3.2 Voraussetzungen für die Vornahme des Abzugs fiktiver Vorsteuer
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Damit die steuerpflichtige Person den Abzug fiktiver Vorsteuer geltend machen kann, müssen im Zeitpunkt des Erwerbs folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Es handelt sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).
Der Bezug des Gegenstandes erfolgt im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit (→ MWST-Info Vorsteuerabzug).
Die steuerpflichtige Person rechnet nach der effektiven Abrechnungsmethode gemäss Artikel 36 MWSTG ab.
Der Bezug des Gegenstandes erfolgt ohne offene Steuerüberwälzung.
Der Gegenstand ist kein Sammlerstück gemäss Artikel 24a MWSTG. Als Sammlerstücke gelten beispielsweise Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt (Art. 48a Abs. 3 Bst. c MWSTV). Bei solchen Sammlerstücken kann beim Verkauf die Margenbesteuerung angewendet werden (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).
Die steuerpflichtige Person muss anhand geeigneter Beweismittel (z. B. Rechnung des Leistungserbringers, Gutschrift des Leistungsempfängers, Vertrag oder Quittung) nachweisen können, dass der Anspruch auf Abzug fiktiver Vorsteuer besteht (z. B. Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, Name und Adresse des Leistungserbringers sowie -empfängers).
Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn (Art. 63 Abs. 3 MWSTV):
Beim Erwerb des Gegenstandes das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;
die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat oder der Gegenstand nach dem Erwerb im Ausland verbleibt. Als Ausland gelten diesbezüglich auch die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).
Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG erworben wurden;
die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde (z. B. Umzugsgut);
die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatengesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) bezogen hat (z. B. Fahrzeuge von diplomatischen Missionen u. dgl.).
Wer als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gilt, kann den Abzug fiktiver Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist (Art. 63 Abs. 5 MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Elektronische Plattformen entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Der Abzug fiktiver Vorsteuer ist ausgeschlossen in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung, die den tatsächlichen Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. |
Beispiel
Die Garage Müller AG verkauft einem Kunden einen Neuwagen und nimmt dabei einen stark beschädigten Unfallwagen an Zahlung. Als Eintauschwert werden in der Rechnung 35'000 Franken aufgeführt (der effektive Wrackwert beträgt CHF 10'000). Für die Differenz zediert der Kunde sein Guthaben gegenüber der Versicherung an die Garage Müller AG.
Garage Müller AG | ||
Herr | ||
Wagenfaktura Nr. 125005 | ||
Wir verkaufen Ihnen folgenden Neuwagen: | ||
1 Neuwagen XY, Stamm Nr. 610.452.198 | ||
Nettopreis inkl. Zubehör | CHF | 60'090.00 |
8,1 % MWST | CHF | 4'867.30 |
Total | CHF | 64'957.30 |
Eintausch: | ||
1 Gebrauchtwagen YZ, Stamm Nr. 610.136.498 | CHF | - 35'000.00 |
Aufpreis | CHF | 29'957.30 |
Die Garage Müller AG darf nur auf dem effektiven Wrackwert und nicht auf dem in der Faktura ausgewiesenen Eintauschpreis den Abzug fiktiver Vorsteuer geltend machen (Steuerberechnung somit 8,1 % von [108,1 %] CHF 10'000.00 = CHF 749.30).
[Abbildung: im Original] | Mehr zum Kauf und Verkauf von Gegenständen aus Schadenfällen finden sich in der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG, Art. 63 MWSTV sowie Aufhebungen in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).