15.4 Nachweis der Ausfuhr beim Verkauf eines auch im Inland verzollten Luftfahrzeugs

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.4 · Deutsch

Ist der Verkauf eines im Inland verzollten Luftfahrzeugs ins Ausland vorgesehen, hat der Verkäufer rechtzeitig vor der physischen Verbringung des Luftfahrzeugs ins Ausland die Ausfuhrveranlagung (Art. 61 ZG) bei der zuständigen Zollstelle des BAZG zu veranlassen. Bei der Wiedereinfuhr desselben Luftfahrzeugs durch den neuen Eigentümer erhebt das BAZG die Einfuhrsteuer, sofern Artikel 53 MWSTG nicht die steuerfreie Einfuhr zulässt.

[Abbildung: im Original]

[Abbildung: im Original]

Fehlt bei einem geltend gemachten Verkauf ins Ausland der Nachweis der rechtzeitig davor erfolgten definitiven Ausfuhrveranlagung, kann keine Steuerbefreiung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG für die fragliche Lieferung geltend gemacht werden und die Mehrwertsteuer auf der Leistung bleibt geschuldet.
Bei Luftfahrzeugen, die in dem vom BAZL geführten Luftfahrzeugregister eingetragen sind, hat bei einer direkten, definitiven Ausfuhr auch die Löschung im Luftfahrzeugregister zu erfolgen.