8.2 Verzollte Gegenstände
MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe
Geltend · Stand ab 29. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 8.2 · Deutsch
Der Verkauf und/oder die Vermietung von nicht abgabenfrei eingeführten Gegenständen an
institutionelle Begünstigte (Art. 143 Abs. 2 MWSTV), beispielsweise diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen für ihren amtlichen Gebrauch; sowie
begünstigte Personen (Art. 143 Abs. 3 MWSTV), beispielsweise Missionschefs und diplomatische Vertreter, Berufs-Konsularbeamte, Mitglieder der hohen Direktion und hohe Beamte internationaler Organisationen für ihren persönlichen Gebrauch
sind mit Anspruch auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit, sofern das entsprechende vollständig ausgefüllte amtliche Formular der ESTV (Form. Nr. 1070, 1076, 1077, 1078 oder 1079 [abrufbar auf der Website der ESTV]) vorliegt.
Die steuerpflichtige Person bewahrt die Formulare bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auf.
Wichtige Informationen befinden sich auf der Rückseite der Formulare. Belege wie Rechnungen, Quittungen usw. tragen keinen Hinweis auf die MWST.
[Abbildung: im Original] | Über den Bezug der amtlichen Formulare (Stellen und vollständige Adressen) gibt die MWST-Info Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen Auskunft. |
Die begünstigten Einrichtungen und Personen händigen der steuerpflichtigen Person nur vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formulare aus; ein Bezug von Blankoformularen ist nicht möglich.