es sich um Angaben, die einen hinreichend engen Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Person aufweisen.216
Art. 4 lit. a E-DSG definiert Personendaten — und Daten217— als alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.218 Bestimmt ist eine Person, wenn sich ohne Weiteres aus der Angabe selbst ergibt, dass es sich um eine ganz konkrete Person handelt.219 Als Beispiel können hier die Angaben auf einem Personalausweis angeführt werden.220
Bestimmbar ist eine Person, «wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann, z.B. über den Hinweis auf Informationen, die sich aus den Umständen oder dem Kontext ableiten lassen (Identifikationsnummer, Standortdaten, spezifische Aspekte, die ihre physische, physiologische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder gesellschaftliche Identität betreffen). Die Identifizierung kann über eine einzige Information möglich sein (Telefonnummer, Hausnummer, AHV-Nummer, Fingerabdrücke) — S. 30 —oder über den Abgleich verschiedener Informationen (Adresse, Geburtsdatum, Zivilstand).»221
212BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 6; Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 3 N 8. Ausführlich zum Informationsbegriff Karg, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 1 DSGVO N 25 ff.
213belser, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 1 Rn. 46. Für eine technische Definition des Datenbegriffs und eine Abgrenzung desselben von «Information» vgl. Albers, S. 89; weber/Laux/oertly, S. 11.
214Vgl. Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 12; BSK BV-Diggelmann, Art. 13 N 33.
215bull, Datenschutz, S. 15; Schmid/Schmidt/Zech, S. 628; vgl. Sasse, S. 45.
216Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 12; vgl. Müller/Schefer, S. 167; BSK BV-Diggelmann, Art. 13 N 33; Auer/Malinverni/hottelier, Rn. 388; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 7.
217Im datenschutzrechtlichen Kontext werden die Termini Daten und Personendaten als Synonyme verwendet (vgl. dazu Art. 3 lit. a DSG sowie Botschaft Totalrevision DSG, S. 7019).
218Juristische Personen sind vom E-DSG nicht mehr erfasst. Vgl. zur Begründung Botschaft Totalrevision DSG, S. 6972 und S. 7019; kritisch Amtl. Bull. NR 2019 S. 1775 f. (Votum Rutz) und S. 1783 f. (Votum Rutz).
219Botschaft DSG 1988, S. 444; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 9.
Für die Bestimmbarkeit reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung.222 In einem vielbeachteten Grundsatzurteil führte das Bundesgericht diesbezüglich aus: «Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebens- erfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor. Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mit zu berücksichtigen sind, so z.B. die im Internet verfügbaren Suchwerkzeuge. Von Bedeutung ist indessen nicht nur, welcher Aufwand objektiv erforderlich ist, um eine bestimmte Information einer Person zuordnen zu können, sondern auch, welches Interesse der Datenbearbeiter oder ein Dritter an der Identifizierung hat.»223
Die Angaben müssen sich zudem nach dem Wortlaut der Legaldefinition auf eine Person beziehen. Vorausgesetzt ist demnach, dass eine Angabe in Verbindung mit einer Person steht und — im weitesten Sinn — «eine Aussage zur Person trifft».224 Thematisch sind die Angaben nicht eingeschränkt; sämtliche Angaben, die sich auf eine Person beziehen, sind umfasst.225
Der Begriff des Personendatums ist folglich sehr weit gefasst; unabhängig davon, ob er im Verfassungs- oder Gesetzeskontext Verwendung findet.226 Insgesamt kann festgehalten werden, dass er mit Blick auf natürliche Personen227 im verfassungsrechtlichen Sinn mit der einfachgesetzlichen Legaldefinition desselben gemäss DSG bzw. E-DSG deckungsgleich ist.228
221Botschaft Totalrevision DSG, S. 7019; vgl. auch Botschaft DSG 1988, S. 444; BGE 136 II
508E. 3.2; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 7; Aebi-Müller, Rn. 547; Flückiger, vidéosurveillance, S. 197. Aus rechtsvergleichender Perspektive ausführlich Bygrave, S. 133 ff.
222Zur Frage, aus wessen Perspektive die Bestimmbarkeit zu beurteilen ist, BGE 136 II
508E. 3.4; Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 3 N 20; gerschwiler, Rn. 3.30.
223BGE 138 II 346 E. 6.1 (Google Street View); vgl. auch BGE 136 II 508 E. 3.2.
224Karg, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 1 DSGVO N 27 (Hervorhebung im Original); Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 3 N 13.
225Vgl. BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 6 f.; Karg, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 1 DSGVO N 27; detailliert zu diesem Aspekt Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 3 N 14.
226bieri, Rn. 626; blonski, S. 52; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 7 («ausserordentlich weit»). Vgl. auch Bygrave, S. 135; lee y., S. 190 mit zahlreichen Hinweisen in Fn. 844.
227Vgl. vorne, S. 29, sowie hinten, S. 63.
228bieri, Rn. 626; SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 75; vgl. BVGE 2013/50 E. 9.2; dubey, Vol. II, Rn. 1850; belser, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 1 Rn. 47; blonski, S. 52; Moeckli, Rn. 38; Schweizer/rechsteiner, Rn. 2.6. Ebenso Karg, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 1 DSGVO N 1 m.w.H. zu Art. 4 Ziff. 1 DSGVO und Art. 7 und 8 GrCH sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Kornmeier, S. 116; vgl. kokott/Sobotta, S. 223.
Auch der EGMR hat im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK entschieden, dass der Begriff «Personendaten» alle Informationen umfasse, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.229
2.Besonders schützenswerte Personendaten
2.1Erfasste Kategorien
Einen erhöhten Schutz lässt auch das Datenschutzgesetz einer bestimmten Kategorie von Personendaten zukommen, namentlich den sog. besonders schützenswerten Personendaten.230 Als solche gelten gemäss Art. 4 lit. c E-DSG Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit, aber auch genetische und biometrische Daten231 und solche über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie über Massnahmen der sozialen Hilfe.232
2.2Biometrische Daten insbesondere
Die biometrischen Daten sollen kurz vertieft werden. Unter Biometrie wird die automatisierte Analyse und Erkennung von Menschen anhand ihrer körperlichen Merkmale, z.B. die Fingerbild-, Hand-, Stimm-, Iris-, Retina- oder auch die Gesichtserkennung verstanden.233 Besonders schützenswert sind biometrische Daten, wenn sie «eine natürliche Person eindeutig identifizieren» (Art. 4 lit. c Ziff. 4 E-DSG).234
229EGMR, Amann c. Schweiz, Nr. 27798/95 (2000) Ziff. 65; EGMR (GK), Rotaru c. Rumänien, Nr. 28341/95 (2000) Ziff. 43; kokott/Sobotta, S. 223 und 225. Ähnlich auch EuGH, Rs. C-92/09 und C-93/09 vom 9. November 2010, Schecke und Eifert, Ziff. 52.
230Vgl. statt aller BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 27; Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 3 N 42.
231Genetische und biometrische Daten sind nur dann besonders schützenswert, wenn sie eine «natürliche Person eindeutig identifizieren». So soll z.B. die Forschung nicht allzu stark eingeschränkt werden (vgl. Botschaft Totalrevision DSG, S. 7020; Amtl. Bull. NR 2019 S. 1784 [Votum Romano])
232Eine Vertiefung aller in Art. 4 lit. c aufgelisteten Kategorien kann die vorliegende Arbeit nicht leisten. Vgl. dazu im Einzelnen SHK DSG-rudin, Art. 3 N 25 ff.; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 32 ff.
233petri, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 1; Kampert, in: Sydow, Art. 4 DSGVO N 183; ernst, in: Paal/Pauly, Art. 4 DSGVO N 99; Müller l., Sicherheit & Recht 2/2012, S. 64. Als weitere körperliche Merkmale kommen z.B. der Tastendruck oder Venenscans in Betracht (petri, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 10; Matter, S. 14). Detailliert zu weiteren biometrischen Merkmalen blonski, S. 16 ff.
234Eindeutig identifiziert ist eine natürliche Person dann, wenn die Bearbeitung die konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person ermöglicht und mithin deren Identifizierung verifiziert (vgl. petri, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 9; ausführlich Arning/rothkegel, in: Taeger/Gabel, Art. 4 DSGVO N 323 f.).
Biometrische Daten sind Personendaten, «die durch ein spezifisches technisches Verfahren zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Individuums gewonnen werden und die eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen oder bestätigen. Diese Daten müssen zwingend auf einem spezifischen technischen Verfahren beruhen, das die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer Person erlaubt.»235
Ein solches «spezifisches technisches Verfahren» liegt bei Fotos nur dann vor, wenn ein Lichtbild einer Person «unmittelbar zum Zwecke der Identifizierung oder Authentifizierung» erstellt wird.236 Somit liegen «bei gewöhnlichen Fotografien» grundsätzlich keine biometrischen Daten vor.237 Ebenso verhält es sich bei Ton- und Bildaufnahmen handelsüblicher Videokameras oder Mikrofone.
2.3 Verfassungsrechtliche Einordnung
Art. 13 BV kennt die Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten nicht explizit.238 In diesem Zusammenhang spricht das Bundesgericht teilweise von sensiblen Informationen,239 verwendet aber auch (im verfassungsrechtlichen Kontext) den Terminus der besonders schützenswerten Personendaten.240 Unabhängig von der konkreten Bezeichnung im Einzelfall bestehen bei Daten, welche persönlichkeitsnah sind und mit deren Bearbeitung für die betroffene Person ein erhöhtes Risiko verbunden ist, regelmässig strengere verfassungsrechtliche Anforderungen, und zwar bezüglich der Verhältnismässigkeit, des öffentlichen Interesses sowie der gesetzlichen Grundlage.241 So erfordert die Bearbeitung solcher Daten eine Grundlage in einem — S. 33 —formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 BV).242 Gleich wie das Bundesgericht erkennt auch der EGMR sensiblen Daten eine besondere Schutzwürdigkeit zu.243
235Botschaft Totalrevision DSG, S. 7020; vgl. Matter, S. 14. In der Legaldefinition von Art. 4 Nr. 14 DSGVO werden ein «spezielles technisches Verfahren» und «die eindeutige Identifizierung» denn auch explizit erwähnt. Vgl. ausführlich dazu Kampert, in: Sydow, Art. 4 DSGVO N 184 f.
236petri, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 8; vgl. weichert, in: Kühling/Buchner, Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 3; spezifisch zur Gesichtserkennung Karjoth, S. 7 ff.
237Botschaft Totalrevision DSG, S. 7020. Vgl. EG 51 DSGVO; Kampert, in: Sydow, Art. 4 DSGVO N 184; petri, in: Simitis et al., Art. 4 Nr. 14 DSGVO N 8; ernst, in: Paal/Pauly, Art. 4 DSGVO N 103; Van Gyseghem, Rn. 8.
238Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 12; SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 77.
239Vgl. BGE 145 IV 42 E. 4.2; 138 II 346 E. 8.2; 122 I 360 E. 5d. Vgl. auch SGK BV-Schweizer, der von «sensitiven Personendaten» spricht.
240Vgl. etwa BGer, 1C_447/2016, 1C_448/2016, 1C_449/2016 vom 31. August 2017 E. 5.3.
241Biaggini, Art. 13 N 12; kiener/kälin/Wyttenbach, § 14 N 56; belser, in: Belser/ Epiney/Waldmann, § 6 Rn. 91.
IV.Datenbearbeitung
Der Term Datenbearbeitung umfasst jeden Umgang mit (Personen- )Daten,244 namentlich das Beschaffen, Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Speichern, Aufbewahren und Archivieren, Verbreiten sowie das Bekannt-245 und Weiterge- ben.246 Daneben werden auch das Löschen oder Vernichten von Daten erfasst.247 Dabei ist unerheblich, welche Verfahren zur Anwendung kommen und welche Hilfsmittel oder Methoden eingesetzt werden.248 Auch heute noch nicht bekannte Technologien und Bearbeitungsweisen fallen darunter.249
Insgesamt kann in Bezug auf den Begriff der Bearbeitung konstatiert werden, dass dieser umfassend zu verstehen ist. Im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 BV und des E-DSG kann von demselben Verständnis ausgegangen werden.250
V.Drohnengestützte Datenbearbeitung
Es stellt sich folglich die Frage, ob und welche Art von Personendaten beim Einsatz von Drohnen durch Private bearbeitet werden. Dabei werden regelmässig keine hochtechnischen Sensoren zum Einsatz kommen, sondern vorwiegend eine Foto- und/oder Videokamera. Eine Ausstattung mit solcher Technik ist heute serienmässig der Fall.251
242BGE 143 I 253 E. 6.3; 122 I 360 E. 5b; blonski, S. 53.
243Vgl. EGMR, I c. Finnland, Nr. 20511/03 (2008) Ziff. 38 und 40; EGMR, Avilkina u.a. c. Russland, Nr. 1585/09 (2013) Ziff. 45; Grabenwarter/Pabel, § 22 N 45 und N 60; de vries, S. 673.
244SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 74; Aebi-Müller, Rn. 549; Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 11; vgl. Meier, Rn. 30; kiener/kälin/Wyttenbach, § 14 N 57; Griffel, § 31 Rn. 46.
245Neu wird in Art. 4 lit. e E-DSG auch das Bekanntgeben definiert. Namentlich handelt es sich dabei um das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten. Vgl. dazu auch § 3 Abs. 5 und 6 IDG/ZH.
246Biaggini, Komm. BV, Art. 13 N 11; SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 74; kiener/kälin/ Wyttenbach, § 14 N 57; tschentscher/Lienhard/sprecher, Rn. 267; rhinow/ Schefer/Uebersax, Rn. 1378; BGE 137 I 167 E. 3.2; 128 II 259 E. 3.2; 122 I 360 E. 5a.
247Waldmeier, S. 37; Meier, Rn. 30; blonski, S. 56; vgl. § 3 Abs. 5 IDG/ZH.
248Vgl. Art. 4 lit. d E-DSG; SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 74; blonski, S. 56; BSK DSG-Blechta, Art. 3 N 71.
249PK IDG/ZH-rudin, § 3 N 32.
250bieri, Rn. 626; SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 74; vgl. BGE 144 I 126 E. 4.1; kiener/ kälin/Wyttenbach, § 14 N 57.
251dieckert, in: Dieckert/Eich, S. 408. Ausführlich zu den Sensoren hinten, S. 40 ff.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellen «Bilddaten in Form einer eine bestimmte Person zeigenden Fotografie» ein Personendatum dar.252 Auch ein Bild eines Grundstücks oder eines Hauses, welches mit einer Drohne aufgenommen wird, ist regelmässig als Personendatum zu qualifizieren.253 Gleiches gilt grundsätzlich für Bilder von privaten Gärten, Höfen, Balkonen oder Hausfassaden.254
Werden Personen auf einem Privatgrundstück fotografiert oder gefilmt, so ist eine Identifikation derselben meist durch die Anschrift am Briefkasten bzw. an der Türklingel möglich. Bei Bildern von Grundstücken an sich kommen zudem eine Internetsuche oder «allgemeinzugängliche Zusatzinformationen wie z.B. eine elektronische Eigentümerabfrage» in Betracht.255
Mit einer Drohne erstellte Foto- und Videoaufnahmen, welche Personen abbilden, stellen potenziell besonders schützenswerte Personendaten dar,256 da auf einem Bild — je nach Auflösung — z.B. die Rassenzugehörigkeit und/ oder die religiöse Ansicht bzw. die Weltanschauung einer Person erkennbar ist.257 Biometrische Daten dürften bei einer drohnengestützten Datenbearbeitung durch Private dagegen regelmässig nicht vorliegen, da kein spezifisches technisches Verfahren zur Anwendung kommt.258
Die Bearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts erfolgt durch die Aufnahme von Fotos und Videos mittels technischer Hilfsmittel. Dies stellt klarerweise ein Bearbeiten im Sinne des Datenschutzrechts dar; dass die Technik an der Drohne befestigt bzw. darin verbaut ist, ändert daran nichts.259 Insgesamt — S. 35 —kann deshalb konstatiert werden, dass bei Foto- und/oder Videoaufnahmen (inkl. Tonaufnahmen) durch Private, welche mithilfe von Drohnen erstellt werden, eine Bearbeitung von Personendaten (und möglicherweise von besonders schützenswerten Personendaten) im Sinne des E-DSG sowie der BV vorliegt.
252BGE 127 III 481 E. 3a/bb; vgl. BGE 138 II 346 E. 8; 136 III 401 E. 5.2.1; Botschaft DSG 1988, S. 444; Malgieri, S. 196; Meier, Rn. 30. Zum Recht am eigenen Bild ausführlich bächli, S. 59 ff. Zum Recht an der eigenen Stimme vgl. BGE 110 II 411 E. 3b; zum Recht am eigenen Wort Glaus, passim, v.a. S. 37 ff. und zur Umsetzung desselben im zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz Schweizer M., Rn. 69 ff. Vgl. sodann BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 19 und 22 m.w.H.
253KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 E. 3.4 f.; weber/oertly, Rn. 19; henseler, Baupolizist, Rn. 32; vgl. BGE 138 II 346 E. 6.1; Arnosti, Rn. 34; BSK BV-Diggelmann, Art. 13 N 33; Moeckli, Rn. 38.
254BGE 138 II 346 E. 6.3 mit Hinweis auf Müller l., Diss., S. 49. Vgl. KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 E. 3.5; Moeckli, Rn. 38.
255Vgl. nur KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 E. 3.5 m.w.H.
256Es ist grundsätzlich möglich, dass auch Tonaufnahmen besonders schützenswerte Personendaten darstellen (etwa die Aufnahme eines Raucherhustenanfalls; vgl. Art. 4 lit. c Ziff. 2 E-DSG). Darauf soll nicht weiter eingegangen werden.
257Vgl. Malgieri, S. 181 f.; KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 E. 3.5; Flückiger, vidéosurveillance, S. 197. Vgl. Müller l., Sicherheit & Recht 2/2012, S. 66 f. mit zahlreichen Hinweisen.
258Zum Terminus der biometrischen Daten vorne, S. 31 f.
259Vgl. KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018 E. 3.4.
§ 3Einsatzformen von Drohnen in der Schweiz
Die möglichen Anwendungsfelder von Drohnen sind sehr breit.260 Aus diesem Grund ist es schwierig, sich ein umfassendes Bild über die bisherigen und zukünftigen Einsatzformen von Drohnen in der Schweiz zu verschaffen.261 Es ist zudem vorstellbar, dass durch Drohnen in Zukunft Dienstleistungen angeboten werden können, die heute noch gar nicht existieren. Die nachfolgende Darstellung erhebt denn auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
I.Nutzung durch Behörden
Während längerer Zeit wurden Drohnen fast ausschliesslich von Behörden eingesetzt. Namentlich militärische Drohnen stehen bereits seit den 1990er-Jahren im Einsatz, oftmals auch zur Unterstützung von zivilen Einsatzkräf- ten.262 So wurden Drohnen des Militärs etwa 1994 bei der Waldbrandbekämpfung eingesetzt.263
Vorwiegend kommen die Drohnen der Luftwaffe aber zu Aufklärungs-, Such- und Überwachungszwecken zum Einsatz: Das Grenzwachtkorps (GWK)264 setzt diese seit 2001 regelmässig bei der Grenzkontrolle ein.265 Namentlich kam das Aufklärungsdrohnensystem 95 (ADS 95 Ranger) zum — S. 36 —Einsatz;266 dieses ist u.a. mit Wärmebild- und Infrarotkameras ausgestattet.267 Im November 2019 wurden die Drohnen dieses Typs indes ausgemustert.268
260Vgl. dazu statt vieler SESAR, Outlook Study, S. 8 f.; Roma, S. 22.
261Eine ausführliche Darstellung dazu mit Fokus auf die Schweiz findet sich bei christen et al., S. 80 ff., jeweils mit einer Darstellung der aktuellen Lage (2018) sowie einer Zukunftsprognose (2025).
262Pedrozo/Klauser m.w.H.
263steiger, Regulierung, S. 169 mit Hinweis auf lucien trueb, Militärische Drohnen für die Waldbrandbekämpfung, NZZ vom 25. Mai 1994, S. 75.
264Das GWK ist ein uniformierter und bewaffneter Verband (Art. 91 Abs. 2 ZG) innerhalb der Eidgenössischen Zollverwaltung. Vgl. zur Verwendung von Drohnen durch das GWK kiener/Leuzinger, Rn. 141 mit Fn. 365 sowie BVGer, A-2482/2007 vom 26. Juni 2007.
265keller, S. 32; vgl. gättelin/Müller, S. 44 f.; steiger, Regulierung, S. 171. Zu den verschiedenen Zwecken des Einsatzes von Drohnen und anderen Luftfahrzeugen durch das GWK vgl. Nussbaum, Rn. 68 ff.
Grössere — auch mediale — Aufmerksamkeit wurde Drohneneinsätzen aber erst anlässlich der Fussball-Europameisterschaft 2008 zuteil.269 Zur Unterstützung der Polizeikräfte während dieses Grossanlasses setzte die Luftwaffe rund um die Stadien der Schweizer Austragungsorte Basel, Bern und Zürich Drohnen ein.270
Seither ist das Interesse an Drohneneinsätzen bei verschiedenen Behörden gewachsen. Polizeikorps aus mehreren Kantonen setzen zunehmend (kleine) Drohnen ein.271 Diese kommen primär für Luftaufnahmen (etwa bei Verkehrsunfällen) oder für die Überwachung aus der Luft zum Zug.272 Daneben haben auch andere Blaulichtorganisationen die neue Technologie für sich entdeckt.273 So besitzt z.B. die Feuerwehr Rapperswil-Jona eigene Drohnen, welche bei Brandfällen oder zur Personensuche eingesetzt werden.274
Seit dem 1. September 2017 darf der Nachrichtendienst des Bundes Vorgänge und Einrichtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten beobachten und in Bild und Ton festhalten. Dazu kann er u.a. «Fluggeräte» einsetzen, womit auch Drohnen erfasst sind.275 Seit kurzer Zeit dürfen sodann im Bereich der Sozialversicherungen Drohnen eingesetzt werden. Dieser Einsatz ist jedoch auf die Standortbestimmung beschränkt und umfasst — S. 37 —keine drohnengestützte Observation.276 Als weitere behördliche Einsatzfelder sind die Erfüllung von Baupolizeiaufgaben277 oder die Erhebung von Geodaten278 zu nennen.
266keller, S. 32; Pedrozo, S. 101; vgl. Häfliger, s. 14.
267Pedrozo, S. 101; Botschaft MIG, S. 3271. Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053).
268Ab Mitte 2020 sollen dann die neu beschafften Drohnen des Typs Hermes 900 eingesetzt werden. Während der Übergangszeit werden Helikopter die Überwachungsaufgaben übernehmen. Vgl. SRF Online, 16. September 2019, Schweizer Armee fehlen die Drohnen für den Grenzschutz.
269Vgl. steiger, Regulierung, S. 171 m.w.H.
270Vgl. dazu Botschaft EURO 2008, S. 8189 f.; BAZL, Verfügung, S. 4447.
271Klauser et al., S. 6; steiger, Regulierung, S. 171; vgl. klitou, S. 63; Martini, S. 733. Zum Kanton Zürich vgl. BGE 136 I 87 E. 8 sowie § 32b f. PolG/ZH.
272Vgl. Klauser et al., S. 6; Landrock/Baumgärtel, S. 37.
273Gemäss Klauser et al., S. 4, waren 11 % der 400 Studienteilnehmer aus öffentlichen Einrichtungen von Feuerwehren und anderen Notfalldiensten (ohne Polizei). Vgl. zum Einsatz von sog. «Defikoptern» in Deutschland döpke/Jülicher, passim.
274Stadtverwaltung Rapperswil-Jona, E-Mail vom 25. September 2017 (beim Autor einsehbar).
275Art. 14 Abs. 1 NDG. Vgl. steiger, Sicherheitsesoterik, S. 134; kiener/Leuzinger, Rn. 140; Botschaft NDG, S. 2150.
II.Nutzung durch Private
1.Kommerzielle Nutzung
Die Breite der möglichen Einsatzgebiete von Drohnen führt dazu, dass vermehrt auch Private auf Drohnen setzen.279 In der Schweiz werden sie momentan — im kommerziellen Bereich — für Luftaufnahmen (Foto und Video), Vermessungen, zur Kontrolle und Instandhaltung von Infrastrukturen (wie Brücken, Hochspannungsleitungen, Gleisen etc.)280 sowie in der Landwirtschaft eingesetzt. Private Sicherheitsfirmen setzen Drohnen sodann für Überwachungszwecke ein,281 und auch für die Forschung werden sie in der Schweiz verwendet.282 Grosse Aufmerksamkeit erlangte das Projekt der Post CH AG (Post), welche vom BAZL eine Ausnahmebewilligung für Drohnenflüge ohne direkten Augenkontakt erhielt.283 Bei diesen Drohnenflügen in Lugano werden Medikamente und Laborproben zwischen zwei Spitälern hin- und hertransportiert.284 Ähnliche Projekte wurden im Juni 2018 in Bern und im Dezember desselben Jahres in Zürich lanciert.285 Die Flüge in Zürich waren jedoch problemanfällig: Nach einem ersten Absturz einer Postdrohne am 25. Januar — S. 38 —2019 über dem Zürichsee wurden die Flüge während ungefähr elf Wochen unterbrochen.286 Kurz nach der Wiederaufnahme derselben am 15. April 2019 stürzte eine weitere Drohne ab — diesmal über einem Waldstück unweit von dort spielenden Kindern. Die Drohnenflüge wurden daraufhin bis auf Weiteres eingestellt.287
276Art. 43a f. ATSG; vgl. dazu Amtl. Bull. SR 2018 S. 236 (Votum Bischof); pärli, S. 121; bolt/bryner, S. 211; unklar dagegen Amtl. Bull. NR 2018 S. 369 (Votum BR Berset); vgl. sodann BGer, 1C_389/2018, 1C_543/2018, 1C_649/2018 vom 8. August 2019 E. 5.3 und 5.4.2 (zur Publikation vorgesehen).
277Vgl. dazu KGer LU, 7H 17 49 vom 18. April 2018. Vgl. auch § 203 Abs. 5 Satz 2 PBG/LU, wonach im Rahmen der Baukontrolle «nach Vorankündigung Flugaufnahmen von Grundstücken» erstellt werden dürfen (vgl. kritisch zu dieser Bestimmung henseler, Baupolizist, Rn. 41 ff.).
278Reimers, S. 14 ff.; vgl. kettige r, Geobasisdaten, S. 24. Vgl. die Legaldefinition des Begriffs in Art. 3 Abs. 1 lit. a Geoinformationsgesetz (GeoIG).
279Vgl. Mendes de leon/scott, S. 185 f.; ausführlich zu verschiedensten Anwendungsfeldern auf der ganzen Welt Kornmeier, S. 30 ff.
280Vgl. Daphinoff/Hassler, Rn. 760 f.
281Vgl. zu diesen Einsatzgebieten Klauser et al., S. 3 f.; aus europäischer Perspektive SESAR, Master Plan, S. 6 sowie ausführlich SESAR, Outlook Study, S. 52 ff.
282Vgl. bspw. Schaub/Leuzinger, Rn. 20 mit Fn. 4, zum Drohneneinsatz bei der Erhebung der Stimmbeteiligung an der Glarner Landsgemeinde.
283Vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b VLK.
284Vgl. post, Medienmitteilung 4. Oktober 2017.
285senn, S. 15; post, Drohnen.
In der Landwirtschaft wurden Drohnen bereits mehrfach zur Rettung von Rehkitzen in Feldern eingesetzt;288 die Jungtiere werden mit einer Wärmebildkamera an der Drohne aufgespürt und danach in Sicherheit gebracht.289 In dieser Branche wird die Drohnentechnologie auch zum Ausbringen von Pestiziden und zur Überwachung des Wachstums der Kulturen eingesetzt;290 des Weiteren können Drohnen auch die Bestäubung bestimmter Pflanzen- arten übernehmen.291
2.Hobbynutzung
Auch im Bereich der nicht kommerziellen Nutzung haben sich Drohnen in den letzten Jahren stark ausgebreitet.292 Hobbynutzer293 setzen Drohnen in verschiedensten Bereichen der Freizeitgestaltung ein, so u.a. für Foto- und Videoaufnahmen. Daneben kommen sie auch der Freude am Fliegen willen zum Einsatz294 oder werden für das sog. FPV-Racing eingesetzt (FPV = «First Person View»).295 Dabei werden die Drohnen anhand der Videoaufnahmen gesteuert, welche in Echtzeit auf eine Virtual-Reality-Brille übertragen werden.296
286post, Medienmitteilung 29. Januar 2019; post, Mitteilung 12. April 2019; vgl. zur Ursache des Absturzes SUST, Bericht Zürichsee, v.a. S. 12.
287Vgl. SRF Online, 9. Mai 2019, Erneut eine Post-Drohne in Zürich abgestürzt.
288hodel, S. 23 und S. 44 f.
289Zur Wärmebildkamera hinten, S. 42.
290Eines der führenden Unternehmen im Bereich der Agrardrohnen ist die senseFly SA mit Sitz in Lausanne (vgl. www.sensefly.com).
291Dropcoter, ein Unternehmen mit Sitz in Kalifornien, hat z.B. Mandel- und Kirschbäume mittels Drohnen bestäubt (sUAS News, 4. Juli 2018, Dropcopter releases pollination results).
292Vgl. dazu die Ausführungen vorne, S. 3 f. Zur zunehmenden Verbreitung von «Spielzeugdrohnen» schucht, S. 143.
293Gemäss Schladebach, § 6 N 50, «zumeist erwachsene Männer».
294perritt/Sprague, Domesticating Drones, S. 29 m.w.H.
295Ungefähr «Ich-Perspektive». Vgl. zu diesen «Renndrohnen» Juniper, S. 32 f.
296Ausführlich dazu büchi, Buch der Drohnen, S. 60 ff.
§ 4Stand der Technik
I.In der Schweiz verbreitete Hobbydrohnen
Wie einleitend ausgeführt, kann (momentan) keine exakte Angabe über die Anzahl in der Schweiz verkauften und/oder geflogenen Drohnen gemacht werden.297 Aus denselben Gründen kann auch keine genaue Angabe zu den in der Schweiz verbreiteten Drohnenmodellen gemacht werden. Anhand von Zahlen der Marktforschung und Studien zur Marktentwicklung lässt sich aber festhalten, dass Hobbydrohnen grundsätzlich dem Typ «Quadrokopter» zuzuordnen sind.298 Diese sind regelmässig unter 25 kg schwer und ferngesteuert.299 Der Marktführer im Segment dieser Hobbydrohnen ist der chinesische Hersteller DJI; seine Modelle «Mavic» und «Phantom» sind nicht nur in der Schweiz sehr beliebt.300 Gemäss einer Studie von Skylogic Research, einer auf Drohnen spezialisierten Forschungseinrichtung, vom September 2018 verfügt DJI im privaten und kommerziellen Sektor gesamthaft über einen Marktanteil von 74 %.301
Die mögliche Flugzeit von Hobbydrohnen ist beschränkt.302 Bei Multikoptern mit einem Gewicht von bis zu 10 kg und einer Ladung von bis zu 1 kg (wenn diese selbst Akku verbraucht, wie z.B. eine Kamera), liegt die Flugzeit im Allgemeinen zwischen 7 und 30 Minuten.303 Kleinere Drohnen (mit bis zu 2 kg Gewicht) können Flugzeiten von lediglich 15 Minuten erreichen.304 Die genaue Flugzeit hängt zudem stark vom jeweils verwendeten Modell ab.
Auch die maximale Traglast hängt vom jeweiligen Modell und dessen Grösse ab. Die Akkulaufzeit wird umso kürzer, je schwerer die Zuladung im Einzelfall ist.305 Dieser Umstand setzt der Grösse und vor allem dem Gewicht der Ladung klare Grenzen.306
297Vgl. vorne, S. 3 f.
298Vgl. BAZL, Zivile Drohnen, S. 22; christen et al., S. 104 f.; Preznuk, S. 23; hodgkinson/Johnston, S. 11; Landrock/Baumgärtel, S. 6; steiger, Regulierung, S. 172.
299EASA, Explanatory Note, S. 12 m.w.H.; vgl. Thomasen, S. 2.
300Vgl. christen et al., S. 105 und S. 117; de Miguel Molina/Segarra Oña, S. 10; hänsenberger, Diss., Fn. 1212, 1553 und 1590; Martini, S. 735 mit Fn. 35; vergouw et al., S. 29; perritt/Sprague, Domesticating Drones, S. 29. popper bezeichnet das Modell «Phantom» sehr anschaulich als «the Kleenex of drones».
301lee i. m.w.H.; Saeed.
302christen et al., S. 35; vgl. Graumann, S. 66.
303Landrock/Baumgärtel, S. 8 und 63; vergouw et al., S. 29. Vgl. auch den Produktbeschrieb der Drohne Phantom 4 Advanced auf der Herstellerseite.
304christen et al., S. 77; vgl. büchi, Buch der Drohnen, S. 194 f.
305Ausführlich zu den in Drohnen verwendeten Akkus eich, in: Dieckert/Eich, S. 207 ff.
306vergouw et al., S. 35. Vgl. Applin, S. 74 m.w.H.; engberts/gillissen, S. 99.
II.Sensoren
Die hiervor dargestellten Einsatzformen von Drohnen weisen eine zentrale Gemeinsamkeit auf, namentlich das Sammeln bzw. Bearbeiten von Sach- und Personendaten.307 Diese können sodann gezielt weiterverarbeitet (d.h. z.B. gespeichert, ausgewertet und versendet) werden. Für die vorliegende Auseinandersetzung kommt somit den Sensoren besondere Bedeutung zu; sie sind grundsätzlich geeignet, Personendaten zu bearbeiten.308 Im Vordergrund stehen dabei Foto- und Videokameras: Diese sind erstens bei privaten Drohnen am weitesten verbreitet und zweitens leicht und kostengünstig erhältlich.309 Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend aber auch weitere — für Private eher schwer erhältliche — Sensoren kurz angesprochen.310
Vorauszuschicken ist, dass zur Verbreitung der einzelnen Sensoren keine gesicherten Zahlen existieren. Dies liegt u.a. daran, dass Drohnen oftmals mit verschiedenen Sensoren bestückt werden und gleichzeitig mehrere solche tragen können.311 Ebenfalls fehlen — zumindest im Bereich der Hobbynutzung — wissenschaftliche Erhebungen dazu. Nachfolgend soll deshalb auf die erste Erhebung zur professionellen Drohnennutzung in der Schweiz, bei welcher private Unternehmungen sowie Behörden teilnahmen, verwiesen werden.312 Daraus lassen sich interessante Erkenntnisse zur Art und Häufig- keit bestimmter Sensoren gewinnen.
1.Fotokamera
Die am weitesten verbreiteten Sensoren sind Fotokameras. Gemäss Klauser et al. sind knapp über 40 % aller Drohnen damit bestückt.313 Drohnen verfügen oftmals über leistungsfähige Kameras, welche hochauflösende Bilder aufnehmen können.314 Diese werden primär zur Erstellung von Luftbildauf- nahmen eingesetzt.315
307Vgl. Landrock/Baumgärtel, S. 49.
308Zur Bedeutung von Sensoren für (autonome) Drohneneinsätze hänsenberger, Diss., S. 20. Vgl. auch Bestaoui Sebbane, S. 78 f.
309Vgl. dazu dieckert, in: Dieckert/Eich, S. 408.
310Für eine ausführliche Darstellung weiterer Sensoren eich, in: Dieckert/Eich, S. 319 f.; hänsenberger, Diss., S. 27 ff.
311Vgl. hänsenberger, Diss., S. 27 ff.; Abeyratne, S. 120.
312Klauser et al., S. 8.
313Klauser et al., S. 8; vgl. auch Landrock/Baumgärtel, S. 16.
314eich, in: Dieckert/Eich, S. 317; Grosskopf, S. 759; Martini, S. 735; büchi, Buch der Drohnen, S. 51 f. Zu den technischen Ausgestaltungen moderner Kameras vgl. Hertzberg/Lingemann/nüchter, S. 55 ff.
315Zu den verschiedenen Einsatzformen vorne, S. 35 ff.
2.Videokamera
Auch (hochauflösende) Videokameras sind bei weiteren ca. 40 % aller Drohnen zu finden. Deren Bildauflösung wird bei gleichbleibendem oder sogar abnehmendem Energieverbrauch stetig besser.316 Es können zwei Arten unterschieden werden: Bei einem Grossteil findet eine Liveübertragung des aufgenommenen Bildmaterials statt; teilweise wird dieses aber lediglich gespeichert und kann erst später gesichtet werden.317 Die Videoaufnahmen erfolgen weitgehend automatisiert. Vom Boden aus können die Einstellungen in Echtzeit überprüft und nötigenfalls angepasst werden.318 Die vorangehend beschriebenen Drohnenmodelle,319 welche bei Privaten weit verbreitet sind, werden serienmässig mit Foto- und Videokamera ausgestattet.320
Die technischen Fortschritte beschränken sich jedoch nicht nur auf die Bildauflösung. Auch die Reichweite und die Lichtempfindlichkeit, insbesondere die gleichzeitige Darstellung von hellen und dunklen Stellen (sog. Restlichtverstärkung) sowie das Autotracking (automatische Kameranachführung) sind hier zu erwähnen. Insgesamt kann so eine immer grössere Fläche in immer besserer Auflösung erfasst werden; Drohnen ermöglichen zudem ganz neue Perspektiven.321
3.Mikrofon
Neben Foto- und Videokameras tragen Hobbydrohnen teilweise auch ein Mikrofon.322 Es ermöglicht grundsätzlich die Aufnahme von Geräuschen und Gesprächen. Je nach Qualität des verwendeten Mikrofons können gut verständliche Audioaufnahmen von Gesprächen auch aus einiger Entfernung entstehen.323 Aufgrund der Geräuschkulisse, welche durch handelsübliche Drohnen verursacht wird,324 ist damit ein Abhören bzw. Aufnehmen von Konversationen nicht oder kaum möglich.
316Vgl. perritt/Sprague, JETLaw, S. 685; Martini, S. 735 m.w.H.
317Klauser et al., S. 8; vgl. Kaiser, S. 358.
318eich, in: Dieckert/Eich, S. 316.
319Vgl. vorne, S. 39.
320Vgl. vergouw et al., S. 30; Schmid, S. 77.
321Zum Ganzen Scholz, in: Simitis et al., Anhang 1 zu Art. 6 DSGVO N 14.
322vergouw et al., S. 30; wright/Finn, S. 328; vgl. auch gorkič, S. 69.
323Ausführlich dazu mit Fokus auf «CCTV Microphones» klitou, S. 116 ff., v.a. S. 119 f.
324Vgl. EASA, Opinion, S. 14 und S. 38; JARUS, Categorization, S. 12; hänsenberger, Diss., S. 208; Brahms/Maslaton, S. 1128.
4.Infrarot- und Wärmebildkameras
Weniger weit verbreitet sind Infrarot- und Wärmebildkameras.325 Mit dieser Technik sind Aufnahmen von Bildern auch in der Nacht, bei Nebel oder bei Rauchbildung möglich.326 Im Bereich der behördlichen Drohnennutzung werden solche Kameras vom GWK eingesetzt.327 Hobbynutzer werden dagegen regelmässig keine solchen Kameras verwenden.
Infrarot- und Wärmebildkameras erzeugen durch Infrarot-Scheinwerfer ein sichtbares Bild; die Infrarotenergie von Objekten (z.B. Menschen und Tieren) kann so aufgenommen werden.328 Sie enthalten in jedem Pixel eine Temperaturinformation, die anstelle von Grauwerten als Falschfarben Temperaturunterschiede interpretierbar macht.329
5.IMSI-Catcher
Ein noch seltener vorkommender Sensor ist der sog. IMSI-Catcher. Dabei handelt es sich — in den Worten des Bundesgerichts — um «ein tragbares Gerät, das vereinfacht gesagt eine Mobilfunkantenne simuliert und die in der Umgebung des Catchers betriebenen Mobiltelefone dadurch so steuert, dass sie sich statt an der nächstgelegenen Mobilfunkantenne beim IMSI-Catcher anmelden. (…) Mit dem Einsatz von IMSI-Catchern ist es auch möglich, den Datenverkehr selbst abzugreifen, d.h. Telefongespräche mitzuhören oder andere übermittelte Daten zu analysieren. Der IMSI-Catcher erlaubt sodann die genaue Standortermittlung eines eingeschalteten Mobiltelefons.»330
IMSI-Catcher kommen in der Schweiz bei der Strafverfolgung (Art. 269bis und Art. 273 StPO)331 oder im nachrichtendienstlichen Bereich (Art. 28 NDG)332 zum Einsatz. Eine private Nutzung derselben ist nicht gänzlich auszuschliessen, denn ISMI-Catcher sind online für jedermann erhältlich.333 Auch das — S. 43 —Gewicht ist bei einem sog. «IMSI-Catcher mini» kein Hindernis, da dieser nur ca. 0,6 kg wiegt.334 Hobbydrohnen sind grundsätzlich in der Lage, ein solches Gerät zu tragen.335 Die Nutzung eines IMSI-Catchers setzt jedoch eine Bewilligung des BAKOM voraus, welche ausschliesslich an Behörden erteilt wird.336 Das «Inverkehrbringen und Anpreisen» von IMSI-Catchern ist zudem gemäss Art. 179sexiesStGB strafbar.337
325Gemäss Klauser et al., S. 8, werden solche bei weniger als 10 % der befragten Unternehmen und Organisationen verwendet.
326wright/Finn, S. 328. Vgl. zum Einsatz von Infrarotkameras bereits EKMR, Kröcher und Möller c. Schweiz, Nr. 8463/78 (1981), v.a. Ziff. 9.
327Vgl. dazu vorne, S. 35 f.
328Glaneuski, S. 48; Müller l., Diss., S. 15 m.w.H.
329eich, in: Dieckert/Eich, S. 320; vgl. hänsenberger, Diss., S. 28.
330BGer, 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGer, 1B_199/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.5.
331BGE 144 IV 370 E. 2; BGer, 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6; BGer, 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2 sowie die Hinweise in Fn. 330 hiervor.
332Vgl. dazu kiener/Leuzinger, Rn. 130.
333Vgl. z.B. den Produktbeschrieb eines IMSI-Catchers auf der Webseite des Herstellers.
III.Zwischenfazit
Aufgrund der grossen Vielfalt von Drohnenmodellen und verfügbaren Sensoren kann die vorliegende Arbeit keine abschliessende Darstellung derselben leisten. Die Ausführungen in diesem Kapitel haben aber zweierlei aufgezeigt: Erstens sind die von Privaten verwendeten Drohnen relativ klein und leicht. Zweitens sind diese mindestens in einer Weise zu einer Datenbearbeitung befähigt. Die serienmässig angebrachte Foto- und/oder Videotechnik ist soweit ausgereift, dass damit auch aus grösserer Entfernung338 hochauflösendes Bildmaterial erstellt werden kann, welches regelmässig als Personendaten zu qualifizieren ist.339
334Das Modell von Intercept wiegt gemäss Angaben auf der Webseite nur gerade 0,58 kg. Ein weiteres online erhältliches Modell wiegt gemäss Angaben auf der Webseite dagegen um die 25 kg.
335Vgl. dazu vorne, S. 39.
336Vgl. Art. 32a Fernmeldegesetz (FMG); Art. 26 bis 28 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV); Art. 4 f. Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV). Auf Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens wird nicht eingegangen.
337Vgl. BSK StGB-Ramel/Vogelsang, Art. 179sexies N 1a ff.
338So können z.B. aus zwei Kilometer Entfernung Autokennzeichen erkannt werden (dieckert, in: Dieckert/Eich, S. 408 mit Fn. 110). Vgl. auch wright/Finn, S. 328 m.w.H.
339Ausführlich dazu vorne, S. 29 ff. und insbesondere S. 33 ff.