6.4 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 6.4 · Deutsch
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen zu einer Sachgesamtheit vereinigt (Warenkombination) oder als Leistungskombination (Kombination von verschiedenen Dienstleistungen oder von Dienstleistungen und Gegenständen) angeboten, können diese mehrwertsteuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn
die Kombination zu einem Gesamtentgelt (Pauschal- bzw. Gesamtpreis) angeboten wird; und
die überwiegende Leistung beziehungsweise die mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht beziehungsweise ausmachen (70/30 %-Regel, Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
Beispiele von Kombinationen
Lieferungen von Advents- und Trauerkränzen, Gestecken, bepflanzten Brunnen oder Tuffsteinen (→ Ziff. 6.4.1, 6.4.2 und 6.5);
Liefern und Pflanzen eines Baumes (→ Ziff. 6.8).
Wird bei pauschaler Fakturierung die 70/30 %-Regel geltend gemacht, so sind die jeweiligen Anteile der einzelnen Leistungen aufgrund einer internen Kalkulation zu Verkaufswerten festzuhalten (→ Ziff. 6.5.2).
Kein kalkulatorischer Nachweis ist dagegen bei Arrangements, Gestecken und dergleichen bis zu einem Verkaufswert von 300 Franken (→ Ziff. 6.4.1) sowie bei Blumensträussen und Trauerkränzen ([Abbildung: im Original] Ziff. 6.4.2) erforderlich.
[Abbildung: im Original] | Wird das Entgelt der einzelnen Leistungen auf Preisschildern, in Offerten, Verträgen oder sonstigen Dokumenten bekannt gegeben, so ist die 70/30 %-Regel nicht anwendbar. |
Macht keine Leistung beziehungsweise machen keine der mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen mindestens 70 % aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich. Die einzelnen Leistungen sind infolgedessen grundsätzlich gesondert zum anwendbaren Steuersatz in Rechnung zu stellen. Werden die Kombinationen dennoch zu einem Pauschalpreis und ohne Hinweis auf die MWST in Rechnung gestellt, so unterliegen die einzelnen Leistungen dem jeweils anwendbaren Steuersatz. Voraussetzung ist, dass sich der Verkaufswert der einzelnen, gegenüber der ESTV separat abzurechnenden Leistungen aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln lässt.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur 70/30 %-Regel können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Darin