3.1.2 Formelle Bedingungen

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 10. März 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.1.2 · Deutsch

Es muss sich um ein unter einem Titel publiziertes Druckerzeugnis handeln, das aus bedruckten Blättern besteht, die mittels einer Heftung zu einer physischen Einheit verbunden sind, und das mindestens 16 Seiten (inkl. Umschlag- und Deckseite) umfasst. Alle Seiten müssen solide zusammengehalten sein, damit das Werk durchgeblättert werden kann.

  • Bei Kinderbüchern (→  Ziff. 3.1.3) und gedruckten Musikalien ist die Seitenanzahl unerheblich.

  • Drahtgeheftete Broschüren müssen mindestens einmal im Falz oder zweimal quergeheftet sein.

  • Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus Blättern zusammensetzen, die nummeriert oder fortlaufend oder systematisch geordnet und zur Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung unter einer Einbanddecke bestimmt sind. Das vollständige Werk muss mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks muss auf der Einbanddecke erscheinen. Falls die Lieferung des Werks in mehreren Teillieferungen erfolgt, muss die erste Lieferung die Einbanddecke und einen Teil des Werks umfassen. Die Seitenanzahl bei der ersten Lieferung, den periodischen Ergänzungen oder den Aktualisierungen ist nicht von Bedeutung.