1.12.1 Prepaid-Karten, Kehrichtgebührenmarken, Abonnemente, Billette, Lottoscheine usw.
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 1. Juni 2019
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.12.1 · Deutsch
In diesen Fällen ergibt sich das Vertretungsverhältnis (Auftritt in fremdem Namen) aus den Umständen, weil der Leistungserbringer objektiv zu erkennen ist. Die Provision ist zum Normalsatz abzurechnen.
[Abbildung: im Original] | Beachten Sie dazu die Ausführungen in der MWST-Info Steuerobjekt. |
Als Eigenumsatz gilt hingegen der Verkauf von gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken. Eine Behandlung solcher Verkäufe als direkter Stellvertreter nach Ziffer 1.12 bleibt möglich, sofern die Stellvertretung aus den Belegen klar ersichtlich ist.