14.3 Beispiel
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 14.3 · Deutsch
Ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen, das im Bereich der pharmazeutischen Produkte tätig ist, möchte für seine Mitarbeitenden im Aussendienst ein flexibles Auto-Abomodell abschliessen, das von der Automiete AG angeboten wird, einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das Monatsabonnements für Fahrzeuge mit allem inklusive anbietet.
Nach der Kontaktaufnahme mit der Automiete AG wird das folgende Angebot unterbreitet:
Limousine, automatisch, Hybridmotor, Allradantrieb.
Dieses Angebot für 36 Monate umfasst neben dem Fahrzeug, die Versicherung (Vollkasko), den Service, die Wartung, die Zulassungsgebühr sowie die komplette Reinigung nach der Rückgabe, dies für einen monatlichen Betrag von CHF 580.
Die ANB beinhalten ein Rauchverbot innerhalb des Fahrzeugs.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer wird das Monatsabonnement für dieses Fahrzeug als Lieferung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 3 MWSTG angesehen (deren Leistungsort sich nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG richtet). Dabei handelt es sich um eine der Inlandsteuer zum Normalsatz unterliegende Lieferung, obwohl das Abonnement einen Versicherungsschutz umfasst.
Variante 1
Zusätzlich zum Grundangebot bietet die Automiete AG eine zusätzliche Versicherungsleistung an (die nicht Teil des Grundangebotes ist), die einen erweiterten Versicherungsschutz umfasst. Dazu gehören insbesondere eine Parkschadenversicherung ohne Selbstbehalt sowie ein Einbezug des schweren Verschuldens in den Versicherungsschutz. Die monatlichen Zusatzkosten für diese der Kundin / dem Kunden separat verrechnete Leistung belaufen sich auf CHF 70, wodurch der Gesamtbetrag für das Monatsabonnement auf CHF 650 ansteigt.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist dieser monatliche Zuschlag von CHF 70 eine von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a MWSTG).
Variante 2
Weist das gemietete Fahrzeug am Ende der Dauer des Fahrzeugabonnements erhebliche Schäden wie zum Beispiel beschädigte Felgen oder Rauchrückstände im Innenraum auf, so ist die Kundin / der Kunde für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeugs verantwortlich. Die für die Reparatur dieser Schäden anfallenden Kosten werden nicht als steuerbares Entgelt angesehen, sondern als Reparaturkosten für das Fahrzeug. Infolgedessen unterliegen diese Kosten gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe i MWSTG nicht der Inlandsteuer.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 31.10.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).