5.3 Entgeltsminderungen

MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe

Geltend · Stand ab 1. Juni 2014

ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 5.3 · Deutsch

Als Entgeltsminderungen gelten insbesondere:

  • Rabatte, Skonti, Debitorenverluste, Umsatzboni und Rückvergütungen;

  • Terminbussen für die Überschreitung vertraglicher Fristen;

  • aus Vereinfachungsgründen die zum Voraus (pauschal oder in Abhängigkeit der Bausumme) vereinbarten Abzüge vom Werklohn für Bauwesenversicherung, Bauschäden, -reinigung, -wasser, -strom und -reklame;

  • Mietzinsgarantien, sofern sie im Werkvertrag vereinbart und bei Nichterfüllen vom Vertragsnehmer bezahlt oder mit dem Werkpreis verrechnet werden.

Für nachträgliche Änderungen des Entgelts (ausgenommen Skontoabzüge) werden entsprechende Belege (Gutschriften, Zusatzrechnungen usw.) erstellt. Ein handschriftlich korrigiertes Exemplar der ausgestellten Rechnung (z.B. berichtigt durch die Bauleitung oder den Architekten) genügt diesen Anforderungen.