1.12.1 Prepaid-Karten, Kehrichtgebührenmarken, Abonnemente, Billette, Lottoscheine usw.

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Juni 2019

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.12.1 · Deutsch

In diesen Fällen ergibt sich das Vertretungsverhältnis (Auftritt in fremdem Namen) aus den Umständen, weil der Leistungserbringer objektiv zu erkennen ist. Die Provision ist zum Normalsatz abzurechnen.

[Abbildung: im Original]

Beachten Sie dazu die Ausführungen in der MWST-Info Steuerobjekt.

Als Eigenumsatz gilt hingegen der Verkauf von gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken. Eine Behandlung solcher Verkäufe als direkter Stellvertreter nach Ziffer 1.12 bleibt möglich, sofern die Stellvertretung aus den Belegen klar ersichtlich ist.