11.2.1 Rechnungsstellung bei Beherbergung, Vollpension, Leistungskombinationen zu einem Steuersatz und bei übrigen Leistungen

MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe

Geltend · Stand ab 22. März 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 11.2.1 · Deutsch

a)

Beherbergungsleistungen (→ Ziff. 6.1.1) mit in direktem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.2)
Die Beherbergungsleistungen sind zum Sondersatz steuerbar. Die in direktem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen teilen das steuerliche Schicksal der Beherbergungsleistung. Dies unabhängig davon, ob sie separat in Rechnung gestellt werden oder nicht.

 

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.1.

b)

Beherbergungsleistungen (→ Ziff. 6.1.1) mit erweiterten Nebenleistungen (→ Ziff. 6.1.3)
Die erweiterten Nebenleistungen werden der Beherbergung zugerechnet, wenn

  • der Hotelier dafür kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellt (bereits im Preis für die Beherbergung inbegriffen); und

  • die Leistung innerhalb der Hotelanlage erbracht wird und der Hotelgast sie auch dort nutzt.

 

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.1, inkl. Hotelhallenbadbenützung.

c)

Beherbergungsleistungen (→ Ziff. 6.1.1) mit übrigen Leistungen (→ Ziff. 6.2)
Die Beherbergungsleistungen und die übrigen Leistungen werden grundsätzlich separat fakturiert.

 

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.2.

d)

Vollpensionsarrangements (→ Ziff. 6.4.3 und 6.4.4.1)
Der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil sind bei Anwendung der pauschalen Ermittlung zumindest steuerlich getrennt auszuweisen. Das Arrangement ist klar als Vollpension zu bezeichnen.

 

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.3.

 

Werden der Beherbergungs- und der Verpflegungsanteil effektiv berechnet, sind die betreffenden Leistungen separat in Rechnung zu stellen.

Die Kurtaxe ist in jedem Fall separat zu fakturieren.

e)

Spezialanlässe wie Tagungen, Hochzeiten usw.
Solche Anlässe gelten nicht als Packages im Sinne des Pauschalreisegesetzes (Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen, SR 944.3). Selbst dann nicht, wenn für einige Komponenten Pauschalpreise vereinbart wurden. Die einzelnen Leistungen sind immer getrennt in Rechnung zu stellen.

f)

Leistungskombinationen, die mindestens zu 70 % dem gleichen Steuersatz unterliegen (→ Ziff. 6.4.3; z. B. Halbpension)
Will der Hotelier die Kombinationsregelung anwenden und damit alles zum gleichen Steuersatz deklarieren, dürfen die Leistungen nicht separat in Rechnung gestellt werden.

 

[Abbildung: im Original]

Rechnungsbeispiele in den Ziffern 13.4, 13.5 und 13.11.