1.12.3 Steuerausweis

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.12.3 · Deutsch

Dem Käufer abgegebene Belege (Rechnungen, Kassenbelege usw.) dürfen keinen Steuerhinweis des Vertreters (Detailhändler) tragen; ansonsten ist gemäss Artikel 27 MWSTG die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Werden beispielsweise gebührenpflichtige Kehrichtsäcke als direkter Stellvertreter verkauft, und ist der Vertretene steuerpflichtig, muss der Steuerhinweis auf den Vertretenen lauten.