5.2 Entgelt für besondere Leistungen oder aus besonderen Vertragsklauseln

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 1. Juni 2014

ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 5.2 · Deutsch

Gehen Abbruch- oder Überschussmaterial ins Eigentum des beauftragten Unternehmers über, liegt seitens des Auftraggebers eine (Gegen-)Lieferung an den Unternehmer und damit ein Tauschverhältnis vor (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Im Vertrag, spätestens aber in der Rechnung, wird deshalb der Anrechnungswert angegeben. Dieser Wert ist ebenfalls Teil des Entgelts für die vom Unternehmer erbrachte Leistung.