Datenschutz bei drohnengestützter Datenbearbeitung durch Private
- Quelle
- library.oapen.org ↗
- Herausgeber/innen
- Daniel Huerlimann, Marc Thommen
- Reihe
- sui generis 010
- Verlag
- sui generis Verlag
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.38107/010
Teil 3: Bestandesaufnahme (1): Der E-DSG
§ 1Vorbemerkungen
Nachfolgend wird der E-DSG analysiert und anhand desselben geprüft, ob der Gesetzgeber seinen grundrechtlichen Schutzpflichten im Kontext der informationellen Selbstbestimmung nachgekommen ist. Dabei liegt der Fokus auf der Frage, ob im Datenschutzrecht ein effektiver Schutz der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet ist.553 Der Einfachheit halber soll nachfolgend primär von Foto- und Videoaufnahmen die Rede sein, da entsprechende Sensoren am weitesten verbreitet sind.554
Wie bereits ausgeführt, wird das DSG momentan totalrevidiert. Aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten zu den Regeln der EU und deren Bedeutung bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmungen555 können bei der Auslegung derselben auch die europäischen Regelungen beigezogen werden.556
Bevor die zentralen Bestimmungen des E-DSG dargestellt und deren Geltung im hier interessierenden Kontext analysiert werden können, gilt es, die Anwendbarkeit des E-DSG auf die drohnengestützte Datenbearbeitung durch Private zu analysieren (S. 75 ff.). Sodann werden insbesondere die Bearbeitungsgrundsätze (S. 82 ff.), die Informationspflicht (S. 93 ff.), das Auskunftsrecht (S. 100 ff.) und die Rechte bei Persönlichkeitsverletzung (S. 106 ff.) detailliert untersucht.
553Vgl. vorne, S. 54.
554Vgl. zu den Sensoren vorne, S. 40 ff. Auf andere Arten der Datenbearbeitung sind die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls anwendbar.
555Vgl. dazu vorne, S. 11 ff.
556Der Gesetzgeber weicht teilweise explizit von den Regelungen der EU ab (sog. «Swiss Finishes»); vgl. dazu z.B. Rosenthal, Entwurf, Rn. 99; Vasella/sievers, passim; Amtl. Bull. NR 2019 S. 1781 (Voten BR Keller-Sutter, Jauslin).
§ 2Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes
Um zu prüfen, ob die drohnengestützte Datenbearbeitung durch Private in den sachlichen Geltungsbereich557 des E-DSG fällt, müssen zunächst die für das Datenschutzrecht zentralen Termini des «Verantwortlichen» und der «betroffenen Person» definiert werden. Deren Verständnis ist für jede datenschutzrechtliche Auseinandersetzung unabdingbar.
I.Verantwortlicher und betroffene Person
1.Verantwortlicher
Gemäss Art. 4 lit. i E-DSG ist Verantwortlicher u.a. jede private Person, die allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Datenbearbeitung entscheidet. Der Begriff wurde im Zuge der DSG-Revision aus dem europäischen Recht übernommen, namentlich anstelle des bisherigen «Inhaber[s] der Datensammlung».558 Materiell ergaben sich daraus keine Änderungen.559
Werden mithilfe einer Drohne Daten bearbeitet, so ist der Drohnenbetreiber560 als Verantwortlicher zu qualifizieren. Daneben kommen auch weitere Personen infrage, welche «über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung» mitentscheiden.561 Betraut ein Kunde einen Fotografen mit der Erstellung von Drohnenbildern, so sind beide als Verantwortliche im Sinne des E-DSG zu qualifizieren: Der Fotograf entscheidet (zusammen mit dem Kun- den) über das Mittel der Datenbearbeitung; der Kunde wiederum entscheidet über den Zweck derselben.562
Im Rahmen der drohnengestützten Datenbearbeitung durch Private kommen somit jeweils der Drohnenbetreiber selbst sowie allfällige Drittpersonen, die mit diesem über den Drohneneinsatz und dessen Zweck entschieden haben, als Verantwortliche in Betracht.
557Der räumliche Geltungsbereich des E-DSG muss nicht weiter behandelt werden; vgl. nur Art. 2a Abs. 1 E-DSG.
558Botschaft Totalrevision DSG, S. 6971 und S. 7023. Dies geschah im Sinne einer «Modernisierung der Terminologie» (ebd., S. 6971).
559Botschaft Totalrevision DSG, S. 7023; vgl. Botschaft DSG 1988, S. 448; Rosenthal, Entwurf, Rn. 18.
560Vgl. zum Begriff und seiner Verwendung in der vorliegenden Untersuchung vorne, S. 27 f.
561Ausführlich zu den Begriffen Zweck und Mittel der Bearbeitung Rosenthal, Controller, Rn. 16 ff.; vgl. auch Vasella, Auftragsbearbeitung, S. 110 ff.
562Eigenes Beispiel nach Malgieri, S. 173.
2.Betroffene Person
Betroffene Person ist die natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 4 lit. b E-DSG). Angesprochen ist damit jeweils diejenige natürliche Person, auf die sich die bearbeiteten Daten beziehen563 bzw. die Trägerin des Persönlichkeits- und Grundrechtsschutzes ist, den der E-DSG bezweckt.564 Anders als unter dem noch geltenden DSG können juristische Personen nicht mehr Betroffene im Sinne de E-DSG sein.565
II.Sachlicher Geltungsbereich
Das Datenschutzgesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b E-DSG). Wird eine Drohne von einer Privatperson zur Erstellung von Foto- und/oder Videoaufnahmen von anderen Personen, Grundstücken etc. verwendet, so fällt dies grundsätzlich in den Geltungsbereich des E-DSG, da regelmässig Personendaten bearbeitet werden.566
III.Ausnahme: Bearbeitung ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch
Der E-DSG sieht in Art. 2 Abs. 2 Ausnahmen von seinem Geltungsbereich vor.567 Für die vorliegende Untersuchung ist die Klärung der Frage, ob die drohnengestützte Datenbearbeitung durch Private unter die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. a E-DSG fällt, von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund soll nachfolgend die gesetzliche Regelung im Detail bespro- chen und insbesondere anhand von deren normativer Grundlage sowie Beispielen analysiert werden.
563Vgl. Ziebarth, in: Sydow, Art. 4 DSGVO N 9.
564SHK DSG-rudin, Art. 3 N 16; vgl. Art. 1 DSG.
565Mit der Revision des DSG wurde der Schutz der Daten juristischer Personen aufgehoben, wobei ebenfalls eine Angleichung an die Regelung in der EU vorgenommen wurde. Vgl. dazu ausführlich Botschaft Totalrevision DSG, S. 7011 sowie bereits vorne, S. 29 mit den Hinweisen in Fn. 218.
566Vgl. zu den Begriffen im Einzelnen vorne, S. 29 ff. bzw. S. 33. und zur drohnengestützten Datenbearbeitung S. 33 ff. Vgl. sodann leissler, S. 535 m.w.H.
567Die Ausnahmebestimmungen in Art. 2 lit. b und c E-DSG (parlamentarische Beratungen bzw. Immunität nach Gaststaatgesetz [GSG]) sind vorliegend klarerweise nicht einschlägig und werden deshalb nicht vertieft.
1.Die Regelung des E-DSG
Der E-DSG ist nicht anwendbar auf «Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden» (Art. 2 Abs. 2 lit. a E-DSG).568 So sollen rein private Datenbearbeitungen bzw. «die Verwendung von Personendaten im engeren Privat- und Familienleben»569 vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. a E-DSG soll dann nicht greifen, wenn bestimmte Datenbearbeitungen «hinsichtlich der Daten oder ihrer Zwecke den persönlichen oder familiären Bereich überschreiten».570
Im Unterschied zum noch geltenden DSG enthält die Ausnahmebestimmung keine Präzisierung mehr, dass für deren Anwendbarkeit die Daten auch nicht an Aussenstehende bekannt gegeben werden dürfen.571 Gemäss Botschaft beinhaltet diese redaktionelle Anpassung jedoch keine materiellen Änderungen der Bestimmung.572
Das europäische Datenschutzrecht enthält eine materiell gleichbedeutende Vorschrift573 in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO (sog. Haushaltsausnahme oder Haushaltsprivileg574). Danach findet die Verordnung «keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten575 durch natürliche Personen zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten». Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung können somit vorliegend zur Auslegung des E-DSG beigezogen werden.
568Greift die Ausnahmebestimmung, so kann sich die betroffene Person immer noch auf die allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ff. ZGB) berufen (Meier, Rn. 385; BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 22; Botschaft DSG 1988, S. 441; vgl. Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19).
569BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 21.
570Vgl. Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 31; ähnlich Schmidt, in: Taeger/ Gabel, Art. 2 DSGVO N 21.
571Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG lautet: «[Das DSG] ist nicht anwendbar auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt.»
572Botschaft Totalrevision DSG, S. 7012.
573So bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO weber/oertly, Rn. 22.
574Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19; leissler, S. 535; Schmidt, in: Taeger/Gabel, Art. 2 DSGVO N 16; voigt/von Dem bussche, S. 16.
575«Personenbezogene Daten» ist die Bezeichnung der DSGVO (vgl. Art. 4 Ziff. 1) und weiterer europäischer Regelwerke für Personendaten (vgl. dazu vorne, S. 29 ff.). Die beiden Begriffe sind Synonyme.
2.Interessenausgleich als normative Grundlage
Mit der Haushaltsausnahme soll ein Ausgleich zwischen den durch das Datenschutzgesetz zu schützenden Grundrechten und denjenigen des Datenbearbeiters geschaffen werden.576 Auch der Verantwortliche hat Anspruch auf Achtung seiner Privatsphäre sowie seines Privat- und Familienlebens; es gilt mithin, die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen und einen Interessenausgleich zu schaffen.577 Darin ist denn auch die normative Grundlage der Vorschrift zu sehen; es handelt sich nicht um eine «Bagatellklausel».578 Bei der Prüfung, ob die Haushaltsausnahme einschlägig ist, muss jeweils danach gefragt werden, ob das Verhalten des Verantwortlichen als schutzwürdig erscheint bzw. ob dessen Schutz im Einzelfall demjenigen der grundrechtlich geschützten Ansprüche der betroffenen Person vorgehen kann und soll.579 Aufgrund der Tatsache, dass die Ausnahme den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes generell ausschliesst — und dies selbst dann, wenn besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden580 —, muss sie eng und streng sowie grundrechtskonform ausgelegt werden.581 Nur so kann der Zweck des datenschutzrechtlichen Grundrechtsschutzes erfüllt werden.582
576In Art. 1 E-DSG (und Art. 1 DSG) sind neben der informationellen Selbstbestimmung
10und der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) auch die persönliche Freiheit (Art. Abs. 2 BV) sowie grundsätzlich alle übrigen durch die BV und die EMRK garantierten
15Grundrechte angesprochen (vgl. dazu BSK DSG-Mauer-Lambrou/Kunz, Art. 1 N ff.; Müller l., Diss., S. 34 m.w.H.; Handkomm. DSG-Rosenthal, Art. 1 N 3).
577SGK BV-Schweizer, Art. 13 N 74; de Terwangne, champ d’application, Rn. 18; kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, Art. 2 DSGVO N 10 und N 23 in fine; Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 23; weichert, in: Däubler et al., Art. 2 DSGVO N 17. Vgl. Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19; ennöckl, in: Sydow, Art. 2 DSGVO N 10.
578So aber Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, Art. 2 DSGVO N 10. Wie hier weichert, in: Däubler et al., Art. 2 DSGVO N 17.
579Vgl. Botschaft DSG 1988, S. 438: «Der Zweckartikel [des DSG] soll als Leitlinie für die Auslegung der einzelnen Datenschutzbestimmungen den Bezug zum Persönlichkeitsschutz und zu den Grundrechten hervorheben.»
580Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 23; BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 20. Vgl. auch die Legaldefinition in Art. 4 lit. c E-DSG sowie vorne, S. 31.
581weber/oertly, Rn. 22; gerschwiler, Rn. 3.36; Rossnagel, in: Simitis et al., Art. DSGVO N 23; kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, Art. 2 DSGVO N 23; de Terwangne, RDTI, S. 47; weichert, in: Däubler et al., Art. 2 DSGVO N 17; vgl. EuGH, Rs. C-212/13 vom 11. Dezember 2014 František Ryneš, Ziff. 28 f.
582Vgl. Art. 1 E-DSG und vorne, S. 69 ff., v.a. S. 71 f.
— S. 78 —3.Anwendungsbeispiele
Nicht anwendbar ist das Datenschutzgesetz auf ein persönliches Notizbuch oder eine persönliche Agenda583, private Briefsammlungen584 oder Adressverzeichnisse,585 Gästelisten für ein privates Fest oder Daten des persönlichen Konsums (Rechnungen, Bestellungen, Lieferscheine etc.)586 sowie Urlaubsfotos und -filme.587
Es soll verhindert werden, dass der Verantwortliche über Daten Auskunft erteilen muss, die eng mit seiner Privatsphäre und/oder seinem Familienleben verbunden sind.588 Führt man sich die genannten Beispiele vor Augen, so wird klar, dass in diesen Fällen den schutzwürdigen Interessen des Verarbeiters Vorrang vor dem Anspruch auf Datenschutz der Betroffenen zukommen soll.
4.Bekanntgabe an Aussenstehende
Die Haushaltsausnahme ist nicht einschlägig, wenn Personendaten nach der Beschaffung Aussenstehenden bekannt gegeben werden.589 Ebenso verhält es sich, wenn eine solche Bekanntgabe bei der Beschaffung bzw. Erstellung der Daten bereits fest beabsichtigt ist.590
Die Bekanntgabe ist als irgendwie geartetes Zugänglichmachen zu verstehen (namentlich etwa eine Publikation im Internet).591 Aussenstehende ist jede Person, die nicht dem engeren Privat- und Familienleben des Datenbearbeiters zugerechnet werden kann.592 Zwischen den Personen muss — S. 79 —aber nicht zwingend ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Zivil- rechts593 vorliegen; eine persönliche Beziehung kann auch auf informeller Basis bestehen.594
583SHK DSG-rudin, Art. 2 N 21.
584Botschaft DSG 1988, S. 441.
585BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 20.
586Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 27 mit zahlreichen Hinweisen. Vgl. auch EG 18 DSGVO.
587Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19.
588Anschaulich Pedrazzini, Grundlagen, S. 24 («[W]ir haben in den Expertenkommissionen tagelang über diese Grenzziehung der privaten Sphäre diskutiert […]»); Botschaft DSG 1988, S. 441; vgl. Gnehm, S. 89.
589Vgl. BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 21; Marzocchi, S. 23; Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 29; Schmidt, in: Taeger/Gabel, Art. 2 DSGVO N 18 m.w.H.; EuGH, Rs. C-101/01 vom 6. November 2003 Bodil Lindqvist, Ziff. 47.
590Müller l., Sicherheit & Recht 2/2012, S. 63 m.w.H.; vgl. auch SHK DSG-rudin, Art. 2 N 23; BGer, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.1 ff. (zur Publikation vorgesehen). Wohl a.M. bezüglich privater Dashcam-Aufnahmen berger, Rn. 19.
591SHK DSG-rudin, Art. 2 N 24.
592Handkomm. DSG-Rosenthal/Jöhri, Art. 2 N 23. A.M. SHK DSG-rudin, Art. 2 N 24, der «jede andere Person als der Inhaber der Daten» als Aussenstehenden qualifiziert. Unklar BSK DSG-Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 2 N 21. Auf die genaue Anzahl Personen, denen die Daten bekannt gegeben werden, kommt es nicht an (vgl. Uriante, S. 69).
Bei sozialen Netzwerken etwa ist eine differenzierte Betrachtung notwendig: Beschränkt sich die Zugriffsmöglichkeit auf einen eng begrenzten Personenkreis (z.B. Einzelnachricht), so ist die betreffende Datenbearbeitung grundsätzlich von der Ausnahme erfasst. Wird aber ein unbestimmter Personenkreis erreicht, so greift sie nicht.595
IV.Haushaltsausnahme bei der drohnengestützten Datenbearbeitung?
1.Ausgangsbeispiel: «Nachbarschafts-Drohne»
weber/oertly hielten zum noch geltenden DSG fest, dass «[m]it Blick auf die ‹Nachbarschafts-Drohnen› davon auszugehen [ist] (…), dass diese regelmässig den Ausnahmetatbestand erfüllen, wenn die aufgenommenen Bilder nicht Drittpersonen zugänglich gemacht werden.»596 Die Autoren gehen dabei von folgendem Sachverhalt aus: «Beispielhaft sei an die Person X zu denken, welche eine Drohne, die geeignet ist, Aufnahmen zu tätigen, direkt über das Gebäude des Nachbargrundstücks kreisen lässt und dadurch Einblicke erhält, die ihr sonst verborgen blieben. Behält X die darauf entstandenen Aufnahmen für sich, ohne sie seinen Eltern, Freunden oder anderen Personen zugänglich zu machen, greift die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG.»597
593Vgl. zur Verwandtschaft Art. 20 ZGB (sowie zur Schwägerschaft Art. 21 ZGB); ausführlich dazu statt aller Steinauer/Fountoulakis, Rn. 311 ff.
594Vgl. Handkomm. DSG-Rosenthal/Jöhri, Art. 2 N 23; ernst, in: Paal/Pauly, Art. 2 DSGVO N 18; Grafenstein, in: Gierschmann et al., Art. 2 DSGVO N 35; vgl. Pabst, in: Schwartmann et al., Art. 2 DSGVO N 38.
595kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, Art. 2 DSGVO N 25; ennöckl, in: Sydow, Art. 2 DSGVO N 13. Dies gilt auch dann, wenn die Personen in diesem Umfeld «Freunde» oder «Follower» genannt werden, vgl. dazu Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 29. Vgl. sodann Schmidt, in: Taeger/Gabel, Art. 2 DSGVO N 18. Kritisch zu dieser «strengen Auffassung» Grafenstein, in: Gierschmann et al., Art. 2 DSGVO N 47.
596weber/oertly, Rn. 22.
597weber/oertly, Rn. 21. Ähnlich und die Haushaltsausnahme extensiver auslegend Pauner/viguri, S. 97 f. (zur Rechtslage in der EU vor Inkrafttreten der DSGVO). Fraglich ist, ob Eltern und Freunde überhaupt als Aussenstehende im Sinne des DSG zu betrachten wären (vgl. dazu vorne, S. 78 f.).
2.Detailprüfung
Diese Auffassung ist insbesondere mit Blick auf die Ziele der DSG-Revision genauer zu überprüfen.598 Der Schutzzweck des Datenschutzrechts und die dadurch gebotene enge Auslegung des Ausnahmetatbestands599 müssen zur Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes führen, wenn moderne Kamerasysteme in Autos600 oder an Drohnen601 mehr als rein private Bereiche überwachen.602 In diesen Fällen wird der persönliche oder familiäre Bereich, welcher das Datenschutzgesetz von seiner Anwendung ausnehmen will, überschritten. Der Ausnahmetatbestand sollte — wie aufgezeigt — nur greifen, wenn es sich mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen des Verantwortlichen tatsächlich rechtfertigt, der Datenschutzgesetzgebung die Anwendung zu versagen.603
Wird eine Drohne im Rahmen der Freizeitgestaltung verwendet und entstehen dabei (auch) Foto- oder Videoaufnahmen von fremden Grundstücken und/oder Personen, so ist die Haushaltsausnahme grundsätzlich solange einschlägig, wie diese Daten keinem Aussenstehenden zugänglich gemacht werden.604 Wird ein fremdes Grundstück oder eine bestimmte Person hingegen über eine längere Dauer bzw. systematisch beobachtet, so ist von einer Überwachung auszugehen, was die Ausnahme entfallen lässt.605 Gleich verhält es sich, wenn die Aufnahme einer bestimmten Person bzw. von bestimmten fremden Grundstücken oder Gebäuden explizit beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde. In diesem Fall hat das schutzwürdige Interesse des Verantwortlichen hinter dasjenige der betroffenen — S. 81 —Person zurückzutreten. Werden drohnengestützt Daten im öffentlichen Raum beschafft, so entfällt die Haushaltsausnahme ebenfalls.606
598Vgl. dazu vorne, S. 11 f.
599Vgl. dazu vorne, S. 77.
600Hier geht es um sog. Dashcams (d.h. in oder auf Motorfahrzeugen installierte Kameras). In den Erläuterungen des EDÖB dazu wird die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG gar nicht thematisiert (vgl. EDÖB, Dashcams). berger, Rn. 19, hält dafür, dass die private Verwendung von Dashcams grundsätzlich von der Haushaltsausnahme erfasst wird; a.M. Arnosti, Rn. 60 ff., v.a. Rn. 67.
601Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 31; Schmidt, in: Taeger/Gabel, Art. 2 DSGVO N 21 in fine.
602Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19; Plath, in: Plath, Art. 2 DSGVO N 24. Vgl. de ter-Wangne, champ d’application, Rn. 19 m.w.H.
603Vgl. unter Bezugnahme auf die Privatsphäre des Verarbeiters Müller l., Diss., S. 40. Ausführlich zur Interessenabwägung vorne, S. 77.
604Vgl. Rossnagel, in: Simitis et al., Art. 2 DSGVO N 31; Bischof, S. 144; de Terwangne, champ d’application, Rn. 19; kühling/Raab, in: Kühling/Buchner, Art. 2 DSGVO N 27; Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, S. 111 f.
605Gola, in: Gola, Art. 2 DSGVO N 19 in fine; ähnlich griebel, S. 111; vgl. auch rose, S. 140.
3.Zusammenfassung und Fazit
Insgesamt kann auch unter dem E-DSG festgehalten werden, dass gewisse drohnengestützte Datenbearbeitungen durch Private nicht in den Anwendungsbereich des E-DSG fallen. Die erwähnte «Nachbarschafts-Drohne» fällt jedoch nicht unter die Haushaltsausnahme: Der Umstand, dass die Person X gemäss Beispiel die Drohne «direkt über das Gebäude des Nachbargrundstücks kreisen lässt und dadurch Einblicke erhält, die ihr sonst verborgen blieben», spricht für eine bewusste und beabsichtigte Beobachtung. Im Rahmen der Interessenabwägung im Einzelfall erscheint dieses Verhalten als wenig schutzwürdig; die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betroffen müssen vorgehen. Somit wird die Mehrzahl der privat erstellten Aufnahmen mit Drohnen in den Anwendungsbereich des E-DSG fallen.607
606dieckert, in: Dieckert/Eich, S. 408. Vgl. uschkereit/Zdanowiecki, S. 447; EuGH, Rs. C-212/13 vom 11. Dezember 2014 František Ryneš, Ziff. 31 ff. Wohl anders für das deutsche Recht vor Inkrafttreten der DSGVO Solmecke/Novak, S. 433. Kritisch Schmidt, in: Taeger/Gabel, Art. 2 DSGVO N 21.
607Im Ergebnis gleich griebel, S. 111 (zur DSGVO).