Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 010
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/010
Zusammenfassung und Schlussbemerkungen
§ 1Zusammenfassung
Die immer häufiger werdende Verwendung von Drohnen durch Private bedeutet eine Gefährdung der informationellen Selbstbestimmung. Nachweislich fühlen sich grosse Teile der Bevölkerung durch anonym operierende Drohnen verunsichert, da sie nicht identifizieren können, wer für die Drohne verantwortlich ist und was Letztere überhaupt tut. Gerade im Bereich des Datenschutzes stellt dies die Rechtsdurchsetzung vor grosse Herausforderungen. Die vorliegende Arbeit verfolgte deshalb das Ziel, eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie die Identifizierung der für eine drohnengestützte Datenbearbeitung verantwortlichen Person gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sie die (zukünftigen) Regeln des Datenschutzrechts sowie des Luftfahrtrechts analysiert und an den Vorgaben der grundrechtlichen Schutzpflichten im Kontext der informationellen Selbstbestimmung gemessen.
Durch die drohnengestützte Datenbearbeitung können verschiedene Grundrechte tangiert werden, wobei die informationelle Selbstbestimmung klar im Vordergrund steht. In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass in Art. 13 Abs. 2 BV eine Schutzdimension verankert ist. Sie findet im Schweizer Recht primär in der Datenschutzgesetzgebung sowie dem Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB ihren Ausdruck. Ein — wenn nicht der zentrale — Aspekt der grundrechtlichen Schutzpflichten im Kontext der informationellen Selbstbestimmung ist in deren Durchsetzung zu erblicken.
Im Bereich des Datenschutzes verfolgt die noch laufende Revision des DSG insbesondere das Ziel, mittels Verbesserung der Transparenz der Datenbearbeitung sowie der Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen, die staatlichen Schutzpflichten im Kontext der informationellen Selbstbestimmung effektiver wahrzunehmen. Die in dieser Untersuchung vorgenommene Analyse zeigte auf, dass der E-DSG zwar auf die drohnengestützte Datenbearbeitung durch Private anwendbar ist, die darin verankerten Rechte jedoch oftmals nicht durchgesetzt werden können. Die Anonymität der Drohnenbetreiber verunmöglicht die angestrebte Transparenz und erlaubt regelmässig keine effektive Kontrolle durch die betroffene Person.
— S. 176 —Die neuen luftfahrtrechtlichen Vorschriften zu Drohnen werden in vielerlei Hinsicht zu einer Verbesserung führen. Die Bestimmungen zur Registrierung von Drohnenbetreibern und zur Kennzeichnung von Drohnen sowie die Vorgaben zur Fernidentifizierung stellen die Grundlagen dar, um einen Drohnenbetreiber erfolgreich identifizieren zu können. Die präventiven und flankierenden Massnahmen, welche in den Drohnenverordnungen vorgesehen sind, ermöglichen, in gewissen Bereichen unterstützend auf die Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken. Insgesamt erweisen sich die Regeln aber bezüglich der Durchsetzung des Datenschutzrechts nicht als ausreichend.
Unter Bezugnahme auf die grundrechtlichen Ausführungen wird deshalb festgestellt, dass im Bereich der informationellen Selbstbestimmung bei der drohnengestützten Datenbearbeitung durch Private eine staatliche Schutzpflicht besteht. Diese bezieht sich auf die Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche und folglich auf die Identifizierung der verantwortlichen Drohnenbetreiber. Der Bund, namentlich der Bundesgesetzgeber, ist gehalten, diese wahrzunehmen. Dazu drängt sich eine Revision des LFG auf, und zwar in dem Sinne, dass eine neue Bestimmung zum Drohnenbetreiberregister geschaffen wird.
Die Regelung zur Datenbekanntgabe an Private würde als zentraler Aspekt des Registers das Eingangstor zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche und primär des Auskunftsrechts jedes Betroffenen darstellen. Gleichzeitig würden so die Kontrollrechte jedes Einzelnen gestärkt und die angestrebte Transparenz bei drohnengestützten Datenbearbeitungen verbessert. Die gleiche Funktion käme der Bestimmung für die im ZGB verankerten Rechte zu. Insgesamt würde so die staatliche Schutzpflicht im Kontext der drohnengestützten Datenbearbeitung durch Private wahrgenommen.
Damit die vorgeschlagene Norm ihren Zweck erfüllen und eine wirksame Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen ermöglichen kann, ist bei der Prüfung von entsprechenden Gesuchen kein strenger Massstab anzulegen. Wird bei der Ausgestaltung des Drohnenbetreiberregisters im Rahmen der Umsetzung der Drohnenverordnungen im Schweizer Recht auch der Datenschutz und dessen Durchsetzung explizit mitbedacht, so würde dies gleichzeitig die Schaffung eines möglichst umfassenden rechtlichen Rahmens für die technologische Realität von heute bedeuten.
— S. 177 —§ 2Schlussbemerkungen
Die laufenden Revisions- und Umsetzungsprozesse in den für diese Dissertation zentralen Rechtsgebieten waren äusserst spannend und zugleich sehr herausfordernd. Wie bei den Bemerkungen zu den zentralen Rechtsgrundlagen ausgeführt, sollen einzelne Aspekte der Drohnenverordnungen, wie etwa die Vorschriften zur Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht, bereits ab Januar 2021 praktisch umgesetzt werden.1242Schon bald sind deshalb Neuerungen zu erwarten, die sich inhaltlich auf die hier präsentierten Resultate auswirken könnten.
Dafür spricht auch, dass das BAZL bei gewissen Aspekten der Drohnenregulierung europa- und sogar weltweit bisher eine führende Rolle eingenommen hat. So war etwa der Test der Fernidentifizierung von Drohnen, welcher im September 2019 in Bern durchgeführt wurde,1243der erste und einzige in ganz Europa. Gemäss Auskünften des BAZL anlässlich von Gesprächen im Oktober 2019 ist der Zeitplan für die Einführung und Umsetzung der Vorgaben der Drohnenverordnungen von Arbeitshilfen der EU bzw. der EASA abhängig. Aufgrund der in verschiedenen Bereichen angestrebten Harmonisierung und Standardisierung ist dies nicht erstaunlich. Es ist jedoch zu hoffen, dass das BAZL und der Bund insgesamt mutig voranschreiten und mit Weitsicht ausgewogene Regeln für die immer stärker aufkommende Drohnentechnologie schaffen werden.
— S. 178 —Über den Autor:
David Henseler studierte Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg i.Üe. und am Center for Transnational Legal Studies (CTLS) in London. Nach Praktika in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei und am Kantonsgericht Luzern erhielt er im November 2016 das Anwaltspatent des Kantons Luzern. An der Universität Zürich arbeitete er sodann am Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Verfahrensrecht von Prof. Regina Kiener.
Seine Dissertation wurde am 1. April 2020 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich abgenommen. Heute ist David Henseler als Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich tätig.
— S. 179 —sui generis ist ein Verein, der sich der Förderung des freien Zugangs zu juristischer Literatur, Gerichtsurteilen, Behördenentscheidungen und Gesetzesmaterialien verschrieben hat. Unter dem Label sui generis erscheint seit 2014 eine juristische Open-Access-Fachzeitschrift. 2019 erfolgte die Gründung des sui generis Verlags.
sui generis Buchreihe
herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen
In dieser Reihe werden juristische Dissertationen und Habilitationen sowie Lehrbücher und Fachpublikationen einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Die Bücher dieser Reihe erscheinen als gedruckte Werke und online. Die digitale Version ist weltweit kostenlos zugänglich (Open Access). Die Urheberrechte verbleiben bei den AutorInnen; die Werke werden unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht.
Bisher in der sui generis Reihe erschienen:
001— Monika Simmler: Normstabilisierung und Schuldvorwurf
002 — Marc Thommen: Introduction to Swiss Law
003 — Silvio Hänsenberger: Die zivilrechtliche Haftung für autonome Drohnen unter Einbezug von Zulassungs- und Betriebsvorschriften 004 — Mais A.M. Qandeel:
Enforcing Human Rights of Palestinians in the Occupied Territory
005 — Moritz Oehen:
Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren 006 — Jens Lehne: Crisis at the WTO: Is the Blocking of Appointments to the WTO Appellate Body by the United States Legally Justified? 007 — Lorenz Garland: Waffengleichheit im Vorverfahren 008 — Christoph Urwyler:
Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug 009 — Dominik Elser: Die privatisierte Erfüllung staatlicher Aufgaben 010 — David Henseler:
Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private
011— Lorenz Raess:
Court Assistance in the Taking of Evidence in International Arbitration
— S. 180 —Dieses Werk ist erschienen in der Reihe sui generis, herausgegeben von Daniel Hürlimann und Marc Thommen.
1.Auflage 20. Juli 2020
© 2020 David Henseler
Dieses Werk wurde unter einer Creative Commons Lizenz als Open Access veröffentlicht, die bei Weiterverwendung nur die Nennung des Urhebers erfordert (CC BY 4.0 — https://creativecommons.org/licenses/by/4.0).
Die vorliegende Dissertation wurde durch den Forschungskredit der Universität Zürich, Verfügung Nr. FK-18-011, unterstützt.
Die Druckvorstufe dieser Publikation wurde vom Schweizerischen
Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung unterstützt.
ISBN: 978–3–907297–10–0
DOI: 10.38107/010
Korrektorat: Christoph Meyer
Gestaltung: Müller+Hess, Basel
Druck: Ebner & Spiegel, Ulm
www.suigeneris-verlag.ch
— S. 182 —DATENSCHU
DROHNENGE
DATENBEAR
DURCH PRIV
Der Einsatz von Drohnen nimmt stetig zu, auch unter Privaten. Wer eine Drohne hört oder sieht, weiss in der Regel nicht, ob er gerade beobachtet oder gefilmt wird und ob das Aufgenommene live übertragen oder aufge- zeichnet wird. Ebenso bleibt regelmässig unklar, wer für die Drohne verantwortlich ist.
Vor diesem Hintergrund nimmt sich dieses Buch der folgenden Frage an: Wie kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung — konkretisiert im Datenschutzrecht — bei der drohnengestützten Datenbearbeitung durch Private durchgesetzt werden? Der Autor analysiert dazu sowohl das zukünftige Datenschutzgesetz als auch die neuen Vorschriften zur Drohnenfliegerei und präsentiert gestützt darauf konkrete Vorschläge für eine Gesetzesanpassung.
sui generis
ISBN 978–3–907297–10–0
DOI 10.38107/010