3.1.5 Beispiele von Druckerzeugnissen, die zum Normalsatz steuerbar sind

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.1.5 · Deutsch

Die folgenden Druckerzeugnisse sind zum Normalsatz steuerbar:

  • Alben, die zur Aufnahme von Fotos, Briefmarken usw. bestimmt sind (auch wenn sie Texte wie Gedichte, Sprichwörter oder Illustrationen enthalten);

  • Druckerzeugnisse, die zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt sind und nach der ersten Verwendung unbrauchbar werden wie Schreibbücher und -hefte, Geschäftsbücher, Rätselbücher (z.B. Kreuzworträtsel, Sudokus, Buchstabensalat und andere Buchstaben- und Zahlenrätsel), Agenden (auch wenn sie Texte wie Gedichte, Sprichwörter oder Illustrationen enthalten);

  • Kataloge und Preislisten, durch die der Herausgeber oder ein hinter ihm stehender Dritter deutlich seine Leistungen anpreist (→  Ziff. 2) wie beispielsweise Waren-, Versandhandels- und Auktionskataloge und Kursprogramme sowie Prospekte des Ferien-, Reise- und Gastgewerbes;

  • Saisonprogramme für kulturelle, sportliche und andere Veranstaltungen
    ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.1.4, Punkt 12);

  • Muster- und Kollektionsbücher (z.B. für Stoffe oder Tapeten);

  • Druckbögen (In-Plano) eines Werks, selbst wenn diese zum Binden bestimmt sind, sowie die dazugehörigen Umschlagseiten;

  • Handschriften, auch wenn sie mindestens 16 Seiten umfassen (z.B. Werke aus der Zeit vor Gutenberg);

  • Druckerzeugnisse in Leporello- (z.B. Harmonika- oder Fensterfalzung) oder Karteiform;

  • Wand-, Abreiss-, Tisch- und Umlegekalender;

  • Landkarten, Stadtpläne usw.

[Abbildung: im Original]

Im Zweifelsfall kann das Druckerzeugnis zur Beurteilung an die ESTV gesandt werden.