2.4.3 Zolllager

MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 2.4.3 · Deutsch

Vorbemerkungen
Wenn im Folgenden von Zolllagern die Rede ist, sind sowohl die Zollfreilager als auch die offenen Zolllager gemeint, da beide bezüglich der darin eingelagerten, unverzollten Gegenstände als Inland gelten.

In Zolllagern können unverzollte und unversteuerte Gegenstände aufbewahrt werden.

Bei Leistungen, die gestützt auf den Artikeln 7 und 8 MWSTG als im Zolllager erbracht gelten, handelt es sich um Leistungen im Inland. Sie können - auch wenn sie von der Steuer befreit sind - beim Leistungserbringer die subjektive Steuerpflicht nach Artikel 10 MWSTG auslösen, was dessen Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen bei der ESTV mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten zur Folge hat. Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche im Inland ausschliesslich Leistungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.

Darin

  1. 2.4.3.1 Lieferungen von Gegenständen ausländischer Herkunft aus einem Zolllager ins übrige Inland
  2. 2.4.3.2 Dienstleistungen im Zolllager
  3. 2.4.3.3 Lieferungen von Gegenständen ins Ausland
  4. 2.4.3.4 Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen sowie Vermietung von (Lager-)Räumlichkeiten im Zolllager
  5. 2.4.3.5 Arbeiten an Zolllagern