3.2 Voraussetzungen für die Vornahme des Abzugs fiktiver Vorsteuer

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Damit die steuerpflichtige Person den Abzug fiktiver Vorsteuer geltend machen kann, müssen im Zeitpunkt des Erwerbs folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Bezug des Gegenstandes erfolgt im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).

  • Die steuerpflichtige Person rechnet nach der effektiven Abrechnungsmethode gemäss Artikel 36 MWSTG ab.

  • Der Bezug des Gegenstandes erfolgt ohne offene Steuerüberwälzung.

  • Die steuerpflichtige Person muss anhand geeigneter Beweismittel (z. B. Rechnung des Leistungserbringers, Gutschrift des Leistungsempfängers, Vertrag oder Quittung) nachweisen können, dass der Anspruch auf Abzug fiktiver Vorsteuer besteht (z. B. Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, Name und Adresse des Leistungserbringers sowie -empfängers).

Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn (Art. 63 Abs. 3 MWSTV):

  • Beim Erwerb des Gegenstandes das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;

  • die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat oder der Gegenstand nach dem Erwerb im Ausland verbleibt. Als Ausland gelten diesbezüglich auch die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).

  • die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde (z. B. Umzugsgut);

  • die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatengesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) bezogen hat (z. B. Fahrzeuge von diplomatischen Missionen u. dgl.).

Wer als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gilt, kann den Abzug fiktiver Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist (Art. 63 Abs. 5 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Elektronische Plattformen entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Der Abzug fiktiver Vorsteuer ist ausgeschlossen in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

Beispiel
Die Garage Müller AG verkauft einem Kunden einen Neuwagen und nimmt dabei einen stark beschädigten Unfallwagen an Zahlung. Als Eintauschwert werden in der Rechnung 35'000 Franken aufgeführt (der effektive Wrackwert beträgt CHF 10'000). Für die Differenz zediert der Kunde sein Guthaben gegenüber der Versicherung an die Garage Müller AG.

Garage Müller AG
Ochsenweid 15
6230 Sempach
CHE-123.456.789 MWST

Herr
Mario Dubach
Eichenweg 2
6030 Sursee

Sempach, 27.4.2025

Wagenfaktura Nr. 125005

Wir verkaufen Ihnen folgenden Neuwagen:

1 Neuwagen XY, Stamm Nr. 610.452.198

Nettopreis inkl. Zubehör

CHF

60'090.00

8,1 % MWST

CHF

  4'867.30

Total

CHF

64'957.30

Eintausch:

1 Gebrauchtwagen YZ, Stamm Nr. 610.136.498

CHF

- 35'000.00

Aufpreis

CHF

29'957.30

Die Garage Müller AG darf nur auf dem effektiven Wrackwert und nicht auf dem in der Faktura ausgewiesenen Eintauschpreis den Abzug fiktiver Vorsteuer geltend machen (Steuerberechnung somit 8,1 % von [108,1 %] CHF 10'000.00 = CHF 749.30).

[Abbildung: im Original]

Mehr zum Kauf und Verkauf von Gegenständen aus Schadenfällen finden sich in der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG, Art. 63 MWSTV sowie Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).