3.1.3 Kinderbücher
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.1.3 · Deutsch
Kinderbücher sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar, wenn sie die inhaltlichen und formellen Bedingungen erfüllen (→ Ziff. 3.1.1 und 3.1.2). Darunter fallen insbesondere:
Kinderbücher, die in Form einer Erzählung verfasst sind und Bilder zur Veranschaulichung bestimmter Szenen enthalten;
Bilderalben oder Bilderbücher, die offensichtlich zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind oder dazu dienen, ihnen die Grundlagen des Alphabets oder des Wortschatzes zu vermitteln;
Bilderbücher mit beweglichen Bildern oder mit Bildern, die sich beim Öffnen des Buches reliefartig aufrichten;
Bilderbücher, die Bilder oder Vorlagen zum Ausschneiden enthalten;
Zeichenhefte oder Malbücher, die Bilder enthalten, deren Umrisse mehr oder weniger vorgezeichnet sind, je nachdem, ob sie durch Nachziehen oder Ausmalen zu vervollständigen sind. Die Tatsache, dass diese Hefte oder Bücher nach der ersten Verwendung unbrauchbar werden, ist unerheblich;
Alben mit sogenannten magischen Zeichnungen, deren Umrisse oder Farben durch Reiben mit einem Bleistift oder durch Anfeuchten mit einem Pinsel sichtbar werden. Die Tatsache, dass diese Hefte oder Bücher nach der ersten Verwendung unbrauchbar werden, ist unerheblich.
Kinderbücher können auf Papier, Gewebe oder anderen Materialien gedruckt sein.
[Abbildung: im Original] | Leere Zeichenbücher, Hefte, Notizbücher, Tagebücher, Agenden (selbst wenn sie Texte wie Gedichte, Sprichwörter oder Illustrationen enthalten), Rätselbücher (z.B. Kreuzworträtsel, Sudokus, Buchstabensalat oder andere Buchstaben- und Zahlenrätsel) sind zum Normalsatz steuerbar, auch dann, wenn sie hauptsächlich für Kinder bestimmt sind. Dasselbe gilt für Werke, die vordefinierte Kästchen zum Aufkleben von Abziehbildern oder Sammelvignetten enthalten, selbst wenn sie Kommentare enthalten. Solche Druckerzeugnisse sind zum Normalsatz steuerbar. |