3.1 Steuerpflicht besonderer Betriebsformen
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 1. Februar 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Landwirtschaftliche Betriebe können in unterschiedlichen Gesellschaftsformen geführt werden. Neben den gebräuchlichsten Formen (wie z.B. Einzelunternehmung, Generationen- oder Geschwistergemeinschaft) sieht die LBV auch die besonderen Formen der Betriebsgemeinschaft (Art. 10 LBV) sowie der Betriebszweiggemeinschaft (Art. 12 LBV) vor. Dabei wird - wie bei der Generationen- und Geschwistergemeinschaft - in der Regel die Form der einfachen Gesellschaft gemäss Artikel 530 ff. OR gewählt.
Verkauft eine Gemeinschaft im eigenen Betrieb erzeugte Urprodukte, so gilt sie als Urproduzentin im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG. Dies gilt beispielsweise bei der Betriebsgemeinschaft oder der Betriebszweiggemeinschaft aufgrund der gemeinsamen Tierproduktion. Bezweckt die Betriebszweiggemeinschaft lediglich die gemeinsame Tierhaltung und treten die Partner somit jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen gegen aussen auf, so gilt jeder einzelne Partner als eigenständiger Urproduzent.
Erbringt ein steuerpflichtiges Mitglied der Gemeinschaft steuerbare Leistungen, welche nicht im Rahmen der allgemeinen Gewinn- und Verlustbeteiligung liegen, so sind diese zu versteuern. Die blosse Beteiligung an Gewinn und Verlust unterliegt dagegen nicht der Steuer. Eine steuerbare Leistung zwischen einem Mitglied und der Gemeinschaft liegt demzufolge nur vor, wenn dem Gesellschaftspartner oder der Gemeinschaft dafür ein besonderes Entgelt in Rechnung gestellt wird (z.B. für die Betreuung der Kühe oder der Rinder, Feldarbeiten, Mitbenutzungsrecht des Stalles, Zurverfügungstellung von Arbeitskräften oder Maschinen). Gleiches gilt für von der Steuer ausgenommene Leistungen (z.B. für die Futterlieferung aus eigener Produktion), sofern diese freiwillig versteuert werden. Ob ein besonderes Entgelt vorliegt, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag.