7.1.2 Vorsteuerkorrektur bei einmaligen Vorauszahlungen

MWST-Branchen-Info 02 · Gärtner und Floristen

Geltend · Stand ab 4. März 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 02 · Ziff. 7.1.2 · Deutsch

Der aufgrund der geleisteten Vorauszahlung erwirtschaftete Zins ist nicht zu versteuern. Er führt aber aufgrund von Artikel 29 Absatz 1 MWSTG grundsätzlich zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs. Dies gilt insbesondere auch für Grabunterhaltsfonds.

[Abbildung: im Original]

Näheres zu diesem Thema ist in der MWST-Info Vorsteuerabzug beschrieben.