1.12 Provisionen; Stellvertretung

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 1. Juni 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.12 · Deutsch

Handelt ein Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, so wird die Leistung nicht dem Vertretenen, sondern dem nach aussen hin als Leistungserbringer auftretenden Vertreter zugeordnet (= indirekte Stellvertretung). Da es sich um ein Dreiparteienverhältnis handelt, liegen zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Art. 20 Abs. 3 MWSTG).

Handelt ein Vertreter in fremdem Namen und für fremde Rechnung, tritt er also nach aussen hin nicht als Leistungserbringer auf, so gilt der Vertretene als Leistungserbringer (= direkte Stellvertretung).

Sind die Voraussetzungen dazu erfüllt (→  MWST-Info Steuerobjekt), wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugeordnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen.

Darin

  1. 1.12.1 Prepaid-Karten, Kehrichtgebührenmarken, Abonnemente, Billette, Lottoscheine usw.
  2. 1.12.2 Versicherungsprovisionen und Versicherungsprämien
  3. 1.12.3 Steuerausweis