2.4.1 Veranlagungsverfügung MWST des BAZG

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 30. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.4.1 · Deutsch

Im Zusammenhang mit der Ausfuhr sind die zollrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Ausfuhr von Gegenständen ist vorzugsweise mit der entsprechenden Veranlagungsverfügung des BAZG nachzuweisen. Es gilt jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG), d. h. die Ausfuhrbefreiung kann auch anderweitig geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, die Zolldokumente auch für die Belange der MWST aufzubewahren.

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Weitere Informationen zu den Veranlagungsverfügungen sind auf der Website des BAZG ersichtlich.

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Über den Vorsteuerabzug der Einfuhrsteuer orientiert die MWST-Info Vorsteuerabzug.