8.7.1 Einleitende Bemerkungen
MWST-Branchen-Info 04 · Baugewerbe
Geltend · Stand ab 29. September 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 04 · Ziff. 8.7.1 · Deutsch
Unter die Rückbaukosten (Abbruchkosten) fallen insbesondere folgende Positionen des Baukostenplans: Kosten für Rodungen, Abbrüche, Demontagen (Transport, Deponiegebühren und Entsorgung) und die Sicherung vorhandener Anlagen.
Hinsichtlich der mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rückbau und Renovation sind folgende Anwendungsfälle zu unterscheiden:
Rückbau einer Liegenschaft (→ Ziff. 8.7.2);
Renovation einer Liegenschaft, bei welcher die Gebäudehülle im Wesentlichen erhalten bleibt (z. B. Aushöhlen einer bestehenden Baute zwecks Umnutzung eines Fabrikgebäudes in Lofts oder Umwandlung eines Hotels in Wohnungen; → Ziff. 8.7.3).
[Abbildung: im Original] | Bezüglich der steuerlichen Behandlung von baulichen Massnahmen durch den Mieter wird auf die MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien verwiesen. |
Die Art der Übertragung der Liegenschaft (Verkauf ohne oder mit Option oder im Meldeverfahren) ist für das Vorsteuerabzugsrecht betreffend die Rückbaukosten unbeachtlich.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermassen für die Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit angefallenen vorsteuerbelasteten Kosten für die Bodensanierung.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).