1.13.2 Aufladbare Karten und Schlüssel

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 17. März 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 1.13.2 · Deutsch

Beim elektronischen Aufladen von Karten und Schlüsseln wird, analog dem Verkauf von Wertgutscheinen, keine Leistung erbracht. Erst beim Abbuchen (Vermindern des Guthabens) hat der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin das Entgelt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Dabei ist unerheblich, ob der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin zugleich der Herausgeber bzw. die Herausgeberin der Karten / Schlüssel ist oder nicht.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV (Publikationsdatum: 17.03.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).