Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 010
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/010
Teil 4: Bestandesaufnahme (2): Die «Drohnenverordnungen»
§ 1Vorbemerkungen
Das Schweizer Luftfahrtrecht kennt nur wenige Vorschriften zum Datenschutz. Art. 107a und 107b LFG852 beziehen sich zum einen auf die Datenbearbeitung durch das BAZL und weitere im Bereich des Luftfahrtrechts zuständige Behörden und Organisationen.853 Zum anderen sind dort die Zugriffsrechte zum Luftfahrzeugregister geregelt; Drohnen werden darin nicht eingetragen.854 Aus diesem Grund stehen die Bestimmungen der drei Drohnenverordnungen mit ihren Bezügen zum Datenschutz im Vordergrund.855
Nachfolgend werden deshalb die Vorschriften zur Identifizierung von Drohnenbetreibern, namentlich die Registrierung (sogleich, S. 120 ff.), die Kennzeichnung (S. 135 ff.), die Fernidentifizierung (S. 138 ff.) sowie der sog. U-Space (S. 142 ff.), behandelt. Ausserdem gilt es, auf den Spezialfall der selbst gebauten Drohnen einzugehen (S. 144 ff.) sowie auf gewisse Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Drohnenverordnungen hinzuweisen (S. 146 ff.).
In einem anschliessenden Abschnitt werden einige präventive und flankierende Massnahmen in den europäischen Regelwerken in ihren Bezügen zum Datenschutz untersucht. Neben den Aufklärung- und Informationsmassnahmen (S. 148 ff.) werden unter diesem Titel auch die Themen Geo-Awareness (S. 151 ff.) und Positionslichter (S. 153 ff.) analysiert.856
852Die im Rahmen der Totalrevision des DSG vorgeschlagene Änderung des Art. 107a LFG wirkt sich inhaltlich nicht auf die vorliegende Untersuchung aus (vgl. Botschaft Totalrevision DSG, S. 7142; vgl. auch hinten, S. 172).
853Vgl. dazu etwa BVGer, A 2401/2011 vom 6. Januar 2012 E. 4.1 ff.
854Vgl. dazu bereits vorne, S. 3 f., sowie insbesondere die Ausführungen hinten, S. 131 ff.
855Vgl. zu den drei Verordnungen vorne, S. 13 ff.
856Auf eine Analyse von weiteren Aspekten der Drohnenverordnungen wird verzichtet.
Zusammen mit den Resultaten der Bestandesaufnahme zum E-DSG857 ergeben die hier gemachten Ausführungen ein Gesamtbild, welches in einem nachfolgenden Schritt anhand der in Teil 2 herausgeschälten grundrechtlichen Vorgaben beurteilt werden kann.858
§ 2Identifizierung von Drohnenbetreibern
I.Registrierung
1.Zentrale Bedeutung der Registrierung
Die Registrierung von Drohnen und deren Betreibern ist in den allermeisten Fällen859 ein zentraler und notwendiger Schritt zur Identifizierung des jeweiligen Drohnenbetreibers860 oder piloten.861 Gleichzeitig handelt es sich jedoch «nur» um den ersten Schritt; zusätzlich muss eine Identifikation der Drohne aus der Ferne möglich sein.862 Die Registrierung ist mithin für die Rechtsdurchsetzung — gerade auch im Bereich des Datenschutzrechts — von zentraler Bedeutung.863
2.Registrierungspflicht für Drohnen und Betreiber
Die Grundlage der Registrierungspflicht findet sich in Art. 57 lit. d und in Anhang IX Ziff. 4 EASA-Grundverordnung sowie den darauf basierenden Regeln in der Durchführungsverordnung. In Anhang IX Ziff. 4.1 schreibt die EASA-Grundverordnung vor, dass «unbemannte Luftfahrzeuge, für deren Konstruktion eine Zertifizierung gemäss Artikel 56 Absatz 1 erforderlich ist, im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten registriert [werden].»864
Die Betreiber von Drohnen werden registriert, wenn (a) das Luftfahrzeug bei einem Zusammenstoss kinetische Energie von mehr als 80 Joule auf — S. 121 —einen Menschen übertragen kann,865 wenn (b) sein Betrieb mit Risiken für die Privatsphäre, den Schutz von personenbezogenen Daten,866 die Sicherheit oder die Umwelt verbunden ist oder wenn (c) für dessen Konstruktion eine Zertifizierung gemäss Art. 56 Abs. 1 EASA-Grundverordnung erforderlich ist.867
857Vgl. vorne, S. 73 ff., v.a. S. 117.
858Hinten, S. 157 ff.
859Je nach Entfernung zur Drohne und der Einsehbarkeit des Geländes kann der Drohnenbetreiber ggf. visuell und durch direkte (persönliche) Kontaktaufnahme identifiziert werden. Vgl. dazu auch hinten, S. 160.
860Vgl. zu den Begriffen «Pilot» und «Betreiber» ausführlich vorne, S. 27 f.
861grest, S. 120 f.; delise, S. 25; hänsenberger, AJP 2017, S. 164; hänsenberger, Diss., S. 207 und S. 231 f.; Krumm, Anpassungsbedarf, S. 120; schubert, S. 232.
862Dazu ausführlich hinten, S. 138 ff.
863burger/scuderi, S. 89 in fine. Vgl. auch EASA, Opinion, S. 27; leissler, S. 536.
864Es geht mithin um die Registrierung der Drohne an sich; vgl. zur Definition des unbemannten Luftfahrzeugs vorne, S. 20 f.
3.Die Kriterien im Einzelnen
3.1 Zertifizierung der Konstruktion
Die Formulierung von Art. 56 Abs. 1 EASA-Grundverordnung weicht vom Wortlaut der Bestimmungen in Anhang IX Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 lit. c EASA-Grundverordnung ab. Erstere Vorschrift erwähnt nämlich keine «Zertifizierung», sondern «eine Zulassung/ein Zeugnis». Diese terminologische Besonderheit in Art. 56 Abs. 1 EASA-Grundverordnung lässt sich dadurch erklären, dass die darin aufgelisteten Sachverhalte («Konstruktion», «Herstellung», «Propeller», «Personal, einschliesslich Fernpilot» etc.) nicht alle (sinnvoll) vom Begriff der «Zertifizierung» erfasst werden können.868 Die Formulierung «Zulassung/Zeugnis» bezweckt somit die Erfassung aller aufgelisteten Sachverhalte, so auch die Zertifizierung der Konstruktion gemäss Anhang IX Ziff. 4.1 EASA-Grundverordnung.869
Die Zertifizierung der Konstruktion steht denn auch im Zentrum der Registrierungspflicht.870 Angesprochen sind damit Drohnen der zulassungspflichtigen Kategorie.871 Das Risiko, das von diesen Drohnen und deren Betrieb ausgeht (etwa, weil sie für die Beförderung von Menschen — S. 122 —konstruiert sind872), erfordert eine eingehende Prüfung derselben durch die zuständige Behörde.873
865Joule ist die SI-Einheit für Energie. Vgl. dazu ausführlich sogleich, S. 122 f.
866Vgl. zum Begriff die Hinweise vorne, Fn. 575.
867Anhang IX Ziff. 4.2 EASA-Grundverordnung; vgl. Josipovic, S. 440.
868Es wäre unüblich, von einer «Zertifizierung» als Pilot zu sprechen; vielmehr wird in diesem Zusammenhang von einer «Zulassung» oder einer «Lizenz» gesprochen (vgl. z.B. Art. 3 lit. c Durchführungsverordnung).
869Vgl. zur Änderung des Wortlauts von Art. 56 Abs. 1 EASA-Grundverordnung während des Gesetzgebungsverfahrens auch Rat der Europäischen Union, Vorschlag Dezember 2015, S. 48 sowie Rat der Europäischen Union, Vorschlag Dezember 2016, S. 97 (jeweils zu Art. 46 des ursprünglichen Vorschlags).
870EASA, Opinion, S. 16, verweist denn auch auf das sog. Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA).
871Vgl. die Marginalie zu Art. 14 Durchführungsverordnung «Registrierung […] zulassungspflichtiger UAS»; vgl. sodann zum Begriff vorne, S. 23 f. Unter gewissen Umständen können auch Drohnen der «speziellen» Kategorie eine solche Zulassung benötigen (vgl. EASA, Opinion, S. 30); auf weitere technische Ausführungen dazu wird verzichtet.
Die unter dem Aspekt der Zertifizierung der Konstruktion erfassten Drohnen und deren Betreiber sind für die vorliegende Auseinandersetzung vernachlässigbar. Wie bereits aufgezeigt, sind die von Privaten betriebenen Drohnen regelmässig der offenen Kategorie zuzuordnen; deren Konstruktion bedarf keiner Zertifizierung.874
3.2 Kinetische Energie
a Begriff und Bedeutung
Die Formel für kinetische Energie lautet «halbe Masse mal Geschwindigkeit im Quadrat» (½ m × v2). Der Geschwindigkeit kommt folglich eine viel grössere Bedeutung zu als der Masse.875 Das Abstellen auf die kinetische Energie, welche im Fall einer Kollision beim Aufprall von einer Drohne übertragen werden kann, leuchtet ohne Weiteres ein. Im Strassenverkehrsrecht wird die Betriebsgefahr ebenfalls anhand der kinetischen Energie beurteilt.876
Die Grenze von 80 Joule kinetischer Energie als Anknüpfungspunkt für die Registrierung soll anhand der folgenden Beispiele illustriert werden: Eine 1 kg schwere Drohne, die mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h aufschlägt, überträgt eine kinetische Energie von 78,125 Joule.877 Die gleiche kinetische Energie überträgt eine Drohne mit einer Masse von 250 g, die mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h aufschlägt.878 Ziemlich genau 80 Joule an kinetischer Energie überträgt eine Drohne mit einer Masse von 423 g, die mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h aufschlägt.
Diese Beispiele zeigen auf, dass die Schwelle von 80 Joule kinetischer Energie relativ schnell erreicht wird. Die Verletzungsgefahr von Personen am Boden879 rückt dadurch bei der Beurteilung der Betriebsgefahr in den — S. 123 —Vordergrund.880 Bei einer Einwirkung von kinetischer Energie im Umfang von 80 Joule auf den (ungeschützten) Kopf eines Menschen beträgt die Wahrscheinlichkeit der Todesfolge des Aufpralls ungefähr 30%.881 Umstände des Einzelfalls wie z.B. das Alter oder die Gesundheit des betroffenen Menschen bleiben unberücksichtigt; Gleiches gilt für die Orientierung der Drohne beim Aufprall (z.B. mit Propellern oder mit der Ladung voran etc.).882 Zu Recht weist hänsenberger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass «der Rückgriff auf objektivierte Werte für die Bestimmung des allgemeinen Betriebsrisikos (…) unumgänglich» ist.883 Neben der Masse und der Geschwindigkeit wirken sich selbstverständlich auch Faktoren wie die Konstruktionsweise884 und ggf. angehängte Sensoren885 auf die konkrete Betriebsgefahr aus.886 Aufgrund mangelnder Objektivierbarkeit bleiben sie im Rahmen der Registrierungsvorschriften aber unberücksichtigt. Vielmehr sind diese Aspekte bei der Herstellung und während des Betriebs zu beachten.887
872Art. 40 Abs. 1 lit. b Delegierte Verordnung.
873Vgl. zu den einzelnen erfassten Drohnen Art. 40 Delegierte Verordnung. Vgl. sodann EASA, Opinion, S. 16. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den einzelnen erfassten Betriebsarten kann die vorliegende Untersuchung nicht leisten.
874Vgl. dazu vorne, S. 22.
875rothen, S. 52; hänsenberger, Diss., S. 14; Schmid, S. 75.
876OFK SVG-giger, Art. 58 N 53a; Schaffhauser/peter, S. 38. Vgl. auch BGer, 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.5.
877Vgl. Josipovic, S. 440 mit Fn. 24. Vgl. zur Berechnung der kinetischen Energie beim Aufprall einer Drohne ausführlich Dalamagkidis/Valavanis/piegl, S. 101 ff.; vgl. sodann die tabellarische Übersicht bei hänsenberger, Diss., S. 15 f.
878Vgl. Masutti/Tomasello, S. 75 f.
879Die Beförderung von Menschen mit Drohnen wird in Zukunft möglich sein; vgl. vorne, S. 121, sowie Art. 6 Abs. 1 lit. b Durchführungsverordnung; Preznuk, S. 99 ff.; zurück-
b Regelung in der Durchführungsverordnung Der Grenzwert von 80 Joule wurde mit Blick auf den Übergang von Klasse C1 zu C2888 festgelegt.889 Drohnenbetreiber müssen sich registrieren, wenn sie eine haltend ebinger, S. 141 f.
880 Personen am Boden sind denn auch von Drohnenflügen am meisten gefährdet, da
sich heute (noch) keine Personen an Bord der Drohne befinden (vgl. EASA, Explanatory Note, S. 15).
881 Aviation Rulemaking Committee, S. 8; Masutti/Tomasello, S. 75. Diese Werte
variieren je nach Aufprallstudie und deren genauen Ausgestaltung; vgl. dazu auch EASA, Explanatory Note, S. 15 f.; EASA, Opinion, S. 16; Arterburn et al., S. 10 ff. und dies., Annex C S. 27 ff.
882 Vgl. Schmid, S. 75; zur Auswirkung der Orientierung der Drohne anschaulich tegler,
passim.
883 hänsenberger, Diss., S. 16.
884 Die Frage, ob Propeller (und ggf. wie viele) vorhanden sind, kann hier von Bedeutung
sein. Vgl. dazu auch die Ausführungen zur Konstruktionsweise von Drohnen vorne, S. 18 ff.
885 Sensoren, wie z.B. eine Kamera, können in der Drohne verbaut oder daran angehängt
werden. Dies beeinflusst deren Einwirkung bei einem Aufprall. Auch die Dichte der Objekte wirkt sich aus. Vgl. dazu ausführlich EASA, Explanatory Note, S. 15 f.
886 EASA, Explanatory Note, S. 15 f.; daran anschliessend hänsenberger, Diss., S. 16 f.
und S. 19 ff.
887 Vgl. Teil 1 Ziff. 5, Teil 2 Ziff. 6, Teil 3 Ziff. 6 Anhang Delegierte Verordnung (u.a. soll ge-
mäss den dortigen Vorgaben die Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert und sollen scharfe Kanten vermieden werden).
888 Vgl. dazu vorne, S. 24 f.
889 EASA, Opinion, S. 16 und S. 21. Vgl. auch die Berechnungsbeispiele vorne, S. 122.
— S. 124 —Drohne mit einer Startmasse890 von 250 g oder mehr betreiben, die bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule891 übertragen kann.892 Innerhalb der offenen Kategorie sind demnach Betreiber von Drohnen der Klassen C2 und C3 gehalten, sich zu registrieren.893 Betreiber von Drohnen mit einer Startmasse von unter 250 g bzw. von solchen, die nur weniger als 80 Joule kinetische Energie übertragen können (d.h. solche der Produkteklasse C0 und C1), müssen sich nicht registrieren.894 Die Bestimmung ist aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen eingefügt worden und soll Betreiber von «harmlosen» Drohnen von der Registrierungspflicht ausnehmen.895 Es mag zutreffen, dass eine Drohne mit einer Startmasse von weniger als 250 g nur eine geringe Verletzungsgefahr birgt. Die von Drohnen ausgehenden Risiken für den Datenschutz bzw. die informationelle Selbstbestimmung bestehen jedoch auch bei sehr leichten Drohnen. Diese wurden bei der Regelung der Registrierungspflicht denn auch explizit berücksichtigt.
3.3Risiken für Privatsphäre und den Schutz von Personendaten
Wenn der Betrieb einer Drohne mit Risiken für die Privatsphäre oder den Schutz von personenbezogenen Daten verbunden ist,896 so führt dies zu einer Registrierungspflicht des Betreibers.897 Prima facie stellt dies ein relativ 890 Vgl. zum Begriff «Startmasse» vorne, S. 25 mit den Hinweisen in Fn. 187.
891 Vgl. dazu vorne, S. 122 f.
892 Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. i Durchführungsverordnung.
893 Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. i Durchführungsverordnung. Drohnen, die 80 Joule oder mehr
an kinetischer Energie übertragen können, fallen in Klasse C2 (vgl. dazu vorne, S. 25).
894 Gemäss Formulierung der Bestimmung kann auch der Betreiber einer Drohne mit
einer Startmasse von mehr als 250 g auf eine Registrierung verzichten, wenn die Drohne keine kinetische Energie von 80 Joule übertragen kann. Dies hängt — wie dargelegt (vorne, S. 122 f.) — von der möglichen Geschwindigkeit der Drohne ab. Auf weitere Ausführungen hierzu wird verzichtet.
895 EASA, Opinion, S. 17; Masutti/Tomasello, S. 75. Letztere Autoren äussern sich je-
doch kritisch zum festgesetzten Schwellenwert (Masutti/Tomasello, S. 78 f. mit Fn. 35). Vgl. auch EG 15 Durchführungsverordnung; Schmid, S. 77.
896 In der englischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung ist von «privacy, and
protection of personal data» die Rede. Es ist umstritten, ob «privacy» mit «Privatsphäre» treffend übersetzt wird (vgl. nur die Zusammenstellung verschiedenster Begriffsannäherungen und Definitionsversuchen zu «privacy» bei solove/ Schwartz, S. 42 ff.). In der vorliegenden Untersuchung soll der Begriffsverwendung der Durchführungsverordnung gefolgt werden.
897 Anhang IX Ziff. 4.2 lit. b EASA-Grundverordnung; Art. 14 Abs. 1 Durchführungsver-
ordnung. Erfasst werden sollen auch Drohnen, die ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr und/oder für die Umwelt darstellen können. Darauf soll in Übereinstimmung mit dem Fokus der Untersuchung nicht weiter eingegangen werden.
— S. 125 —unklares Anknüpfungskriterium dar, denn es wird nicht angegeben, anhand welcher Faktoren solche Risiken beurteilt werden sollen. In der Durchführungsverordnung wird diesbezüglich jedoch Klarheit geschaffen. Dort heisst es, dass «Betreiber solcher unbemannte[r] Luftfahrzeuge registriert werden [sollten], die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind.»898 Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Datenschutzrisiken (und folglich der Risiken für die informationelle Selbstbestimmung899) kein strenger Massstab anzulegen ist. Sofern eine Drohne die Fähigkeit zur Datenbearbeitung besitzt, ist deren Betrieb mit entsprechenden Risiken verbunden. Grundsätzlich müssen sich somit die Betreiber aller Drohnen, die zur Datenbearbeitung in der Lage sind,900 registrieren.
3.4 Ausnahme für «Spielzeugdrohnen»
a Begriff
Die Registrierungspflicht für Betreiber von Drohnen der offenen Kategorie,901 die mit einem «Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann», ausgerüstet sind, soll nicht gelten, wenn es sich um ein «Spielzeug» handelt.902 Diese Ausnahme muss vertieft analysiert werden, da eine Legaldefinition von Spielzeugdrohnen nicht existiert.903
Ausgangspunkt ist aufgrund der klaren Verweisung in Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. ii Durchführungsverordnung das europäische Spielzeugrecht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Spielzeugrichtlinie sind Spielzeuge «Produkte, die — ausschliesslich oder nicht ausschliesslich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden».904 Nach dieser Spielzeugdefinition richten sich auch die Standardised European Rules of the Air (SERA);905 danach ist ein Spielzeugluftfahrzeug «ein unbemanntes Luftfahrzeug, — S. 126 —das ausschliesslich oder nicht ausschliesslich für den Spielgebrauch durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder bestimmt ist».906
898EG 16 Durchführungsverordnung (Hervorhebung hinzugefügt); vgl. EASA, Opinion, S. 17. «Erfassen» fällt ohne Weiteres unter den weiten Begriff der «Bearbeitung»; vgl. dazu vorne, S. 33.
899Vgl. dazu eingehend vorne, S. 63 ff.
900Vgl. zu den Sensoren im Einzelnen vorne, S. 40 ff., zum (weiten) Begriff der Datenbearbeitung vorne, S. 33 ff.
901Zur offenen Kategorie vorne, S. 22.
902Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. ii Durchführungsverordnung mit Verweis auf Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugrichtlinie); vgl. auch EG 16 Durchführungsverordnung; Krumm, Rechtsrahmen, S. 484.
903hänsenberger, Diss., S. 136.
904Vgl. die inhaltlich identische Legaldefinition in Art. 65 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); vgl. auch Art. 1bis Abs. 2 Spielzeugverordnung (VSS); BLV, Erläuterungen LGV, S. 20 f.
905Diese gelten auch in der Schweiz; vgl. Anhang Ziff. 5 LVA CH–EU.
Es wird mithin auf den sog. «Spielwert»907 abgestellt, was eine Grauzone entstehen lässt. Denn «[f]ür ein Kind hat zwar praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug.»908 In diesem Graubereich ist anhand verschiedener Kriterien im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Spielzeug im Rechtssinn vorliegt oder nicht.909
Geht es um Drohnen, können u.a. folgende Indikatoren für die Beurteilung der Spielzeugqualität herangezogen werden:910
—der Vertrieb als Spielzeug, ausgerichtet auf Kinder (Ort, Zielgruppe der
Verpackung);911
—einfache Bedienungs- und Flugfunktionen (links/rechts und auf/ab);
—fehlende Fähigkeit zu komplexen Flugmanövern;
—einfache Montage, wenige Komponenten;
—nur kurze Maximalflugzeit (einige wenige Minuten);
—Grösse (Aussendurchmesser bis ca. 50 cm).
Neben den vorgenannten Kriterien wird auch regelmässig das Gewicht in die Beurteilung miteinbezogen. So wird vereinzelt bei Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 250 g von einem Spielzeug gesprochen.912 Andere Autoren gehen bis zu einem Gewicht von «ca. 200 g» von einem Spielzeug aus.913 Auf jeden Fall sollte die Schwelle mit Blick auf das Gefährdungspotenzial auch sehr leichter Drohnen nicht allzu hoch angesetzt werden.
b Fähigkeit zur Datenbearbeitung als Ausschlusskriterium?
Teilweise wird bei der Beurteilung der Spielzeugqualität das Vorhandensein einer «Bild-/Video-/Ton-Aufnahme-Übertragungs-Funktion» als Kriterium — S. 127 —ver wendet.914 Inhaltlich ist bei dieser etwas umständlichen Formulierung die Fähigkeit gemeint, Daten zu bearbeiten. Ist eine Drohne dazu in der Lage, kann gemäss Beschluss eines deutschen Expertengremiums nicht mehr von einem Spielzeug ausgegangen werden.915
906Art. 2 Ziff. 129a SERA.
907Vgl. europäische Kommission, Leitlinien, S. 17. Eine Legaldefinition des Begriffs existiert nicht. Im Schweizer Recht wird er einzig in Anhang I Ziff. 14 Spielzeugverordnung (VSS) verwendet.
908europäische Kommission, Leitlinien, S. 17. Vgl. auch Graumann, S. 63.
909Vgl. Langner/klindt/schucht, Rn. 149 m.w.H. sowie aus luftfahrtrechtlicher Sicht schwenk/Giemulla, Kap. 7 Rn. 12.
910Zum Ganzen Arbeitskreis Zls, S. 13; schucht, S. 143; hänsenberger, Diss., S. 137; vgl. auch Langner/klindt/schucht, Rn. 149 in fine.
911Wobei — in Übereinstimmung mit der Spielzeugdefinition der Spielzeugrichtlinie — von Kindern bis 14 Jahren ausgegangen wird.
912Voland/qui, S. 346 mit Blick auf das deutsche Recht (vor Inkrafttreten der Drohnenverordnungen); vgl. EASA, Opinion, S. 17.
913hänsenberger, Diss., S. 137; Arbeitskreis Zls, S. 13 (unter Bezugnahme auf «fliegende Spielzeuge mit Rotorblättern […] für den Aussenbereich, die für Kinder über 12 Jahren bestimmt sind»).
Diese Ansicht steht im Widerspruch zur Durchführungsverordnung. Letztere schliesst nicht aus, dass eine Drohne einen «Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann», trägt und gleichzeitig als Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie qualifiziert werden kann.916 Betrachtet man die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. ii Durchführungsverordnung im gesamten Normgefüge, steht fest, dass eine «Bild-/Video-/Ton-Aufnahme-Übertragungs-Funktion» die Spielzeugeigenschaft nicht gänzlich auszuschliessen vermag.917 Ansonsten würde die Ausnahme ihres Anwendungs- bereichs beraubt.918
Es drängt sich deshalb eine differenzierte Betrachtung des in der Ausnahmebestimmung erwähnten Sensors auf. Bei einfachen Foto- und Videokameras mit geringer Auflösung kann ein Spielzeug vorliegen. Trägt eine Drohne jedoch hochtechnische Sensoren, die etwa hochauflösende Aufnahmen erlauben,919 liegt kein Spielzeug im Rechtssinn mehr vor, da solche Technik regelmässig nicht für Kinder konzipiert ist.920 Auf jeden Fall steht fest, dass sich im Zusammenhang mit der Registrierung von «Spielzeugdrohnen» schwierige Abgrenzungsfragen stellen werden.
Nach hier vertretener Ansicht sollten sich die Betreiber von allen Drohnen, die Daten bearbeiten können, in jeden Fall registrieren müssen. «Spielzeugdrohnen» könnten ansonsten den Datenschutz gefährden.921 Auch die — S. 128 —EASA wies im Gesetzgebungsprozess auf das durch die Ausnahmeregelung für Spielzeug geschaffene Risiko diesbezüglich hin.922 Aus diesem Grund sollte die Ausnahme für Spielzeugdrohnen mit der Fähigkeit zur Datenbearbeitung im Rahmen einer Revision der Durchführungsverordnung gestrichen werden.
914Arbeitskreis Zls, S. 13. Eine vergleichbare Stellungnahme von Schweizer Experten oder des zuständigen Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen existiert nicht.
915Arbeitskreis Zls, S. 13; wohl gl.M. hänsenberger, Diss., S. 137; vgl. schucht, S. 143.
916Vgl. den Wortlaut von Art. 14 Abs. 5 lit. a Ziff. ii Durchführungsverordnung; Krumm, Rechtsrahmen, S. 484.
917Die Maxime «lex superior derogat legi inferiori» muss umso mehr gelten, wenn es sich bei den niederrangigen Regelungen nicht um Gesetze, sondern — wie hier — «nur» um einen Beschluss eines Expertengremiums handelt. Vgl. BGE 142 V 547 E. 3.3; BGer, 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 3.3; Kramer, S. 131 f.
918Eine Auslegung ist zu vermeiden, wenn dadurch eine Regelung unanwendbar oder sonst zweck- und funktionslos wird (bydlinski, S. 444; Kramer, S. 123; vgl. BGE 112 II 167 E. 2b).
919Vgl. EASA, Opinion, S. 17.
920Vgl. zu diesem Kriterium vorne, S. 126.
921Verschiedene Autoren kritisieren denn auch Ausnahmen für Spielzeuge ganz generell, vgl. nur huttunen, Unmanned, S. 353; vgl. Masutti/Tomasello, S. 56 und S. 78 f. Vgl. sodann die Motion Reynard (18.420), wo gefordert wird, dass der Datenschutz bei der Sicherheit von Spielzeug ebenfalls mitberücksichtigt werden soll.
4.Zwischenfazit
Die Registrierungspflicht für Drohnen und vor allem deren Betreiber ist von eminenter Bedeutung für die Sicherheit des Luftverkehrs insgesamt, aber ebenfalls für den Datenschutz. In der offenen Kategorie, welche für die vorliegende Untersuchung zentral ist, müssen sich grundsätzlich die Betreiber aller Drohnen registrieren, welche zur Datenbearbeitung in der Lage sind. Ausgenommen davon sind einzig die Betreiber von Spielzeugdrohnen.
5.Registrierungsverfahren
Drohnenbetreiber registrieren sich selbst in dem Staat, in welchem sie ihren Wohnsitz923 bzw. — bei juristischen Personen — ihren Hauptgeschäftssitz haben; sie stellen sicher, dass die von ihnen registrierten Informationen korrekt sind. Ein Betreiber kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Staat registriert sein.924
In der Schweiz ist das BAZL — als zuständige Fachbehörde des Bundes im Bereich der Luftfahrt925— grundsätzlich für alle Aspekte des Registrierungsverfahrens zuständig. Es kann diese Aufgabe auch an einen externen Anbieter vergeben.926 Da noch unklar ist, ob und in welcher Form eine solche Vergabe in Betracht kommt, soll nachfolgend von der Zuständigkeit des BAZL selbst ausgegangen werden.927
Die Erfassung der Drohnenbetreiber erfolgt als Selbstregistrierung. Das Einreichen von Belegen ist nicht notwendig bzw. sollte durch das Hochladen von Scans (z.B. der Identitätskarte) erledigt werden können. Es drängt sich deshalb — S. 129 —die Verwendung eines Onlineformulars auf.928 Dies ermöglicht nicht nur eine einfache und unkomplizierte Registrierung für die einzelnen Drohnenbetreiber, sondern hält auch den administrativen Aufwand seitens des Bundes tief.929
922EASA, Opinion, S. 17; vgl. auch EG 31 EASA-Grundverordnung.
923Dieser beurteilt sich nach Art. 23 ZGB. Vgl. dazu statt aller Steinauer/Fountoulakis, Rn. 347 ff.
924Art. 14 Abs. 6 Durchführungsverordnung.
925Art. 7 Abs. 1 OV-UVEK; vgl. Art. 3 Abs. 2 LFG. Zum Aufgabenbereich des BAZL sowie dessen Stellung innerhalb der Bundesverwaltung henseler, Digitalisierung, S. 188 f. m.w.H.
926Ausführlich zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Galli et al., Rn. 225 ff.
927Aus diesem Grund soll nachfolgend nur vereinzelt auf die mögliche Zuständigkeit eines externen Dienstleisters verwiesen werden.
Da Drohnen auch von Minderjährigen betrieben werden können, stellt sich die Frage, wer (Eltern und/oder Kind) und ab welchem Alter ein Kind der Registrierungspflicht unterliegt. Dazu bietet sich ein Rückgriff auf das vorgesehene Mindestalter für den Betrieb von Drohnen der offenen Kategorie an; dieses liegt grundsätzlich bei 16 Jahren.930 Für Jugendliche ab diesem Alter ist deshalb im Prinzip eine selbständige Registrierung zu verlangen. Fliegt dagegen ein Kind unter 12 Jahren eine Drohne in der offenen Kategorie,931 so sollte sich ausschliesslich der bzw. ein gesetzlicher Vertreter des Kindes932 registrieren.933 Ab 12 und bis 16 Jahre kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Selbstregistrierung des Kindes in Betracht kommen.934 Findet keine solche statt, so ist eine Registrierung des gesetzlichen Vertreters zu verlangen.
Um die Korrektheit der im Register gespeicherten Informationen sicherzustellen, sollten die registrierten Drohnenbetreiber in regelmässigen Abständen (z.B. alle zwei Jahre935) aufgefordert werden, ihre Angaben zu prüfen und ggf. zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Diese Aufforderung kann automatisch erfolgen, wobei eine E-Mail-Erinnerung die effizienteste Lösung sein dürfte.936 Durch dieses Vorgehen wird zugleich dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenrichtigkeit nachgelebt.937
928Vgl. Art. 14 Abs. 2 Durchführungsverordnung («Felder für die Eingabe […] [von] Informationen»); groh, S. 165. Das BAZL spricht denn auch von der «Registrierungsplattform» (BAZL, Übernahme).
929Vgl. JARUS, Categorization, S. 25.
930Vgl. Art. 9 Abs. 1 Durchführungsverordnung.
931Ein Kind unter 12 Jahren darf etwa mit einer selbst gebauten Drohne (vgl. dazu hinten, S. 144 ff.) mit einer Startmasse von < 250 g oder einer Spielzeugdrohne (vgl. vorne, S. 125 ff.) fliegen; ansonsten ist eine Beaufsichtigung notwendig (vgl. zu den Voraussetzungen solcher Flüge im Einzelnen Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung).
932Dabei handelt es sich primär um die Eltern bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge und/oder einen Beistand (vgl. zur gesetzlichen Vertretung statt vieler Hausheer/ Aebi-Müller, Rn. 07.50 ff.).
933Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a Durchführungsverordnung sieht vor, dass das Mindestalter in der offenen Kategorie von 16 auf 12 Jahre heruntergesetzt werden kann. Dies liegt in der Kompetenz der einzelnen Staaten.
934Vgl. zur Rechtsstellung von urteilsfähigen handlungsunfähigen Personen Art. 19 ff. ZGB und dazu statt aller Hausheer/Aebi-Müller, Rn. 07.08 ff.; vgl. sodann ausführlich zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Kindesalter dies., Rn. 06.42 f.
935Dieser Zeitraum entspricht in etwa der «Lebensdauer» einer Drohne der offenen Kategorie (EASA, Opinion, S. 17).
936Vgl. zu den registrierten Daten sogleich, S. 130 f.
937Ausführlich zu diesem Grundsatz vorne, S. 86 f.
Das BAZL stellt eine «eindeutige digitale Registrierungsnummer» für Drohnenbetreiber sowie für registrierungspflichtige Drohnen aus, sodass sie «individuell identifiziert werden können».938 Dabei ist nach Standards vorzugehen, welche die Interoperabilität zwischen den Registrierungssystemen der einzelnen EU-Staaten und der Schweiz sicherstellen.939 Die zusätzlichen Ressourcen, welche dafür beim BAZL notwendig werden, können durch eine Registrierungsgebühr gedeckt werden.940
6.Anzugebende Informationen
Im Registrierungssystem für Drohnenbetreiber müssen u.a. folgende Informationen angegeben werden:941
—bei natürlichen Personen: vollständiger Name und Geburtsdatum;
—bei juristischen Personen: Name oder Firma und Unternehmens-
Identifikationsnummer (UID942);
—Adresse des Betreibers;943
—E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betreibers;
—Nummer der Versicherungspolice für die Drohne, sofern eine solche
erforderlich ist.944
Juristische Personen haben entweder eine Firma oder einen Namen.945 Art. 14 Abs. 2 lit. a Durchführungsverordnung, der nur «Namen und Identifizierungsnummer» der juristischen Person auflistet, ist somit zu einschränkend formuliert. Eine UID-Nummer wird ihnen unabhängig von der Rechtsform zugewiesen.946
Es erscheint nicht zwingend notwendig, dass ein Drohnenbetreiber eine EMail-Adresse und eine Telefonnummer hinterlegt. Verfügt eine natürliche — S. 131 —Person über keine E-Mail-Adresse und/oder (persönliche) Telefonnummer, so sollte dies eine Registrierung nicht ausschliessen. Die Hinterlegung einer EMail-Adresse ermöglicht eine einfache Kontaktaufnahme, was zu begrüssen ist.947 Die weiteren Angaben sind jedoch zwingend zu verlangen, da ansonsten der Zweck der Registrierungspflicht gefährdet werden könnte.948
938Vgl. dazu weiterführend hinten, S. 136 f.
939Vgl. Art. 14 Abs. 6 Durchführungsverordnung; EASA, Explanatory Note, S. 7. Vgl. allgemein zur Bedeutung von Standards im Bereich der Drohnenfliegerei in Europa cuccuru, S. 352 ff.
940Vgl. EASA, Explanatory Note, S. 7.
941Vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a bis d Durchführungsverordnung. Die weiteren geforderten Angaben sind für die vorliegende Auseinandersetzung vernachlässigbar.
942Die UID ist im Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) sowie der zugehörigen Verordnung (UIDV) geregelt. Mit dieser Nummer können Unternehmen eindeutig identifiziert werden (Art. 1 UIDG); sie besteht aus dem Präfix «CHE», einer nach dem Zufallsprinzip zugeteilten achtstelligen Zahl und einer Prüfziffer (Art. 5 lit. a bis c UIDV).
943In Art. 14 Abs. 2 lit. b Durchführungsverordnung ist von «Anschrift» die Rede.
944Die Versicherungspflicht für Drohnen ist in Art. 20 VLK geregelt. Vgl. dazu de lege ferenda hänsenberger, Diss., S. 224 ff.
945Vgl. Art. 950 Abs. 1 OR; Hausheer/Aebi-Müller, Rn. 16.07 ff.
946Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 UIDG.
Natürliche Personen geben ihre Wohnsitzadresse, juristische Personen die Adresse des Sitzes949 an, da die Selbstregistrierung daran anknüpft und jeweils nur in einem Staat eine Registrierung möglich ist.950 Des Weiteren sollten juristische Personen dazu angehalten werden, Name und Direkt wahl der bzw. einer für die Drohnenflüge verantwortlichen natürlichen Person anzugeben. Dadurch ist gewährleistet, dass die Kommunikation zwischen BAZL und Betreiber (sowie ggf. Dritten) effizient abgewickelt werden kann.
7.«Drohnenbetreiberregister»
7.1 Ausgestaltung des Registers
Wenn die Informationen der Drohnenbetreiber registriert wurden und ihnen eine Betreibernummer zugeteilt ist, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Registers und insbesondere den diesbezüglichen Zugriffsberechtigungen.
Für Drohnen der zulassungspflichtigen Kategorie951 drängt sich eine Ergänzung der Bestimmungen zum Luftfahrzeugregister (Art. 52 ff. LFG, Art. 3 ff. LFV) auf.952 Für Betreiber von Drohnen der offenen und speziellen Kategorie953 müssen dagegen neue Normen geschaffen werden. Da der Fokus eines solchen Registers auf den Betreibern und nicht auf den Drohnen an sich liegt, handelt es sich dabei vielmehr um ein «Drohnenbetreiberregister» als um ein «Drohnenregister».954
947So können die registrierten Drohnenbetreiber etwa zur Überprüfung ihrer Angaben im Register angehalten werden (vgl. dazu vorne, S. 129).
948Vgl. dazu vorne, S. 120.
949Mit Sitz wird grundsätzlich der Ort bezeichnet, wo die Verwaltung geführt wird (vgl. Art. 56 ZGB; BSK ZGB I-huguenin/Reitze, Art. 56 N 1 ff.; BSK OR II-schenker, Art. 626 N 5). Eine juristische Person kann neben dem Sitz auch über Zweig- und Geschäftsniederlassungen verfügen (vgl. dazu BSK ZGB I-huguenin/Reitze, Art. 56 N 2; ausführlich Meier-Hayoz/Forstmoser/sethe, § 16 Rn. 178, § 24 Rn. 14 ff.).
950Art. 14 Abs. 6 Durchführungsverordnung.
951Vgl. zur zulassungspflichtigen Kategorie vorne, S. 23 f.
952Aufgrund der Ähnlichkeit zur bemannten Luftfahrt sollten die diesbezüglichen Vorschriften weiterentwickelt werden. Vgl. Art. 14 Abs. 3 und Abs. 7 Durchführungsverordnung; EASA, Explanatory Note, S. 5; hänsenberger, Diss., S. 232.
953Betreiber von Drohnen der speziellen Kategorie registrieren sich selber, unabhängig von der Masse der Drohne (Art. 14 Abs. 5 lit. b Durchführungsverordnung).
954So aber etwa Fumagalli, S. 31; pugin, S. 11. Vgl. auch vorne, S. 128.
Die EASA-Grundverordnung und die Durchführungsverordnung enthalten zur konkreten Ausgestaltung eines solchen Registers nur wenige Vorgaben. Die einzelnen Staaten sind gehalten «die Informationen über die Registrierung von unbemannten Luftfahrzeugen und über die Betreiber (…) in digitalen, harmonisierten und interoperablen nationalen Registrierungssystemen» zu speichern.955 Des Weiteren müssen die Systeme «es ermöglichen, über die in [Art. 74 EASA-Grundverordnung956] genannte Datenbank gegenseitig auf die Daten zuzugreifen und diese auszutauschen».957
Es ist somit die Verwendung eines europaweiten Standards bei der Ausstellung der Registrierungsnummern notwendig.958 In den Drohnenverordnungen wird jedoch kein solcher vorgegeben.959 Gemäss Auskunft der EASA vom September/Oktober 2019 wurde zwischen Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der Industrie ein entsprechender Standard verein- bart. Dieser soll jedoch erst im zweiten oder dritten Quartal 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.960 Daneben sind bei der Ausgestaltung des Registers die datenschutzrechtlichen Vorschriften für Bundesbehörden einzuhalten.961
7.2 Vergleichbare Register
Als Vorlage für das «Drohnenbetreiberregister» und insbesondere den für die Rechtsdurchsetzung zentralen Aspekt der Zugriffsberechtigungen kommt neben dem Luftfahrzeugregister auch das «Informationssystem Verkehrszulassung» in Betracht.962 Bei Letzterem handelt es sich um die Bezeichnung — S. 133 —für das seit 1. Januar 2019 vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte System,963 welches u.a. das bis dahin existierende «Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister» abgelöst hat.964 Die beiden Register sollen nachfolgend kurz diskutiert und darauf geprüft werden, ob sie als Vorlage für das Drohnenbetreiberregister dienen könnten.
955Art. 56 Abs. 7 EASA-Grundverordnung; vgl. Krumm, Anpassungsbedarf, S. 116.
956Der dort geregelte «Informationsspeicher» soll «eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der [EASA] und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung» gewährleisten (Art. 74 Abs. 1 EASA-Grundverordnung)
957Art. 14 Abs. 4 Durchführungsverordnung. Dies beinhaltet «a requirement for realtime accessibility» (EASA, Opinion, S. 17).
958EASA, Opinion, S. 17. Vgl. dazu bereits vorne, S. 130.
959Anders verhält es sich bei der «eindeutigen physischen Seriennummer» von Drohnen der Produkteklassen C1 bis C3; vgl. Teil 2 Ziff. 11, Teil 3 Ziff. 13 und Teil 4 Ziff. 8 Anhang Delegierte Verordnung.
960EASA Communication Department, E-Mails vom 4. und 6. September sowie vom 22. Oktober 2019 (beim Autor einsehbar). Vgl. auch EASA, Opinion, S. 17.
961Vgl. Art. 132 Abs. 1 EASA-Grundverordnung sowie die diesbezügliche Präzisierung für die Schweiz im Beschluss Nr. 1/2019, AS 2019 S. 2985; vgl. sodann Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 29 ff. E-DSG.
962Weitere Register wie z.B. das Schiffsregister gemäss Bundesgesetz über das Schiffsregister (SR 747.11) oder das Eisenbahnfahrzeugregister (Art. 17a EBG) werden nicht behandelt. Die dort erfassten Sachverhalte unterscheiden sich in wesentlicher Weise vom hier interessierenden Register für Drohnenbetreiber.
a Luftfahrzeugregister
Das Luftfahrzeugregister dient primär «der öffentlichen Kontrolle und Sicherheit».965 Zudem erlaubt es, Art und Umfang von Rechtsbeziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen und eingetragenen Luftfahrzeugen abzubilden oder diese zu bestimmen.966 So werden u.a. der Name und die Adresse des Eigentümers und u.U. des Halters registriert.967
Gemäss Art. 107b Abs. 1 LFG sind «[d]ie im schweizerischen Luftfahrzeugregister enthaltenen Personendaten öffentlich. Sie können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.» Ein solches Verfahren liegt vor, «wenn mehrere Verwaltungsstellen dasselbe Informationssystem betreiben oder wenn Dritte nach dem Prinzip der Selbstbedienung Zugriff auf die Daten des Systems haben.»968 Der Bundesrat hielt unlängst fest, dass «die Angaben innerhalb [des Luftfahrzeugregisters] auch in der Schweiz seit jeher öffentlich zugänglich [sind].»969 Auf der entsprechenden Webseite des BAZL können jederzeit und ohne Interessennachweis Angaben wie Name und Adresse des Eigentümers von registrierten Luftfahrzeugen eingesehen werden.
b Informationssystem Verkehrszulassung
Das Informationssystem Verkehrszulassung dient u.a. der Identifikation von Fahrzeughaltern und der Fahrzeugfahndung sowie der Erteilung, Kontrolle — S. 134 —und dem Entzug von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sowie von Bewilligungen.970 Im Informationssystem sind deshalb z.B. die Personalien von Fahrzeughaltern und Ausweisinhabern gemäss SVG gespeichert.971
963Vgl. Art. 89a ff. SVG.
964Daneben existierten drei weitere Register, namentlich das Fahrberechtigungsregister, das Administrativmassnahmen-Register sowie das Fahrzeugtypenregister. Vgl. ausführlich dazu Botschaft Via sicura, S. 8480 ff.
965So bereits Botschaft LFG, S. 359; vgl. sodann Mcnally, S. 24 f.; Abeyratne, S. 262; Dempsey, S. 301.
966Vgl. Mcnally, S. 23 ff.; schwenk/Giemulla, Kap. 2 Rn. 130. Dieser Aspekt ist gemäss Botschaft LFG, S. 359, jedoch von untergeordneter Bedeutung.
967Art. 8 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 LFV. Vgl. zum Begriff des Halters vorne, S. 28.
968BJ, Leitfaden, Rn. 838. Vgl. Baeriswyl, Fahndungsmittel, S. 13 mit Fn. 24; Wermelinger, S. 187; Handkomm. DSG-Jöhri, Art. 19 N 74.
969So der Bundesrat 2009 in der Botschaft Teilrevision 1 LFG, S. 4969 (Hervorhebung hinzugefügt). Art. 107b LFG wurde (erst) per 1. April 2011 in Kraft gesetzt, um eine für die Datenbearbeitung (d.h. die öffentliche Bekanntgabe von Personendaten aus dem Luftfahrzeugregister) ausreichende Gesetzesgrundlage zu schaffen (vgl. dazu Botschaft Teilrevision 1 LFG, S. 4943).
Im Unterschied zum Luftfahrzeugregister «[sind] [d]ie Daten der Verkehrszulassung nicht öffentlich» (Art. 89g Abs. 1 SVG). Dies wurde «als wichtiger Grundsatz zur Gewährleistung des Datenschutzes» auf Gesetzesstufe geregelt.972 Gemäss Art. 89g Abs. 3 SVG dürfen die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben, die von einem Verkehrsunfall betroffen sind oder die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.973 «Die bisherige Praxis der voraussetzungslosen Halterauskünfte an jedermann (z.B. per Internet, SMS etc.)» ist mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht vereinbar und somit unzulässig.974 Für verschiedene Behörden (Polizei, Strafverfolger, Bundesämter etc.) ist eine Einsichtnahme in bestimmte Daten des Informationssystems vorgesehen (vgl. Art. 89e SVG).
Dem Datenschutz kommt beim Informationssystem Verkehrszulassung somit eine zentrale Rolle zu.975 Die Zugriffs- und Einsichtsrechte sind explizit auf Gesetzesstufe verankert und dem «Schutz der Persönlichkeitsrechte» der betroffenen Personen wird explizit Rechnung getragen.976
7.3 Zwischenfazit
Bei der Ausgestaltung des Registers und der Regelung der Zugriffsrechte sollten neben den Anforderungen an die Datenbearbeitung durch Bundesorgane977 auch mögliche Ansprüche Privater aus dem Datenschutzrecht und dem Persönlichkeitsschutz mitberücksichtigt werden. Das Modell des Informationssystems Verkehrszulassung, welches vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ausgeht, scheint deshalb als Vorlage für das «Drohnenbetreiberregister» gut — S. 135 —geeignet. Es erlaubt, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betreiber, Behörden und (betroffenen) Dritten zu schaffen.978
972Davor war der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit auf Verordnungsstufe festgeschrieben; vgl. Botschaft Via sicura, S. 8509; OFK SVG-giger, Art. 89g N 2.
973Daneben dürfen die Daten auch Personen bekannt gegeben werden, die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind. Anderweitige Bekanntgaben sind nicht zulässig; es handelt sich in Art. 89g Abs. 3 SVG um eine abschliessende Liste (Komm. SVGweissenberger, Art. 89g N 1; OFK SVG-giger, Art. 89g N 4).
974Botschaft Via sicura, S. 8508; OFK SVG-giger, Art. 89g N 4.
975Botschaft Via sicura, S. 8481.
976Botschaft Via sicura, S. 8480.
977Vgl. Art. 4 lit. h und Art. 29 ff. E-DSG sowie ausführlich hinten, S. 165 f.
8.Datenschutzrechtliche Beurteilung und Überleitung
Grundsätzlich müssen sich alle Betreiber von Drohnen, die Daten bearbeiten können, registrieren.979 Durch die bei der Registrierung anzugebenden Informationen, welche anschliessend mit einer eindeutigen Betreibernummer verknüpft werden, ist ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche getan.
Die Pflicht zur Registrierung für sich allein genommen reicht jedoch noch nicht aus, um in einem konkreten Fall einen Drohnenbetreiber identifizieren zu können. Dazu sind weitere Vorgaben in den Drohnenverordnungen enthalten, namentlich in den Vorschriften zur Kennzeichnung. Darauf soll sogleich eingegangen werden.
II.Kennzeichnung
1.Arten der Kennzeichnung
Drohnen, welche registriert werden bzw. deren Betreiber sich registrieren müssen, sind einzeln zu markieren und zu kennzeichnen.980 Die Delegierte Verordnung kennt verschiedene Arten der Kennzeichnung,981 u.a. die «CE-Kennzeichnung»,982 die «Kennzeichnung des Schallleistungspegels»983 sowie die «Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse»984. Letztere sollen auf einen Blick die Anforderungen an den Fernpiloten und den Betrieb der Drohne — S. 136 —erkenn- und überprüfbar machen.985 Vorliegend interessiert jedoch primär die Kennzeichnung der Drohnen mit der «eindeutigen digitalen Registriernummer für UAS-Betreiber».986 Die weiteren Kennzeichnungen sollen nicht vertieft werden.
978Vgl. weiterführend hinten, S. 162 f.
979Vgl. vorne, S. 128.
980Vgl. Anhang IX Ziff. 4.3 EASA-Grundverordnung. Die deutsche Fassung dieser Bestimmung lässt Klarheit vermissen; besser geglückt ist die Formulierung in der englischen Sprachfassung.
981Vgl. Art. 16 Delegierte Verordnung.
982Die «CE-Kennzeichnung» (CE = Conformité Européenne) ist gemäss der Definition in Art. 3 Ziff. 12 Delegierte Verordnung «eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, festgelegt sind». Vgl. dazu auch EG 32 und Art. 15 Delegierte Verordnung; vgl. sodann Verordnung (EG) Nr. 765/2008, welche die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festlegt.
983Vgl. dazu Teile 14 und 15 Anhang Delegierte Verordnung.
984Die Abkürzung «UA» steht hier für «unbemanntes Luftfahrzeug» (engl. unmanned aircraft; vgl. dazu bereits vorne, S. 16). Gemeint sind damit die (Produkte-)Klassen C0 bis C3, vgl. dazu vorne, S. 24 ff.
2.Kennzeichnung mit Betreibernummer
2.1 Begriff
Die für die Registrierung zuständige Behörde987 stellt eine eindeutige digitale Registriernummer aus, sodass die erfassten Drohnen sowie deren Betreiber «individuell identifiziert werden können».988 Betreiber, welche sich registrieren müssen, bringen ihre Registriernummer auf jeder Drohne an.989
Die Terminologie der Delegierten Verordnung ist nicht einheitlich; sie verwendet neben dem Begriff «UAS-Betreibernummer» auch verschiedentlich die Bezeichnung «eindeutige digitale Registriernummer für UAS-Betreiber».990 Damit ist dasselbe gemeint, nämlich die eindeutige Nummer, welche jedem registrierten Drohnenbetreiber zugeteilt wird. Der Einfachheit halber soll nachfolgend einzig von der Betreibernummer gesprochen werden.
2.2 Praktische Umsetzung
Die Kennzeichnung knüpft an die Selbstregistrierung durch den Betreiber an; somit sind auch bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen bereits im Umlauf befindliche Drohnen zu kennzeichnen. In welcher Form die Betreibernummer auf der Drohne angebracht werden soll, wird nicht spezifiziert. Die Verwendung einer Plakette mit starkem Klebstoff drängt sich auf, da der Gebrauch von Schrauben, Nägeln etc. die Flugeigenschaften der Drohne beeinträchtigen oder diese gar schädigen könnte.991
Es ist zudem notwendig, dass die Registrierungsnummer «gut sichtbar, leserlich und dauerhaft» angebracht wird.992 Befindet sich die Drohne am Boden, so sollten die Angaben auf der Plakette ohne Hilfsmittel gelesen werden — S. 137 —können.993 Mit dauerhaft ist in diesem Zusammenhang zumindest Feuer- und Wasserfestigkeit gemeint.994 Auch Wetter- und Kältebeständigkeit der Plakette sollten gewährleistet sein. Die Grösse derselben sollte selbstredend derjenigen der Drohne angepasst werden. Ist etwa eine Kennzeichnung auf dem Rumpf nicht leserlich anzubringen, so kann diese auch in der Batterie- kammer angebracht werden.995
985groh, S. 166. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Anhang Delegierte Verordnung.
986Die Kennzeichnung mit der «eindeutigen digitalen Registriernummer für registrierungspflichtige UAS» wird nicht weiter behandelt, da Drohnen der offenen Kategorie selbst nicht registriert werden müssen; vgl. dazu vorne S. 120 ff. und S. 128.
987Vgl. zum Verfahren vorne, S. 128 ff.
988Art. 14 Abs. 6 Durchführungsverordnung.
989Art. 14 Abs. 8 Durchführungsverordnung.
990Vgl. Teil 2 Ziff. 12, Teil 3 Ziff. 14 und Teil 4 Ziff. 9 Anhang Delegierte Verordnung.
991Vgl. zur Flugmechanik von Drohnen büchi, Buch der Drohnen, S. 122 ff.
992Vgl. zu diesen Anforderungen für die CE- bzw. die Kennzeichnung der Produkteklasse Art. 16 Abs. 1 und 2 Delegierte Verordnung. Vgl. auch hänsenberger, Diss., S. 232.
Dem Drohnenbetreiber steht es selbstverständlich frei, weitere Informationen auf der Plakette zu vermerken (etwa Adresse oder Telefonnummer, was bei Verlust der Drohne hilfreich sein könnte). Auch die (zusätzliche) Verwendung eines QR-Codes ist zulässig.996
Um eine effiziente und möglichst flächendeckende Umsetzung der Kennzeichnungsvorschrift zu erreichen, sollten die Plaketten direkt bei den einzelnen Drohnenherstellern und/oder händlern997 bezogen werden können. Das BAZL verfügt nicht über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen zur Herstellung derselben.998 Zentral ist, dass unleserliche oder nicht dauerhafte Kennzeichnungen (die z.B. mit nicht wasserbeständiger Farbe angebracht sind) vermieden werden.
3.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Aufgrund der Tatsache, dass die Kennzeichnungspflicht an der Registrierungspflicht der Betreiber anknüpft, sind grundsätzlich alle Drohnen, welche Personendaten bearbeiten können, eindeutig zu kennzeichnen.999 Insgesamt ist die so ausgestaltete Kennzeichnungspflicht von Drohnen durchaus zu begrüssen, da damit eine Möglichkeit der Identifizierung des Betreibers geschaffen wird.
Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Betreibernummer im Flug tatsächlich gelesen werden kann. In Anbetracht der Grösse, der möglichen Geschwindigkeiten und Flughöhen von Drohnen in der offenen Kategorie1000dürfte es nur ausnahmsweise gelingen, die Betreibernummer (vollständig) zu — S. 138 —erkennen.1001Mit der Kennzeichnungspflicht allein können deshalb nicht alle datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden.
993Brillen oder Kontaktlinsen werden in diesem Kontext nicht als Hilfsmittel verstanden (vgl. EASA, GM Implementing Regulation, S. 124).
994Vgl. EASA, Opinion, S. 17.
995EASA, GM Implementing Regulation, S. 124 f.
996EASA, GM Implementing Regulation, S. 124.
997Vgl. die Begriffsdefinition in Art. 3 Ziff. 16 Delegierte Verordnung.
998Vgl. dazu auch vorne, S. 6.
999Vgl. zur Registrierungspflicht vorne, S. 135. 1000 Vgl. dazu die Tabelle vorne, S. 25, sowie die Ausführungen zu den in der Schweiz verbreiteten Drohnen vorne, S. 39. 1001 Vgl. dazu auch groh, S. 166; JARUS, Categorization, S. 16. 1002 JARUS, Categorization, S. 25 und S. 29; vgl. BRTF, S. 8. 1003 Aus dem EU-Recht wird nicht klar, ob die direkte explizit von der «indirekten» Fernidentifizierung abgegrenzt werden sollte; Letztere wird in der Durchführungsverordnung denn auch nicht erwähnt. Als «indirekte» Variante käme z.B. in Betracht, dass eine Drohne keine spezifischen Signale zur Fernidentifizierung aussendet und somit mithilfe anderer Parameter identifiziert werden müsste. 1004 Vereinzelt ist in der Delegierten Verordnung von «Fernidentifikation» die Rede, ohne dass ein Grund für diese Abweichung ersichtlich wäre (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Delegierte Verordnung; vgl. auch EG 26 Durchführungsverordnung). In Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition wird nachfolgend von der «Fernidentifizierung» gesprochen. 1005 Vgl. zu den (Produkte-)Klassen C0 bis C3 vorne, S. 24 ff. 1006 Teil 2 Ziff. 12, Teil 3 Ziff. 14 und Teil 4 Ziff. 9 Anhang Delegierte Verordnung. 1007 Teil 3 Ziff. 5 und Teil 4 Ziff. 4 Anhang Delegierte Verordnung. Vgl. dazu schwenk/ Giemulla, Kap. 7 Rn. 24 in fine. 1008 Vgl. dazu vorne, S. 123 f. 1009 Teil 6 Ziff. 3 Anhang Delegierte Verordnung. 1010 Vgl. EASA, A-NPA, S. 18; hänsenberger, AJP 2017, S. 164; hänsenberger, Diss., S. 231 f. 1011 Teil 6 Ziff. 3 Anhang Delegierte Verordnung. Das Zusatzgerät muss auch seine eigene eindeutige physische Seriennummer übermitteln (vgl. dazu Anhang Teil 6 Ziff. 2 Delegierte Verordnung). Diese Information ist für die vorliegende Auseinandersetzung jedoch nicht von Bedeutung. 1012 Vgl. dazu vorne, S. 136 f. 1013 Teil 6 Ziff. 4 Anhang Delegierte Verordnung. Die Betreibernummer ist in der Liste nicht enthalten. Aus den Gesetzesmaterialien wird nicht klar, weshalb dies so geregelt wurde. Die diesbezügliche Ziff. 4 ist in der finalen Fassung der Delegierten Verordnung erstmals enthalten (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Delegierten Verordnung die zugehörige Webseite). 1014 Teil 6 Ziff. 3 Anhang Delegierte Verordnung. So auch bereits EASA, A-NPA, S. 18. 1015 So die Definition in Art. 2 Ziff. 13 Durchführungsverordnung. 1016 EASA, Opinion, S. 26. 1017 Vgl. BAZL, Demo Report, S. 2. 1018 Vgl. EASA, A-NPA, S. 18. Die EASA zog ursprünglich auch die Datenübermittlung per Radio-Frequency Identification (RFID) in Betracht. 1019 BAZL, Demo Report, S. 1. Bluetooth ist ein Industriestandard für die Datenübertragung zwischen Geräten über kurze Distanz per Funktechnik; Wi-Fi bezeichnet die Zertifizierung eines Funknetzwerks wie etwa eines «Wireless Local Area Network» (WLAN). Vgl. ausführlich dazu Labiod/Afifi/de Santis, S. 75 ff. bzw. S. 5 ff. 1020 Skyguide ist die Abkürzung von «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (vgl. Art. 2 Abs. 1 VFSD). Dabei handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, welche gestützt auf Art. 40a LGF geschaffen wurde (Kunz, S. 158; Moor/Bellanger/Tanquerel, S. 250; a.M. Freudiger, S. 40 f. mit Fn. 181; vgl. auch Art. 762 OR und ausführlich dazu BSK OR II-wernli/ Rizzi, Art. 762 N 5 ff.). 1021 Unmanned Airspace, passim; vgl. BAZL, Fernidentifizierung. 1022 BAZL, Demo Report, S. 3. 1023 Vgl. Anhang IX Ziff. 1.3 EASA-Grundverordnung. 1024 Vgl. BAZL, Demo Report, S. 3 f. Vorausgesetzt ist einzig eine funktionierende Internetverbindung. 1025 Vgl. Art. 2 Ziff. 13 Durchführungsverordnung und Teil 6 Ziff. 3 Anhang Delegierte Verordnung, wo nur die «lokale Übertragung von Daten» erwähnt wird. 1026 Vgl. zu den datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Drohnenbetreiber hinten, S. 162 f. 1027 Gegen Ausnahmen bei der Fernidentifizierung — jedoch gestützt auf Luftsicherheitsüberlegungen — spricht sich auch BRTF, S. 8, aus. 1028 singh/Carthew/xiong, S. 4 f. Vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Anhang 1 Ziff. 2 Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV]. 1029 Je kleiner die Drohe, desto näher am Betreiber muss diese fliegen, damit die grundsätzlich geltende Vorgabe des direkten Sichtkontakts eingehalten werden kann (vgl. dazu Art. 2 Ziff. 7 und Art. 4 Abs. 1 lit. d Durchführungsverordnung). 1030 So EASA, Opinion, S. 17. 1031 dronerules, Guide, S. 17. Zur Bedeutung dieses Aspekts, v.a. im Bereich des Daten-a schutzes, detailliert hinten, S. 157. 1032 Vgl. Art. 1 lit. a Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD). Flugverkehrsmanagement umfasst als Überbegriff das Luftraum-Management (lit. b), das Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (lit. c) und die Flugverkehrsdienste (lit. d). 1033 hänsenberger, Diss., S. 70. Vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Anhang 1 VFSD. 1034 Vgl. zu Skyguide die Hinweise vorne, Fn. 1020. 1035 Art. 6 VFSD; vgl. auch riedi, Rn. 648; dettling-ott, Flugsicherung, Rn. 583. 1036 BAZL, ConOps, S. 6; hänsenberger, Diss., S. 70; Giemulla/Freiherr von Bothmer, S. 21. 1037 Vgl. zum Begriff Unmanned Aircraft System (UAS) vorne, S. 17 sowie S. 21. 1038 Vgl. delise, S. 25; Masutti/Tomasello, S. 2; schubert, S. 230. 1039 Vgl. SESAR, Master Plan, S. 4; BAZL, U-Space; BAZL, ConOps, passim; Stellung nahme des BR vom 29. August 2018 zur Interpellation Jositsch (18.3397); SUST, Be richt Grenchen, S. 3. 1040 huttunen, U-space, S. 71 m.w.H. 1041 Registrierung und Fernidentifizierung sind (neben der Geo-Awareness; vgl. dazu hinten, S. 151 ff.) notwendige Voraussetzungen für die Einführung des U-Space (vgl. EASA, NPA, S. 12; schubert, S. 230 ff.). 1042 Stellungnahme des BR vom 29. August 2018 zur Interpellation Jositsch (18.3397). 1043 BAZL, ConOps, S. 6. 1044 Vgl. zu den einzelnen Funktionen von U-Space und den damit verbundenen Umsetzungsschwierigkeiten huttunen, U-Space, S. 80 ff. 1045 Vgl. nur SUST, Bericht Grenchen, S. 3. 1046 BAZL, Memorandum, S. 5. 1047 Vgl. zur Bedeutung europäischer Vorschriften in diesem Zusammenhang vorne, S. 13 ff. 1048 Eine «Opinion» der EASA zum U-Space soll im Februar 2020 publiziert werden. Diese hat selbst keine rechtliche Wirkung, dient aber der EU-Kommission als Hilfestellung beim Erlass entsprechender Normen (vgl. EASA, Opinions Information). 1049 Stellungnahme des BR vom 29. August 2018 zur Interpellation Jositsch (18.3397). 1050 Interpellation Jositsch (18.3397), Ziff. 1 und 2. Vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen vorne, S. 106 ff. (ad Art. 28 ZGB) und BSK StGB-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater N 5 ff. 1051 Interpellation Jositsch (18.3397). 1052 Vgl. dazu vorne, S. 106. 1053 Thomasen, Beyond Airspace Safety, S. 2; Juniper, S. 112; Jackman, S. 8 ff. Vgl. zum Eigenbau ausführlich büchi, Buch der Drohnen, S. 188 ff. 1054 Vgl. EG 4 EASA-Grundverordnung. 1055 Vgl. zum Begriff Unmanned Aircraft System (UAS) vorne, S. 17 sowie S. 21. 1056 Diese Definition findet sich auch in Art. 3 Ziff. 22 Delegierte Verordnung. Nachfolgend soll von «selbst gebaut» die Rede sein, da «privat hergestellt» eher sperrig klingt und den geregelten Sachverhalt m.E. weniger gut beschreibt. 1057 Vgl. auch die weiteren Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 lit. b bis f Durchführungsverordnung. 1058 Vgl. ausführlich zu den einzelnen Kriterien, die eine Registrierungspflicht des Drohnenbetreibers auslösen, vorne, S. 121 ff. 1059 Ausführlich zur Kennzeichnung vorne, S. 136 ff. 1061 Vgl. dazu vorne, S. 128 ff. (Registrierungsverfahren) bzw. S. 136 ff. (Kennzeichnung). 1062 Zu Recht weist JARUS, Categorization, S. 19, auf diese Problematik hin. Vgl. zur Bedeutung der Akzeptanz einer Regelung auch rehbinder, Rn. 116. 1063 Vgl. dazu vorne, S. 13 ff. 1064 noll, S. 150; Müller g., Rechtskenntnis, S. 557; leissler, S. 536 m.w.H. 1065 Zur «Information über das Recht als Aufgabe des Staates» eingehend Müller/ Uhlmann, Rn. 327 m.w.H. Ausführlich zur Information und Aufklärung von Drohnenbetreibern hinten, S. 148 ff. 1066 Müller/Uhlmann, Rn. 312; ausführlich rehbinder, Rn. 115 ff.; vgl. auch noll, S. 150. 1067 Vgl. Müller/Uhlmann, Rn. 323. 1068 Zur eher kritischen Haltung der Bevölkerung vorne, S. 5 f. 1069 Ob sich solche Sanktionen als wirksam erweisen werden, kann vorliegend nicht beantwortet werden. Vgl. dazu rehbinder, Rn. 115. 1070 Vgl. z.B. Art. 91 LFG. Für die Missachtung von Vorschriften für Drohnen der speziellen und v.a. der zulassungspflichtigen Kategorie sollten schärfere Sanktionen vorgesehen werden. Ausgehend vom Risiko, das die Missachtung der Regeln der jeweiligen Kategorie mit sich bringt, wäre auch die Androhung einer Freiheitsstrafe durchaus vertretbar (vgl. etwa Art. 89 und 90 LFG). 1071 Vgl. Art. 22 Durchführungsverordnung sowie die «besonderen Bestimmungen» in Art. 20 Durchführungsverordnung. Die Einzelheiten dieser Regelungen sollen nicht weiter vertieft werden. 1072 Art. 20 Durchführungsverordnung etwa erlaubt den Betrieb in der Kategorie A1 für Drohnen mit einer Startmasse von < 250 g bzw. in der Kategorie A3 für solche mit einer Startmasse < 25 kg (jeweils einschliesslich Nutzlast). Vgl. zu den Einsatzkategorien vorne, S. 22 mit den dortigen Hinweisen. 1073 Die Übergangsbestimmungen verweisen einzig auf die Vorgaben der Delegierten Verordnung (vgl. dazu im Einzelnen Anhang Delegierte Verordnung). Zum Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung vorne, S. 14 mit Fn. 89. 1074 Vgl. zu Zweck und Bedeutung von Übergangsregelungen Müller/Uhlmann, Rn. 345. 1075 Vgl. etwa EDÖB, Drohnen: «In einigen Fällen sind sich die [Drohnen-]Operateure nicht bewusst, dass sie etwas Unrechtmässiges (evtl. sogar Strafbares) machen.» Ähnlich stöcker et al., S. 18. 1076 Vgl. EG 20 Durchführungsverordnung. 1077 Einführer (engl. importer) ist «jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt» (Art. 3 Ziff.15 Delegierte Verordnung). 1078 Händler (engl. distributor) ist «jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers» (Art. 3 Ziff. 16 Delegierte Verordnung). 1089 Vgl. Josipovic, S. 441; EASA, Opinion, S. 21. Dazu vorne, S. 148 f. 1090 Vgl. zur Selbstregistrierung per Onlineformular vorne, S. 128 ff. 1091 Vgl. die Aufzählung in UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b. Die weiteren geprüften Themen sind menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen, Betriebsverfahren, allgemeine Kenntnisse zu UAS und Versicherung. 1092 UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b Ziff. vii. Vgl. zur Verwendung des Begriffs «Privatsphäre» die Hinweise vorne, Fn. 896. 1093 Vgl. EASA, GM Part-UAS, S. 11. 1094 Art. 18 lit. c Durchführungsverordnung. Diese können auch elektronisch ausgestellt werden (EASA, GM Part-UAS, S. 12). 1095 Vgl. zu den beschränkten personellen Ressourcen beim BAZL henseler, Digitalisierung, S. 184 f. und S. 197 f. m.w.H. 1096 Vgl. UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b spricht in diesem Zusammenhang «von einer Stelle […], die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde». Vgl. zur öffentlichen Vergabe von Dienstleistungsaufträgen Galli et al., Rn. 225 ff.; poltier, Rn. 213. 1097 Zum Begriff poltier, Rn. 321 ff. 1098 Vgl. hänni/stöckli, Rn. 762; Karlen, Verwaltungsrecht, S. 372 f.; trüeb, Art. 9 BöB N 3 f. 1099 Vgl. leissler, S. 536; Roma, S. 30. Zu datenschutzrechtlichen Themen erteilt das BAZL denn auch keine Auskunft, sondern verweist auf die Webseite des EDÖB. 1100 Vgl. JARUS, Categorization, S. 29. Vgl. allgemein zur Information der Rechtsunterworfenen über Inhalt und Wirkung (neuer) Gesetze vorne, S. 146 m.w.H. 1101 So hat das BAZL etwa mehrere Videos zum Thema sowie ein «Drohnenquiz» erstellt (alles auf der Webseite des Bundesamts abrufbar). 1102 Vgl. vorne, S. 5 f. 1103 Vgl. Roma, S. 30; stöcker et al., S. 18. 1104 Vgl. die Definition in Art. 2 Ziff. 15 Durchführungsverordnung. 1105 Krumm, Anpassungsbedarf, S. 118. 1106 Auch Bezeichnungen wie «Electronic Fencing» oder «GPS-Käfig» sind vereinzelt anzutreffen, vgl. Landrock/Baumgärtel, S. 13. 1107 schubert, S. 225; vgl. EASA, A-NPA, S. 18. 1108 Zum Ganzen hänsenberger, Diss., S. 216 f.; Landrock/Baumgärtel, S. 13 f.; huttunen, U-space, S. 83 f. Vgl. auch JARUS, Categorization, S. 21. 1109 Vgl. Art. 2 Ziff. 15 Durchführungsverordnung. 1110 Die Legaldefinitionen in Art. 2 Durchführungsverordnung enthalten denn auch an verschiedenen Stellen den englischen «Originalbegriff». 1111 BRTF, S. 20. Es bestehen (noch) keine international anerkannten Standards dazu (Masutti/Tomasello, S. 2). 1112 Teil 2 Ziff. 13, Teil 3 Ziff. 15 und Teil 4 Ziff. 10 Anhang Delegierte Verordnung. Vgl. zu den (Produkte-)Klassen C0 bis C3 vorne, S. 24 ff. 1113 Vgl. Art. 15 Abs. 1 Durchführungsverordnung; groh, S. 182 f. 1114 Vgl. huttunen, U-space, S. 84. 1115 Vgl. zur Verhältnismässigkeit diesbezüglicher Vorgaben in der offenen Kategorie JARUS, Categorization, S. 21. 1116 Vgl. Masutti/Tomasello, S. 78; BRTF, S. 20. 1117 Dazu ausführlich vorne, S. 92 f. 1118 Vgl. koelle et al., S. 158; euler/cobus/koelle, S. 150. 1119 Vgl. vivet/Smith, S. 7. 1120 Vgl. zu Information und Ausbildung vorne, S. 148 ff. 1121 Vgl. zu den (Produkte-)Klassen C0 bis C3 vorne, S. 24 ff. 1122 Die Kenntnis der genauen Lage der Drohne in der Luft ist unerlässlich, um die Drohne steuern zu können. 1123 Teil 2 Ziff. 16, Teil 3 Ziff. 18 und Teil 4 Ziff. 14 Anhang Delegierte Verordnung. 1124 Die maximale Startmasse für eine Drohne der Klasse C0 beträgt < 250 g. Vgl. auch vorne, S. 24 f. 1125 Vorne, S. 92 f. 1126 Teil 2 Ziff. 16, Teil 3 Ziff. 18 und Teil 4 Ziff. 14 Anhang Delegierte Verordnung. Vgl. EASA, Opinion, S. 14. 1127 Vgl. Anhang IX Ziff. 1.3 EASA-Grundverordnung, wonach beim Betrieb von Drohnen auch «den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch Technik und Voreinstellungen Rechnung [zu] tragen» ist. 1128 Vgl. ausführlich zu den Sensoren vorne, S. 40 ff., und spezifisch zu Infrarot- und Wärmebildkameras S. 42. 1129 Froomkin/Colangelo, S. 61 ff.; Thomasen, Beyond Airspace Safety, S. 20; koelle et al., S. 158. 1130 Vgl. singh/Carthew/xiong, S. 4. 1131 Zur Bedeutung von (internationalen) Standards in diesem Kontext Froomkin/ Colangelo, S. 63. 1132 singh/Carthew/xiong, S. 4. 1133 Vgl. vorne, S. 6, mit den dortigen Hinweisen. 1134 Thomasen, Beyond Airspace Safety, S. 19 f.; Froomkin/Colangelo, S. 49. Vgl. zum «Machtgefälle zwischen Datenbearbeiter und betroffener Person» auch bereits Aebi-Müller, Rn. 590, fünftes Lemma. Vgl. sodann Müller l., Diss., S. 133 und S. 310, jeweils mit Blick auf die (statische) Videoüberwachung. 1135 Vgl. dazu vorne, S. 110 ff. 1136 Vgl. Roma, S. 30; dronerules, Handbook, S. 7. Vgl. zur gleich gelagerten Problematik im Bereich des Besitzschutzes nach ZGB BSK ZGB II-ernst, Art. 926 N 5a und Art. 928 N 3a; hrubesch-Millauer/bruggisser, Rn. 38 ff. 1137 euler/cobus/koelle, S. 150. Die Studie befasste sich mit dem Thema «Smart Cams», worunter neben Drohnen auch Dashcams und Datenbrillen subsumiert wurden. 1138 Vgl. dazu nur Bericht Evaluation DSG, S. 342 f.; Vasella/sievers, S. 44 und S. 48; sowie den «Schreckensbericht» von kühling et al., passim (zum deutschen Recht). 1139 Vgl. dazu vorne, S. 47. 1140 Vgl. zum Begriff vorne, S. 74. 1141 Vgl. dazu vorne, S. 63 und S. 65. 1142 Jahresbericht GPK/GPDel 2007, S. 5155. Zum Einsatz von Aufklärungsdrohnen der Armee vgl. vorne, S. 35 f. 1143 Vgl. dazu die Hinweise vorne, in Fn. 6. 1144 Vgl. dazu ausführlich vorne, S. 11 f. 1145 Vgl. dazu vorne, S. 52 f. 1146 Stellungnahme des BR vom 29. August 2018 zur Interpellation Jositsch (18.3397); vgl. dazu auch die Ausführungen vorne, S. 143 f. 1147 Botschaft Totalrevision DSG, S. 7185, sowie Botschaft DSG 1988, S. 424 ff. Ausführlich zur Zuständigkeit des Bundes belser, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 5 Rn. 7 ff.; vgl. auch SHK DSG-Fey, Art. 1 N 5 f. Die im E-DSG erstmals erwähnte Kompetenzgrundlage in Art. 97 Abs. 1 BV wurde in der Lehre teilweise kritisiert (vgl. z.B. Vasella, Helsana+). 1148 So explizit Botschaft Totalrevision DSG, S. 7186; vgl. auch Botschaft DSG 1988, S. 425. Gemäss Biaggini, Komm. BV, Art. 173 N 33, begründet diese Bestimmung aber keine Bundeskompetenzen; vielmehr handle es sich um «einen ‹Platzhalter› für eine inhärente Kompetenz des Bundes» (ebd., Vorbem. Art. 42–135 N 19); vgl. belser, in: Belser/ Epiney/Waldmann, § 5 Rn. 33 f. 1149 Ausführlich dazu statt anderer BSK BV-kern, Art. 87 N 24 ff.; Biaggini, Komm. BV, Art. 87 N 14 ff. 1158 kälin/Künzli, Rn. 3.113. Vgl. dazu vorne, S. 52 f. 1159 Vgl. EGMR (GK), Söderman c. Schweden, Nr. 5786/08 (2013) Ziff. 85; BGE 136 III 410 E. 6.2; Müller l., Diss., S. 317 f. 1160 Zu den bestehenden Strafbestimmungen vgl. die Hinweise in Fn. 1153. Vgl. sodann EGMR (GK), Söderman c. Schweden, Nr. 5786/08 (2013) Ziff. 85; EGMR, K.U. c. Finnland, Nr. 2872/02 (2008) Ziff. 47. 1161 Vgl. dazu vorne, S. 52 ff. und v.a. S. 50. 1162 Vgl. illustrativ schneider-Marfels/Kaufmann, Rn. 32 in fine, wo diese Autoren die Formulierung «Feuer frei» verwenden. BSK ZGB II-ernst, Art. 926 N 5a spricht vom «gewaltsamen Herunterholen». 1163 christen et al., S. 168; ähnlich auch schneider-Marfels/Kaufmann, passim, v.a. Rn. 29 und 32. Für Zurückhaltung plädierend dagegen hrubesch-Millauer/ bruggisser, Rn. 35 ff. Vgl. sodann BSK ZGB II-ernst, Art. 926 N 5a und Art. 928 N 3a. 1164 Zum staatlichen Gewaltmonopol statt vieler Mohler, Gewaltmonopol, S. 157 ff. 1165 Mohler, Gewaltmonopol, S. 159; stinner, S. 62; rupp, S. 56. Vgl. auch geiser/ uttinger, S. 9. 1166 kiener, Grundrechte in der BV, Rn. 30; Martin, S. 91. Vgl. dazu auch vorne,S. 54. 1167 Vgl. allgemein zur Schlichtung dieser «Grundrechtskollisionen» Martin, S. 91 m.w.H. 1168 So auch EG 19 Durchführungsverordnung. 1169 Vgl. dazu vorne, S. 120 ff. bzw. S. 135 ff. 1170 Vgl. nur BGer, 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2 (zur Publikation vorgesehen) m.w.H. Zum «chilling effect» vgl. vorne, S. 61 mit den Hinweisen in Fn. 465. 1171 Dabei handelt es sich ebenfalls um globale Navigationssatellitensysteme (GNSS), die jedoch von Europa (Galileo) bzw. Russland (GLONASS) betrieben werden. Vgl. büchi, Buch der Drohnen, S. 37, und ausführlich zu diesen Systemen Falcone/Hahn/burger, passim (Galileo) bzw. revnivykh et al., passim (GLONASS). 1172 Vgl. grest, S. 121. 1173 singh/Carthew/xiong, S. 4 f. 1174 Vgl. dazu vorne, S. 142 ff. 1175 Vgl. Malgieri, S. 193. 1176 Dazu unter Geltung der DSGVO Malgieri, S. 194 f. Vgl. zum weit gefassten Begriff des Personendatums vorne, S. 29 ff. 1177 Mutatis mutandis BGE 138 II 346 E. 6.2 f. 1178 Vgl. zu diesem Aspekt mit Blick auf das Luftfahrzeugregister Botschaft Teilrevision 1 LFG, S. 4943; vgl. auch EG 19 Durchführungsverordnung. 1179 Vgl. zu dieser Forderung in Deutschland uschkereit/Zdanowiecki, S. 449. stöcker et al., S. 18, halten dafür, dass alle Gefahren der drohnengestützten Datenbearbeitung beurteilt und angemessen in die nationalen Datenschutzgesetze eingearbeitet werden sollten. 1180 Vgl. zur Technologieneutralität vorne, S. 71 f. 1181 Vgl. leenes et al., S. 7 m.w.H. 1182 So auch Davola, S. 160. Vgl. allgemein zur Bedeutung sektorspezifischer Regulierungen im Datenschutz sprecher, S. 544 m.w.H. 1183 Schantz, in: Simitis et al., Art. 6 Abs. 1 DSGVO N 86. 1184 Vgl. Art. 30, Art. 32 E-DSG und v.a. Art. 30 Abs. 2 lit. c E-DSG. Zur Normstufe ausführlich Waldmann/bickel, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 12 N 44 ff. 1185 Vgl. zur diesbezüglichen Kompetenz des UVEK Art. 51 Abs. 1 und 2 LFG; Art. 2a Abs. 3, Art. 21 und Art. 125 Abs. 2 LFV; vgl. auch dettling-ott, Organisation, Rn. 9. 1186 Vgl. dazu cottier, S. 37, der im Kontext der Regulierung der Digitalisierung eine «refonte des lents et dispersés processus traditionnels d’adoption des normes» fordert. 1187 Vgl. zur Aufnahme von Datenschutzbestimmungen im LFG auch Botschaft Teilrevision 1 LFG, S. 4943, und zu parallelen Überlegungen im Strassenverkehrsrecht Botschaft Via sicura, S. 8480 f. und S. 8521. 1188 Vgl. vorne, S. 159. 1189 Zum Initiativ- und Antragsrecht ausführlich statt vieler Biaggini, Komm. BV, Art. 160 N 2 ff.; BSK BV-thurnherr, Art. 160 N 4 ff. 1190 Vgl. zu dieser Befugnis Biaggini, Komm. BV, Art. 181 N 2 f. und N 5. 1191 Biaggini, Komm. BV, Art. 181 N 7 und Art. 177 N 11 ff. 1192 Art. 2 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 RVOG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 7, v.a. Art. 7 Abs. 3 lit. a OV-UVEK; Art. 3 Abs. 2 LFG; vgl. dettling-ott, Betrieb, Rn. 5; dettling-ott, Organisation, Rn. 10. 1193 Art. 163 BV und dazu sägesser, in: Sägesser, Art. 163 BV N 404 ff. Zum Ablauf des Verfahrens im Einzelnen vgl. auch Art. 71 ff. ParlG; Komm. ParlG-von wyss, Art. 71 N 8; Komm. ParlG-theler, Art. 73 N 8. 1194 Vgl. zu diesem Kriterium und den einzelnen davon erfassten Aspekten BSK DSG-Jöhri/ studer, Art. 17 N 11; SHK DSG-Mund, Art. 17 N 6 ff.; Waldmann/bickel, in: Belser/ Epiney/Waldmann, § 12 N 45 f. 1195 Vgl. zum Ganzen BJ, Leitfaden, Rn. 833. 1196 Vgl. Art. 5–7, Art. 30 und Art. 32 E-DSG; Art. 132 Abs. 1 EASA-Grundverordnung. Vgl. auch BJ, Leitfaden, Rn. 829 ff. 1197 Vgl. vorne, S. 128. 1198 Die Ausarbeitung und Führung des Registers könnte auch an eine dritte Institution vergeben werden (vgl. vorne, S. 128 mit den dortigen Hinweisen). 1199 Es handelt sich dabei um einen sog. «dynamisch-direkte Verweisung»; vgl. nur BJ, Leitfaden, Rn. 758. 1200 Zu finden sind solche etwa in Art. 14a VLK, Art. 2b Abs. 1, Art. 26 und Art. 77 LFV. 1201 Vgl. dazu vorne, S. 26 f. 1202 Vgl. zur Aufnahme von Drohnen der zulassungspflichtigen Kategorie ins Luftfahrzeugregister vorne, S. 131. 1203 Vgl. vorne, S. 132. Auch die Pflicht zur Registrierung besteht im Staat des Wohnsitzes bzw. des Hauptgeschäftssitzes (vgl. dazu vorne, S. 128). 1204 Weitere Zwecke wie z.B. die Erstellung von Statistiken kämen ebenfalls in Betracht. In Übereinstimmung mit dem Fokus der vorliegenden Untersuchung werden diese aber nicht weiter vertieft. 1205 Der Betreiber ist gehalten, «seine» Fernpiloten zu überwachen; er sollte diese mithin auch identifizieren können (vgl. etwa Art. 14 Abs. 2 lit. e Durchführungsverordnung; UAS.SPEC.050 Abs. 1 lit. b und d Anhang Teil B Durchführungsverordnung; EASA, GM Part-UAS, S. 20). 1206 Vgl. dazu vorne, S. 147. 1207 Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission, welche u.a. mit der Untersuchung von Zwischenfällen in der Luftfahrt betraut ist (Art. 1 und Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen [VSZV]). 1208 Art. 74 EASA-Grundverordnung, v.a. Abs. 1; vgl. auch EG 35, 37 und 48 EASA-Grundverordnung. Vgl. sodann vorne, S. 132. 1209 Vgl. zu den anzugebenden Daten vorne, S. 130 f. Die in Art. 14 Abs. 2 lit. e und f Durchführungsverordnung aufgeführten Erklärungen und Dokumente werden im Formulierungsvorschlag nicht aufgeführt; sie sind denn auch für Betreiber von Drohnen der offenen Kategorie nicht von Bedeutung. 1210 Vgl. dazu eingehend vorne, S. 29 ff. 1211 Vgl. dazu auch bereits vorne, S. 130 f. 1212 Weitere Gründe für eine Datenbekanntgabe kommen zwar ohne Weiteres in Betracht (z.B. Personen, die von einem Unfall mit einer Drohne betroffen sind und haftungsrechtliche Ansprüche geltend machen wollen). Es kann jedoch im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine abschliessende Liste präsentiert werden. 1213 Zur Begründung vorne, S. 134 f. Dafür spricht ausserdem, dass u.U. Minderjährige im Register verzeichnet sind (vgl. dazu vorne, S. 129 sowie spies, S. 102). 1214 Vgl. zur lokalen Übertragung von Angaben der Fernidentifizierung vorne, S. 140 f. 1215 Vgl. dazu vorne, S. 139 ff. 1216 Vgl. vorne, S. 138 f. 1217 Vgl. vorne, S. 145. 1218 Vgl. vorne, S. 137 f. 1219 Vgl. vorne, S. 141 f. 1220 Zur Glaubhaftmachung statt aller kiener/rütsche/kuhn, Rn. 729 m.w.H. 1221 Zur Verhältnismässigkeit als Datenbearbeitungsgrundsatz vgl. vorne, S. 83 f. 1222 Vgl. vorne, S. 102. 1223 Vgl. BJ, Leitfaden, Rn. 833. 1224 Es besteht gleichzeitig aber keine Pflicht dazu; vgl. zur Verhinderung von Rechtsmissbrauch sogleich. 1225 Vgl. vorne, S. 134 f. sowie Botschaft Via sicura, S. 8509. 1226 Vgl. dazu vorne, S. 75 ff., v.a. S. 76 mit den Hinweisen in Fn. 568. 1227 Vgl. vorne, S. 157 mit den Hinweisen in Fn. 1136. Vgl. sodann BSK ZGB II-ernst, Art. 926 N 5a und Art. 928 N 3a. 1228 Vgl. vorne, S. 69 ff. und v.a. S. 72 sowie S. 50. 1229 Vgl. dazu nur Art. 2 Abs. 2 ZGB und zu dessen Geltung in der gesamten Schweizer Rechtsordnung BGE 143 III 666 E. 4.2; 128 III 201 E. 1c; 122 II 193 E. 2c/ee. 1230 Botschaft DSG 1988, S. 479; Waldmann/oeschger, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 15 Rn. 15; vgl. BGE 136 II 508 E. 6.3.2; Art. 29 DSG. 1231 Botschaft Totalrevision DSG, S. 7090; Rosenthal, Entwurf, Rn. 124. 1232 Vgl. Rosenthal, Entwurf, Rn. 125; Jöhri, Rn. 8.97 ff.; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 E-DSG. 1233 Wie bereits zu Zweck und Datenbekanntgabe festgehalten, wäre auch hier eine Erweiterung der Liste möglich. Es kann jedoch im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine abschliessende Aufzählung präsentiert werden. 1234 Zum Begriff vorne, S. 133. 1235 Vgl. zur Notwendigkeit gesetzgeberischer Massnahmen in diesem Kontext vorne, S. 160 f. 1236 Vgl. zu den Aufgaben der SUST vorne, S. 167 mit den Hinweisen in Fn. 1207. 1237 Vgl. zur geplanten Revision dieser Bestimmung im Rahmen der Totalrevision des DSG die Hinweise vorne, Fn. 852. 1238 Vgl. zum Informationsspeicher vorne, S. 132; zur notwendigen gesetzlichen Grundlage für eine Datenbearbeitung durch das BAZL vorne, S. 164. 1239 Vgl. Waldmann/bickel, in: Belser/Epiney/Waldmann, § 12 N 95; BSK DSG-Jöhri/ studer, Art. 19 N 65; Wermelinger, S. 187. Vgl. sodann Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 32 E-DSG; Botschaft Totalrevision DSG, S. 7083. 1240 Vgl. Botschaft Teilrevision 1 LFG, S. 4968 f. 1241 Vgl. BJ, Leitfaden, Rn. 838; Handkomm. DSG-Jöhri, Art. 19 N 74. 1242 Vgl. vorne, S. 13 ff.
III.Fernidentifizierung
1.Bedeutung und Begriff
Die Identifizierung einer Drohne aus der Ferne ist neben der Registrierung der zentrale Aspekt für die Identifizierung des Betreibers.1002Wie gerade aufgezeigt, ist dies mithilfe der auf der Drohne anzubringenden Betreibernummer, durch visuelle (Fern-)Identifizierung, wohl nur in Ausnahmefällen möglich. Es bedarf deshalb einer Möglichkeit der elektronischen Fernidentifizierung. Die Grundlagen dafür sind in der Durchführungsverordnung zu finden.
Die «direkte» Fernidentifizierung1003wird in Art. 2 Ziff. 13 Durchführungsverordnung definiert als «ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches unbemanntes Luftfahrzeug gewährleistet und auch die Kennzeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum unbemannten Luftfahrzeug abgerufen werden können.»1004
2.Erfasste Drohnen
Innerhalb der offenen Kategorie ist die direkte Fernidentifizierung für Drohnen der Klassen C1 bis C31005vorgeschrieben.1006Ausnahmen sind für die Klassen C2 und C3 vorgesehen, sollten sie gefesselt (engl. tethered) betrieben werden. Dies bedeutet, dass die Drohne an einer Leine und/oder einem Kabel hängt, wodurch der Operationsradius eingeschränkt wird.1007Insgesamt werden die allermeisten Drohnen, welche von Privaten eingesetzt werden, — S. 139 —von den Vorschriften zur Fernidentifizierung erfasst. Einzig Drohnen der Klasse C0 müssen keine Informationen zur Fernidentifizierung übertragen. Diese Ausnahme steht in Einklang mit derjenigen zur Registrierungspflicht für Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 250 g.1008
3.Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung
3.1 Allgemeine Anforderungen
Die Delegierte Verordnung geht vom Verständnis aus, dass «die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches unbemanntes Luftfahrzeug» nicht durch die Drohne selber, sondern durch ein Zusatzgerät erfolgt. Aus diesem Grund stellt die Verordnung verschiedene Vorgaben dafür auf. So muss das Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung gewährleisten, dass «während der gesamten Flugdauer (…) in Echtzeit direkt und regelmässig» bestimmte Informationen übermittelt werden. Diese müssen «innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können».1009Das zentrale Element des Zusatzgeräts wird somit ein Chip sein, der die Übermittlung gewährleistet.1010
Die zu übermittelnden Informationen umfassen u.a.:1011
—die Drohnenbetreibernummer;1012
—die geografische Position der Drohne und ihre Höhe über der Oberfläche
oder dem Startpunkt;
—den Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen
Norden;
—die Geschwindigkeit über Grund;
—die geografische Position des Piloten oder, falls nicht verfügbar, des
Startpunkts.
Das Zusatzgerät für die direkte Fernidentifizierung muss ausserdem gewährleisten, dass der Nutzer diese Angaben nicht verändern kann.1013Dadurch — S. 140 —wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur der Drohnenbetreiber, sondern auch Dritte und ggf. Behörden keine Möglichkeit haben dürfen, Änderungen an den Informationen der Fernidentifizierung vorzunehmen.
3.2 Empfang durch Mobilfunkgeräte insbesondere
Die vom Zusatzgerät ausgesendeten Informationen müssen «innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können.»1014Es handelt sich demnach um eine «lokale Übertragung»1015 der Angaben «over a short range».1016Die Bezugnahme auf den Empfang mit Mobilfunkgeräten spricht für eine applikationsbasierte Lösung, wobei auch eine Webseite in Betracht kommt.1017Wer die entsprechende App auf seinem Mobiltelefon installiert oder Zugriff auf die entsprechende Webseite hat, kann damit die ausgesendeten Informationen direkt empfangen.1018Technisch erfolgt die lokale Übertragung entweder über Bluetooth oder Wi-Fi.1019
Ein am 16. September 2019 vom BAZL, von Skyguide1020und weiteren beteiligten Unternehmen durchgeführter Test zeigte auf, dass ein Benutzer einer entsprechenden App damit Drohnen identifizieren konnte, die vor bis zu 60 Sekunden im näheren Umkreis betrieben wurden. Dies ermöglicht eine Fernidentifizierung auch dann, wenn sich eine schnell bewegende Drohne in kurzer Zeit von einer betroffenen Person entfernt.1021Diese zeitliche Beschränkung wird durch eine geografische ergänzt, welche Abfragen auf ein Gebiet mit einem Durchmesser von 3,6 km beschränkt.1022
Der Test zeigte jedoch ebenfalls auf, dass das System der lokalen Übertragung Nachteile mit sich bringt. So sind aufgrund der zeitlichen und geografischen — S. 141 —Beschränkung auch die Polizei und andere Behörden grundsätzlich gehalten, sich in der Nähe einer zu identifizierenden Drohne aufzuhal- ten. Ansonsten ist ein Abrufen der entsprechenden Informationen nicht oder nicht mehr möglich. Dies kann nicht Zweck der Bestimmungen zur Fernidentifizierung sein.1023
Für Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden drängt sich deshalb eine andere Lösung auf, namentlich die Übertragung von Informationen über das Internet (mittels Mobilfunknetz). Dies erlaubt einen zeitlich weiter zurückreichenden und geografisch unbeschränkten Zugriff, da die Informationen nicht nur lokal übertragen werden.1024Private Betroffene sollten dagegen auf die zeitlich und geografisch limitierte Übertragung beschränkt bleiben; sie könnten sich — sollten eine direkte Fernidentifizierung so nicht gelingen — an die Behörden wenden.
Eine Umsetzung dieser sog. Netzwerklösung setzt eine Revision der entsprechenden Verordnungsbestimmungen voraus.1025Dabei sind strikte Vorgaben für den Zugriff auf die Informationen aufzustellen; eine vollständige und flächendeckende Überwachung der Drohnen und somit ihrer Betreiber wäre unverhältnismässig.1026
4.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Die Ausnahme von den Vorschriften zur Fernidentifizierung für Drohnen der Klasse C0 — unabhängig davon, ob sie Personendaten bearbeiten können oder nicht — ist aus datenschutzrechtlicher Sicht bedauerlich. Die Möglichkeit der Fernidentifizierung wäre auch für diese Klasse wünschenswert.1027Die gefesselt betriebenen Drohnen stellen dagegen aus datenschutzrechtlicher Sicht kaum ein Risiko dar; die Ausnahme für diese Betriebsart ist nachvollziehbar.
Durch die Vorgaben für die Klassen C1 bis C3 können grundsätzlich die Betreiber einer Vielzahl von Drohnen fernidentifiziert werden. Der lokale Charakter der Ferni dentifizierung weist Parallelen zur Identifizierung von Fahrzeughaltern anhand ihrer Kontrollschildnummern auf.1028Bei «Kleinstdrohnen» — S. 142 —der Klasse C0, welche innert Sicht und somit nahe beim Betreiber fliegen müssen,1029besteht sodann die Möglichkeit, diesen dadurch zu identifizieren.1030Gemeinsam mit den Registrierungsvorschriften ermöglicht die Fernidentifizierung somit, Transparenz herzustellen bzw. diese stark zu verbessern.1031
IV.Flugverkehrsmanagement U-Space (UTM)
1.Begriff
Ganz allgemein bezweckt das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM1032) die Gewährleistung eines sicheren, geordneten und raschen Verkehrsflusses von Luftfahrzeugen im kontrollierten Luftraum.1033In der Schweiz ist Skyguide1034mit dem Flugverkehrsmanagement für den bemannten Luftverkehr betraut.1035
Die Integration von Drohnen in den kontrollierten Luftraum setzt die Schaffung einer Flugverkehrskontrolle spezifisch für diese Luftfahrzeuge voraus.1036Nur so kann die Sicherheit und der ungestörte Betrieb der (bemannten) Luftfahrt gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang wird der Begriff «Unmanned Aircraft System Traffic Management»1037oder abgekürzt UTM verwendet.1038Auf europäischer Ebene und auch in der Schweiz hat sich dafür der Begriff «Urban-Space» bzw. «U-Space» durchgesetzt.1039Inhaltlich wird damit dasselbe, nämlich ein Flugverkehrsmanagementsystem — S. 143 —für Drohnen, beschrieben. Dieses soll den Zugang zum unteren Luftraum, insbesondere in urbanen Gebieten, ermöglichen.1040
Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem U-Space und den vorangehend dargestellten Vorschriften für Drohnen soll auch dieser kurz betrachtet werden.1041
2.Inhalt und Zweck
Inhaltlich geht es um die Schaffung eines Systems, «mit dem eine automatisierte Verkehrsleitung für Drohnen eingeführt werden kann. Werden Drohnen dieser automatisierten Leitung unterstellt, sind ihre Identifizierung, die Überwachung im Luftraum, die Koordination mit anderen Luftverkehrsteilnehmenden sowie der Schutz von besonders sensiblen Gebieten sichergestellt.»1042
Als «all-encompassing framework»1043soll der (Schweizer) U-Space zahlreiche Drohnenoperationen gleichzeitig und vor allem auf sichere und geordnete Weise ermöglichen.1044Mit der zunehmenden Zahl an Drohnenflügen insgesamt und den komplexer werdenden Anwendungsfeldern ist dies für den bemannten Luftverkehr sowie für Dritte von zentraler Bedeutung.1045 Skyguide spielt bei der Einführung des U-Space in der Schweiz eine zentrale Rolle. Sie soll die anwendbaren Normen implementieren und die notwendigen Systeme entwickeln.1046Die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben, welche ebenfalls auf Ebene der EU ausgearbeitet werden,1047liegen jedoch noch nicht vor.1048
3.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Der U-Space als Flugverkehrsmanagementsystem ist nicht auf den Datenschutz und dessen Durchsetzung beim privaten Drohnenbetrieb ausgerichtet.
— S. 144 —Jedoch hielt der Bundesrat unlängst fest, dass der «U-Space sämtliche notwendigen Elemente für die Rechtsdurchsetzung enthalten [wird].»1049Die entsprechende Interpellation bezog sich explizit auf Art. 179quaterStGB und Art. 28 ZGB.1050
Da bisher noch keine gesetzlichen Grundlagen für den U-Space bestehen, konnte sich der Bundesrat nicht konkreter zu den angesprochenen Elementen der Rechtsdurchsetzung äussern. Die Identifizierung privater Drohnenbetreiber, welche in die Privatsphäre Dritter eingreifen, soll gemäss Bundesrat durch den U-Space aber klarerweise ermöglicht werden. Darauf zielte die vorerwähnte Interpellation denn auch ab; Ständerat Jositsch bezog sich in der Begründung auf die Schwierigkeit der «Rückverfolgung zum Besitzer» in «der konkreten Situation».1051Aufgrund der engen Verknüpfung des Privatsphärenschutzes gemäss ZGB und den datenschutzrechtlichen Ansprüchen1052müssen trotz ihrer fehlenden Nennung in der Interpellation auch Letztere erfasst sein.
V.Spezialfall: Selbst gebaute Drohnen
1.Definition
Drohnen, auch solche mit der Fähigkeit zur Datenbearbeitung, können mit einfachen Materialien und mit beschränktem finanziellem Aufwand selbst gebaut werden.1053Aus diesem Grund hat der europäische Gesetzgeber solche Luftfahrzeuge explizit geregelt.1054Eine selbst gebaute bzw. — in der Terminologie der Drohnenverordnungen — «privat hergestellte» Drohne ist in Art. 2 Ziff. 16 Durchführungsverordnung definiert als «ein UAS,1055das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die vom Hersteller als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden».1056
— S. 145 —2.Anwendbare Vorschriften
2.1 Grundsätzliche Zugehörigkeit zur offenen Kategorie
Um die auf selbst gebaute Drohnen anwendbaren Regeln darzustellen, ist nach deren Drohnenkategorie und ggf. -klasse zu fragen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a Durchführungsverordnung werden selbst gebaute Drohnen der offenen Kategorie zugeordnet. Die Vorgaben der Durchführungsverordnung, welche für Operationen der offenen Kategorie gelten, müssen folglich auch von selbst gebauten Drohnen eingehalten werden. Die Startmasse derselben muss somit < 25 kg betragen und die Drohne darf nicht höher als 120 m fliegen.1057
2.2 Registrierung und Kennzeichnung
Bei der Registrierungspflicht sind keine Ausnahmen für selbst gebaute Drohnen vorgesehen.1058Da die Kennzeichnungspflicht an die Selbstregistrierung des Betreibers anknüpft, sind auch selbst gebaute Drohnen mit der eindeutigen Betreibernummer zu markieren. Auch hier hat diese Kennzeichnung «gut sichtbar, leserlich und dauerhaft» zu sein, was beim Bau der Drohne ggf. bereits beachtet werden muss.1059
2.3 Fernidentifizierung
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Delegierte Verordnung i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Durchführungsverordnung sind Vorschriften und Bedingungen der Delegierten Verordnung auf selbst gebaute Drohnen nicht anwendbar. Sie werden keiner Produkteklasse zugeordnet und müssen somit u.a. die Vorgaben zur Fernidentifizierung nicht erfüllen.
3.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit kann gegen die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für selbst gebaute Drohnen eingewendet werden, dass bei diesen regelmässig das Interesse am Handwerklichen im Vordergrund steht. Aus Sicht des Datenschutzes ist jedoch zu begrüssen, dass diese Pflichten einzuhalten sind. Diese greifen etwa, wenn eine selbst gebaute Drohne mit einem Sensor ausgestattet ist, der Personendaten bearbeiten kann.1060 — S. 146 —Bedauerlich ist hingegen aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass selbst gebaute Drohnen keine Informationen zur direkten Fernidentifizierung übertragen müssen. Die Identifizierung von deren Betreibern wird sich somit regelmässig schwierig gestalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass selbst gebaute Drohnen nicht sehr weit verbreitet sind und deren datenschutzrechtliches Gefährdungspotenzial deshalb beschränkt ist.
VI.Herausforderungen bei der Umsetzung
1.Notwendige Mitwirkung der Drohnenbetreiber
In der offenen Kategorie verlangen die gesetzlichen Regelungen die Mitwirkung der einzelnen Drohnenbetreiber. So ist eine Selbstregistrierung vorgesehen und auch die Kennzeichnung ist jedem Einzelnen übertragen.1061Diese wenig restriktiven Vorgaben sind im Grundsatz zu begrüssen; strengere Regeln und höhere Anforderungen würden wohl von vielen privaten Drohnenbetreibern als unverhältnismässig empfunden, was sodann zu illegalen Drohnenoperationen führen würde.1062Bereits die vorangehend dargestellten Vorschriften zur Registrierung und Kennzeichnung werden wohl zunächst als übermässige administrative Bürde wahrgenommen werden (insbesondere im Unterschied zum bisherigen Schweizer Recht ohne vergleichbare Vorgaben). Dies ist jedoch bei einer so grundlegenden Neuregelung der Drohnenfliegerei unvermeidbar.1063
Die notwendige Mitwirkung ist primär durch Ausbildung und Aufklärung zu fördern.1064Es gilt, gezielt auf die gewollten Wirkungen der (neuen) Vorschriften hinzuarbeiten.1065Denn die Schweizer Rechtsordnung basiert auf der Annahme, dass sich die Rechtsunterworfenen grundsätzlich (freiwillig) normgemäss verhalten.1066Die grundlegenden Änderungen der Rechtslage im Bereich der Drohnen verlangen folglich eingehende Informations- und Aufklärungsmassnahmen seitens der Behörden und insbesondere des BAZL.1067Damit wird nicht nur der Vollzug des neuen Rechts erleichtert, — S. 147 —sondern gleichzeitig den Ängsten und Befürchtungen in der Bevölkerung entgegengewirkt.1068
Die Einhaltung der Vorschriften kann sodann durch die Androhung von Sanktionen «erzwungen» werden.1069Die Schweiz ist gemäss Art. 131 EASA-Grundverordnung gehalten, «Vorschriften [zu erlassen] über Sanktionen, die bei Verstössen gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind (…). Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.» Die Androhung von Bussgeldern könnte als Sank- tion etwa in Betracht kommen, wenn es um die Missachtung der Pflicht zur Selbstregistrierung oder um die Nicht- oder Falschkennzeichnung einer Drohne geht. Solche Bussen kennt das LFG bereits für Übertretungen verschiedener Vorschriften des Luftfahrtrechts.1070
2.Übergangsbestimmungen
Im Kontext der Umsetzung sei zudem auf die vorgesehenen Übergangbestimmungen verwiesen.1071Diese sehen verschiedene Ausnahmen zu den Vorgaben der Delegierten Verordnung (etwa Kennzeichnung der Produkteklasse, Fähigkeiten zur direkten Fernidentifizierung etc.) vor. Heute bereits verkaufte Drohnen können daher unter bestimmten Bedingungen weiterbetrieben werden;1072eine «Nachrüstung» wird nicht verlangt. Die Übergangsfristen beschlagen jedoch nicht die Registrierung- und Kennzeichnungspflicht; dieser müssen Drohnenbetreiber ab dem 1. Januar 2021 nachkommen.1073
In Anbetracht der tiefgreifenden Änderungen, welche durch die Drohnenverordnungen — S. 148 —veranlasst wurden, erscheinen solche Übergangsbestimmungen — für Hersteller wie Betreiber von Drohnen — unumgänglich.1074Aus Sicht der Drohnenbetreiber wurde dadurch eine verhältnismässige Regelung geschaffen; sie dürfen ihre bereits gekauften Drohnen unter gewissen Voraussetzungen weiterbetreiben. Die damit einhergehenden Verzögerungen bis zur vollständigen Umsetzung des neuen Rechtsrahmens sind hinzunehmen.
§ 3Präventive und flankierende Massnahmen
Unter diesem Titel sollen weitere Vorschriften der Drohnenverordnungen analysiert werden, welche nicht auf die Identifizierung von Drohnenbetreibern ausgerichtet sind, sich jedoch positiv auf die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen auswirken (können). Dabei werden zunächst die Information und Ausbildung von Drohnenbetreibern analysiert (sogleich). Danach soll kurz auf die Vorgaben zur Geo-Awareness (hinten, S. 151 ff.) sowie zu den Positionslichtern (hinten, S. 153 ff.) eingegangen werden.
I.Information und Ausbildung
Viele datenschutzrechtliche Vorschriften und deren Bedeutung sind einem Grossteil aller Privatpersonen wohl gar nicht bekannt.1075Eine Sensibilisierung bezüglich dieser Thematik drängt sich deshalb auf; Betreibern und Piloten soll ab dem Zeitpunkt des Kaufs der Drohne bewusst gemacht werden, dass für deren Betrieb bestimmte Anforderungen und Beschränkungen gelten.1076Der EU-Gesetzgeber schreibt in diesem Kontext Informationsbei- blätter und eine Theorie-Prüfung für Drohnenpiloten vor.
1.Informationsbeiblatt
Hersteller, Einführer1077und Händler1078von Drohnen müssen sicherstellen, — S. 149 —dass diesen ein Informationsblatt beiliegt, welches klar, verständlich und lesbar sein muss.1079 Anders als die deutschen Sprachfassungen dieser Bestimmungen vermuten lassen, sind damit auch elektronische Instrumente wie QR-Codes erfasst.1080 Der Inhalt der Information ist von der EASA vorgegeben und klärt über die geltenden Beschränkungen und Auflagen für die jeweilige Produkteklasse1081 auf.1082 Inhaltlich liegt der Fokus auf der Verhinderung von Betriebsgefahren und der Gewährleistung der Luftsicherheit.1083 Die Informationsblätter der EASA1084 enthalten aber auch jeweils den folgenden Hinweis: «Do not take photographs, videos or sound recordings of people without their permission. Respect people’s privacy.»1085 Diese allgemein formulierten Verhaltensanweisungen vermögen für sich allein genommen noch keine ausreichende Sensibilisierung zu bewirken. Trotzdem sind sie zu begrüssen, da sie die Bedeutung des Datenschutzes im Kontext der Drohnenfliegerei unterstreichen.1086
2.Online-Theorieprüfung
Für Flüge mit Drohnen der offenen Kategorie wird vom Drohnenpiloten1087 die Absolvierung eines Online-Lehrgangs, der erfolgreich mit einer Online-Theorieprüfung abgeschlossen wird, verlangt.1088 Eine solche Prüfung ist für Drohnen der Klasse C0 nicht vorgeschrieben; die Kenntnisnahme des 1079 Vgl. Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 Delegierte Verordnung. Vgl. JARUS, Categorization, S. 22.
1080 In der englischen Fassung ist denn auch von «information notice» und nicht mehr von
«information leaflet» die Rede. Dies wurde mit Blick auf die Erweiterung der möglichen Instrumente angepasst. Vgl. dazu EASA, Opinion, S. 13; JARUS, Operations, S. 20 und S. 28 ff.
1081 Vgl. zu den (Produkte-)Klassen C0 bis C3 vorne,S. 24 ff.
1082 Vgl. Teil 1 Ziff. 9, Teil 2 Ziff. 19, Teil 3 Ziff. 20, Teil 4 Ziff. 16 und Teil 5 Ziff. 5 Anhang
Delegierte Verordnung. Vgl. auch Krumm, Anpassungsbedarf, S. 118.
1083 EASA, Opinion, S. 12 f.; EASA, A-NPA, S. 20.
1084 Die EASA hat für jede Produkteklasse (C0 bis C4) ein eigenes Dokument ausgearbei-
tet. Diese enthalten die jeweils geltenden Vorschriften; im Bereich des Datenschutzes und der Privatsphäre gilt für alle Produkteklassen dasselbe.
1085 Vgl. EASA, awareness leaflets, passim. In ähnlicher Form war dieser Hinweis auch
bereits in EASA, NPA, S. 119 ff. enthalten.
1086 Vgl. dazu auch JARUS, Categorization, S. 29.
1087 Die Vorschriften zur Online-Theorieprüfung beziehen sich explizit auf die Drohnen-
piloten, da sie die Drohnen fliegen. Dieser Terminologie soll in diesem Abschnitt gefolgt werden; vgl. grundsätzlich zur Begriffsverwendung vorne, S. 27 f.
1088 UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b, UAS.OPEN.030 Abs. 2 lit. a, UAS.OPEN.040 Abs. 3 Anhang
Teil A Durchführungsverordnung. Vgl. JARUS, Categorization, S. 22.
— S. 150 —Informationsbeiblatts reicht aus.1089Der Zeitpunkt der Online-Theorieprüfung könnte mit der Selbstregistrierung der Betreiber verknüpft werden.1090
Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen, die sich «angemessen» auf verschiedene Themen wie Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Luftsicherheit und Luftrecht verteilen sollen.1091Ebenfalls aufgeführt ist das Thema «Schutz der Privatsphäre und der Daten».1092Die Piloten müssen über theoretische Kenntnisse bezüglich der in diesem Kontext bestehenden Risiken sowie der grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes gemäss anwendbarem Datenschutzgesetz verfügen.1093
Das BAZL ist für die Ausstellung von Nachweisen über das erfolgreiche Bestehen der Online-Theorieprüfung zuständig.1094Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt den Online-Lehrgang selbst ausarbeitet und/oder die Online-Theorieprüfung selbst durchführt.1095Vielmehr werden diese Aufgaben wohl von einem externen Dienstleister erbracht.1096Das BAZL hat sicherzustellen, dass die Dienstleistungen den Vorgaben der Durchführungsverordnung entsprechen. Mithin hat es in einer allfälligen Ausschreibung entsprechende Fachkompetenzen des Dienstleisters (etwa im Datenschutzrecht) als anbieterbezogenes Eignungskriterium1097zu definieren.1098Bezüglich Fragen zum Datenschutz kommt zudem ein (informeller) Austausch mit dem EDÖB in Betracht.1099 — S. 151 —Der Datenschutz und die Privatsphäre sind «angemessen» bei den 40 Multiple-Choice-Fragen zu berücksichtigen. In Anbetracht der nicht zu unterschätzen- den Bedeutung der weiteren Themen, primär mit Blick auf die Sicherheit von Drohnenflügen, werden wohl keine vertieften Kenntnisse im Bereich des Datenschutzes verlangt werden können. Trotzdem wird den Prüflingen eine Auseinandersetzung mit den wichtigsten Aspekten des Datenschutzrechts und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre abverlangt. Dadurch kann eine gewisse Sensibilisierung erreicht werden, was zu begrüssen ist.
3.Staatliche Informationsmassnahmen
In Ergänzung zu den dargestellten Informations- und Aufklärungsmassnahmen sollte das BAZL bei der Bekanntmachung der neuen Vorschriften für Drohnen proaktiv handeln;1100dies hat es auch bis anhin auf innovative Weise getan.1101Die gesellschaftliche Akzeptanz der Drohnentechnologie1102würde durch eine Sensibilisierung der Gesamtbevölkerung auf datenschutzrechtliche Themen und die diesbezüglichen Vorschriften in den Drohnenverordnungen sicherlich zunehmen. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit dem EDÖB und ggf. kantonalen Stellen wünschenswert, damit die neuen (datenschutzrechtlichen) Vorgaben in der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden können.1103
II.Geo-Awareness (Geofencing)
1.Begriff und Abgrenzung
Geo-Awareness beschreibt eine Funktion, die eine potenzielle Verletzung von Luftraumgrenzen erkennt und die Piloten warnt, sodass diese sofortige und wirksame Massnahmen zur Vermeidung dieser Verletzung ergreifen können.1104Ziel eines Geo-Awareness-Systems ist demnach, den Piloten in die Lage zu versetzen, den Eintritt einer drohenden Rechtsverletzung zu verhindern, indem es ihn mit Informationen über den Standort der Drohne in der Luft und ggf. von weiteren Luftfahrzeugen versorgt.1105 — S. 152 —Im Gegensatz dazu zielt Geofencing1106darauf ab, Drohnen softwaregestützt daran zu hindern, bestimmte einprogrammierte Lufträume anzufliegen oder zu verlassen. Zu denken ist etwa an Flugverbotszonen rund um Flughäfen; es können aber auch Innenstädte oder kritische Infrastrukturen «abgezäunt» werden (sog. no-drone zones).1107Des Weiteren sind Beschränkungen der Geschwindigkeit und/oder der Flughöhe in gewissen Zonen möglich.1108
Die hier beschriebene Abgrenzung wird in der Literatur nicht immer vorgenommen. Der Begriff «Geo-Awareness» ist neuer und deshalb noch weniger verbreitet. Deshalb ist regelmässig von Geofencing die Rede, wenn eigent- lich Geo-Awareness gemeint ist. Aufgrund der sehr ähnlichen Zielrichtung der beiden Funktionen ist eine klare Abgrenzung derselben regelmässig nicht zwingend notwendig. Die deutsche Wortschöpfung «Geo-Sensibilisierung», als Übersetzung von Geo-Awareness1109ist kaum verbreitet und sollte deshalb nur verwendet werden, wenn dies unumgänglich ist.1110
2.Inhalt und Grenzen
Geo-Awareness sollte bereits durch die Hersteller von Drohnen (vor-)installiert werden.1111Die Delegierte Verordnung fordert ein «Geo-Awareness-System» für Drohnen der Klassen C1 bis C3.1112Die Ausstattung damit erlaubt den zuständigen Behörden die Schaffung von spezifisch umgrenzten Gebieten, welche «aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt» ausgeschieden werden. Darin können bestimmte Drohnenoperationen verboten bzw. erlaubt und gleichzeitig Auflagen gemacht werden.1113
Wichtig ist, dass der Zugang zum Luftraum durch diese technische Beschränkung nicht zu stark behindert wird. Grundsätzlich sollte der niedrige Luftraum allen Drohnenbetreibern offenstehen, solange sie sich an die — S. 153 —geltenden Vorschriften halten.1114Unverhältnismässig wäre es jedenfalls, wenn grossflächig Städte und Dörfer insgesamt als «no-drone zones» ausgeschieden und dadurch Drohnenflüge gänzlich unterbunden würden.1115
3.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Diese hier diskutierten Luftraumbeschränkungen sind vor allem aus Sicht der bemannten Luftfahrt zentral.1116Doch auch aus datenschutzrechtlicher Optik, namentlich im Rahmen der Privacy by Design,1117kann Geo-Awareness nützlich sein, indem z.B. in besonders sensiblen Gebieten Drohnenflüge verboten oder stark beschränkt werden können (z.B. im Umkreis von Spitälern oder Gotteshäusern).1118
Umgekehrt können auch die Betreiber die Geo-Awareness-Funktion ihrer Drohne nutzen, um Flugpläne zu erstellen und die Drohne so vom Fliegen ausserhalb des vorgesehenen Bereichs abzuhalten, wodurch das Risiko der Bearbeitung von Daten, die der Betreiber möglicherweise nicht bearbeiten darf oder will, verringert wird.1119Selbstverständlich ist nicht jeder Drohnenbetreiber bereit, seinen Drohnenflug einzig auf einer vordefinierten Route zu fliegen. Denkbar wäre aber jedenfalls, dass im Vorfeld bestimmte Gebiete, wie etwa Wohnsiedlungen, davon ausgenommen würden und so das Risiko von ungewollten Datenbearbeitungen minimiert würde. Dies setzt jedoch voraus, dass sich Drohnenbetreiber der datenschutzrechtlichen Risiken ihrer Aktivitäten bewusst sind.1120
III.Positionslichter
1.Erfasste Drohnen
Als letzte präventive Massnahme seien hier die Positionslichter erwähnt. Für Drohnen der Klassen C1 bis C31121fordert die Delegierte Verordnung die Ausrüstung mit Lichtern für die Steuerbarkeit1122sowie die Unterscheidbarkeit — S. 154 —der Drohne bei Nacht. Die Anordnung der Lichter soll es einer Person am Boden ermöglichen, die Drohne von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.1123
Nicht vorgeschrieben sind die Lichter für Drohnen der Klassen C0. Diese dürften aufgrund ihrer beschränkten Grösse nicht in der Lage sein, die notwendigen Lichter zu tragen, um diese Vorgaben zu erfüllen.1124
2.Datenschutzrechtliche Beurteilung
Unter dem Titel der Privacy by Design wurden «Warnlichter» bereits angesprochen.1125Die von der Delegierten Verordnung geforderten Lichter sind gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmungen aber auf die Steuerbarkeit der Drohnen ausgerichtet.1126Werden Drohnen in der Nacht eingesetzt, so müssen sie anhand der Positionslichter von bemannten Luftfahrzeugen unterschieden werden können. Dies geht zumindest teilweise in Richtung des Datenschutzes durch Technik:1127Eine möglicherweise betroffene Person kann eine Drohne anhand von deren Lichtern orten, als solche erkennen und ihr ggf. ausweichen.
Ob überhaupt eine Datenbearbeitung durch die Drohne stattfindet, lässt sich zwar nicht erkennen. Es ist aber ohne Weiteres möglich, dass eine Drohne, welche in der Nacht eingesetzt wird, über eine Infrarot- oder Thermalkamera verfügt oder mithilfe des Steuerlichts und einer «normalen» Kamera Daten bearbeiten kann.1128
Insgesamt erscheinen die Vorschriften zu «Drohnenlichtern» dem Datenschutz zuträglich zu sein. Die bessere Sichtbarkeit der Drohne am Himmel und deren Identifizierbarkeit anhand der Positionslichter sind klar zu begrüssen. Denkt man den Datenschutz durch Lichtsignale weiter, so kämen zudem farbige Leuchtsignale oder Kennzeichen in Betracht, welche Aufschluss über die Fähigkeiten der Drohne sowie deren aktuellen Einsatz geben — S. 155 —würden (z.B. ob gefilmt wird).1129Blinklichter, die in einer gewissen Abfolge ausgesendet werden, könnten zudem die Identifizierung der Drohne und/ oder des Betreibers ermöglichen. Solche Zeichen können von jeder handels- üblichen Kamera oder einem Smartphone erfasst und mit entsprechender Software verarbeitet werden.1130Diesbezügliche Vorgaben müssten auf Ebene der EU (bzw. den gesamten europäischen Luftraum umfassend) beschlossen werden, damit sich die Farbcodes bzw. Lichtsequenzen durchsetzen und flächendeckend richtig interpretiert werden könnten.1131Ein Vorteil der Nutzung von Lichtsignalen wäre, dass diese auch funktionieren, wenn keine (verlässliche) Funk- oder Satellitenabdeckung besteht.1132De lege lata sind die Vorschriften zu den Positionslichtern aber «nur» auf die Steuerbarkeit und Unterscheidbarkeit der Drohne beschränkt.
§ 4Gesamtbetrachtung
Teil 4 der vorliegenden Untersuchung hat die drohnengestützte Datenbearbeitung vor dem Hintergrund der Drohnenverordnungen der EU und insbesondere der darin enthaltenen Bestimmungen mit Bezügen zum Datenschutz beleuchtet. Diese Bestandesaufnahme hat gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen wichtige Bestimmungen eingeführt wurden, die dem Datenschutz zuträglich sind.
Die Registrierungsvorschriften und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht erfassen die allermeisten Drohnen der offenen Kategorie. Dadurch wird die Grundlage für eine Identifizierung der Drohnenbetreiber und somit die Durchsetzung verschiedener Rechtsansprüche diesen gegenüber geschaffen. Die Vorschriften zur Fernidentifizierung stellen sodann einen weiteren wesentlichen Schritt in dieselbe Richtung dar.
Die präventiven und flankierenden Massnahmen wie Geo-Awareness und Positionslichter können ebenfalls einen Beitrag zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben leisten. Auch die für die allermeisten Drohnenpiloten vorgeschriebene Online-Theorieprüfung sowie Informationsmassnahmen seitens der Händler und Behörden spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Das Bewusstsein für neue Regeln und die damit einhergehenden — S. 156 —Pflichten von Drohnenbetreibern wird dadurch geschärft. Die gezielte Ausbildung und Information von Drohnenbetreibern bezüglich datenschutzrechtlicher Themen sind deshalb klar zu begrüssen.
Insgesamt ist in den Drohnenverordnungen aber keine wirksame Möglichkeit zur Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen vorgesehen. Sie enthalten zwar mit der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht sowie der Fernidentifizierung die Grundlagen dafür, doch fehlt eine Verbindung derselben mit dem Datenschutzrecht und den darin enthaltenen Ansprüchen. Es besteht somit noch immer eine Lücke im Rechtsschutz.