12.1 Allgemeines

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 12.1 · Deutsch

Die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).

Steuerbar ist jedoch beispielsweise die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung. Ebenfalls steuerbar sind die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören.

Beim Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen (z.B. Sommer- bzw. Winterpneus) handelt es sich ebenfalls um eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.