8.1 Abgabenfrei importierte Gegenstände

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 29. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 8.1 · Deutsch

Gegenstände, die aufgrund der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten (SR 631.145.0) und der Verordnung vom 23. August 1989 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz (SR 631.144.0) abgabenfrei eingeführt werden können, werden bei der Einfuhr weder mit Zoll noch mit MWST belastet. Sofern ein entsprechendes, von einer Schweizer Zollstelle gestempeltes Dokument – entweder das Formular Verwendungsverpflichtung (zur Einfuhr von Automobilen) oder das document d’admission en franchise (zur Einfuhr anderer Gegenstände) – vorliegt, können diese Gegenstände auch von steuerpflichtigen inländischen Lieferanten abgabenfrei importiert und ohne Berechnung der MWST an die genannten Leistungsempfänger weitergeliefert werden. Ein Antrag des Leistungsempfängers auf Befreiung von der MWST an der Quelle (Form. Nr. 1070 oder 1079 [abrufbar auf der Website der ESTV]) ist in diesem Fall nicht erforderlich.