3.2 Ermittlung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 10. Juni 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Aufgrund der speziellen Verhältnisse haben Urproduzenten für die Abklärung der Steuerpflicht den Umsatz aus allen steuerbaren Leistungen – also ohne die Umsätze der im eigenen Betrieb erzeugten Urprodukte, ohne die Umsätze von Vieh aus dem Viehhandel und ohne die Umsätze von Milch einer Milchsammelstelle – zu ermitteln. Erreicht dieser die Betragsgrenze von 100'000 Franken, ist die subjektive Steuerpflicht gegeben und der Betrieb hat sich bei der ESTV anzumelden.

In einem ersten Schritt kann der Umsatz aus zugekauften Urprodukten aufgrund der Buchhaltung oder anderer dafür geeigneter Aufzeichnungen ermittelt werden. Diese Umsatzgrösse kann beispielsweise mittels des verbuchten Warenaufwandes folgendermassen kalkulatorisch bestimmt werden:

Schritt 1
Ein Landwirt mit Betriebszweig Lohnunternehmen produziert Mais und übernimmt ebenfalls die Ernte seines Nachbarn.

Zukauf von Mais

CHF

15'000

+ Bruttogewinnzuschlag von 10 %*)

CHF

1’500

Umsatz aus Handel mit zugekauften Urprodukten

CHF

16’500

*)

Der angewandte Bruttogewinnzuschlag wird marktgerecht kalkuliert und entsprechend belegt. Die Berechnungsgrundlagen werden der ESTV auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Die Ermittlung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes kann in einem zweiten Schritt wie folgt vorgenommen werden:

Schritt 2

Jahresumsatz

Lohnunternehmen (Feldarbeiten gemäss Ziff. 16.1)

CHF

40'000

Gesamtertrag Mais

CHF

50'000

davon Handel mit zugekauftem Mais (gemäss Schritt 1)

CHF

16’500

Transporte für Dritte

CHF

50’000

Total Umsatz aus steuerbaren Leistungen

CHF

106’500

Für den Umsatz von 106'500 Franken aus den steuerbaren Leistungen ist die Steuerpflicht gegeben, weil dieser Umsatz 100'000 Franken erreicht beziehungsweise überschreitet.

[Abbildung: im Original]

Die Steuerpflicht beschränkt sich in diesen Fällen grundsätzlich auf die Umsätze der Gesamtheit aller steuerbaren Leistungen (ohne Umsätze aus der Urproduktion). Davon ausgenommen sind die in Ziffer 4.1 umschriebenen Fälle.