2.2 Bemessungsgrundlage der Privatanteile an den Autokosten für gewerbsmässige Motorfahrzeughändler (Vorsteuerkorrektur) und Kostenbeiträge des Personals (Lieferungssteuer)

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Zur Berechnung des Eigenverbrauchs empfiehlt es sich, in erster Linie die Ausführungen in der MWST-Info Privatanteile zu konsultieren. Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, kann sich zudem in der MWST-Info Saldosteuersätze informieren.

Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis des Angestellten zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht (Art. 47 Abs. 1 und 2 MWSTV).

Um den effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen die Berechnung des Eigenverbrauchs (bei Einzelfirma) bzw. der geschuldeten Steuer zu erleichtern, lässt die ESTV nebst der effektiven Berechnung auch eine pauschale Ermittlung zu.

Der gewerbsmässige Händler mit offizieller Markenvertretung berechnet den Privatanteil bei Anwendung der pauschalen Ermittlung pro Monat mit 0,9 % (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %) des durchschnittlichen Bezugspreises aller in einem Geschäftsjahr zum Verkauf bestimmten Neuwagen (mindestens jedoch CHF 150 pro Monat und Fahrzeug).

Der gewerbsmässige Händler ohne offizielle Markenvertretung berechnet den Privatanteil bei Anwendung der pauschalen Ermittlung pro Monat mit 0,9 % (bis 31. Dezember 2021: 0,8 %) des durchschnittlichen Bezugspreises aller in einem Geschäftsjahr zum Verkauf bestimmten Neu- und Gebrauchtwagen (mindestens jedoch CHF 150 pro Monat und Fahrzeug).

Die pauschale Ermittlung ist nur für Personenwagen anwendbar. Als Personenwagen gelten leichte Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t zur Beförderung von maximal 9 Personen einschliesslich Fahrer.

Beispiel
Gewerbsmässiger Händler mit offizieller Markenvertretung

Bezugspreise für Neuwagen exkl. MWST

CHF

420'000.00

Anzahl bezogene Fahrzeuge

21

Durchschnittspreis der bezogenen Fahrzeuge

CHF

20'000.00

Eigenverbrauchswert pro Monat und Fahrzeug (0,9 %; mindestens jedoch CHF 150.00)

CHF

180.00

Anzahl Personen, denen je ein Fahrzeug sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird

3

Total Eigenverbrauch inkl. MWST pro Monat (3 x CHF 180.00)

CHF

540.00

pro Jahr somit

CHF

6'480.00

Vorsteuerkorrektur / Lieferungssteuer 8,1 % von CHF 6'480.00 (108,1 %)

CHF

485.55

Muss der Benutzer (z. B. ein Angestellter der steuerpflichtigen Person) für seinen privaten Anteil einen Kostenbeitrag leisten, der bei effektiver Ermittlung die tatsächlichen Kosten deckt bzw. dem massgebenden Wert bei der pauschalen Ermittlung entspricht oder höher ausfällt, ist die MWST auf diesem Entgelt geschuldet. Fällt der Kostenbeitrag niedriger aus oder muss kein Kostenbeitrag geleistet werden, ist die MWST mindestens gemäss vorstehender Ermittlung zu entrichten.

Wird ein Geschäftsfahrzeug dem Arbeitnehmer jedoch ausschliesslich für den Arbeitsweg unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist dies im Lohnausweis lediglich mit einem Kreuz in Feld F zu deklarieren. Für diese Leistung besteht ein unternehmerischer Grund, so dass in solch einem Fall – Fahrzeug wird nur für Arbeitsweg benutzt – keine Steuer geschuldet ist.

Werden andere Motorfahrzeuge als Personenwagen (z. B. Lastwagen oder Reisecars) vorübergehend für private Zwecke eingesetzt, ist eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen. Diese berechnet sich als Steuer auf dem Mietpreis, der einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde.

Die steuerpflichtige Person deklariert den Privatanteil mindestens einmal jährlich (z. B. jeweils in der MWST-Abrechnung für das 4. Quartal).

[Abbildung: im Original]

Nähere Informationen hierzu können den MWST-Infos Privatanteile sowie Abrechnung und Steuerentrichtung entnommen werden.