1.12.3 Steuerausweis
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 3. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.12.3 · Deutsch
Dem Käufer abgegebene Belege (Rechnungen, Kassenbelege usw.) dürfen keinen Steuerhinweis des Vertreters (Detailhändler) tragen; ansonsten ist gemäss Artikel 27 MWSTG die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Werden beispielsweise gebührenpflichtige Kehrichtsäcke als direkter Stellvertreter verkauft, und ist der Vertretene steuerpflichtig, muss der Steuerhinweis auf den Vertretenen lauten.