15.7 Korrektur des Vorsteuerabzugs bei grenzüberschreitenden Miet- und Leasinggeschäften infolge Auflösung des Mietverhältnisses

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.7 · Deutsch

Wird ein Luftfahrzeug durch den Mieter/Leasingnehmer in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, gilt der Mieter/Leasingnehmer als Importeur. Handelt es sich beim Mieter um ein inländisches Luftfahrtunternehmen, das im VERZ aufgeführt ist bzw. um ein ausländisches Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG, erfolgt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG von der Steuer befreit.

Inländische Luftfahrtunternehmen, die nicht im VERZ aufgeführt sind bzw. ausländische Luftfahrtunternehmen, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG nicht erfüllen, haben die bei der Überführung des Luftfahrzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr anfallende Einfuhrsteuer zu entrichten. Der steuerpflichtige Mieter kann vorerst, unter Berücksichtigung von Artikel 28 ff. MWSTG, den vollen Vorsteuerabzug machen, soweit er das Luftfahrzeug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet, welche ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wird nun der Mietvertrag entweder durch vorzeitige Vertragsauflösung oder durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer beendet, hat der steuerpflichtige Mieter/Leasingnehmer abzuklären, ob er eine Korrektur des Vorsteuerabzugs bzw. der gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 i. V. m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG nicht entrichteten Einfuhrsteuer vornehmen muss:

  • Der Miet-/Leasingvertrag ist beendet und das Luftfahrzeug wird nachgewiesenermassen direkt wieder ausgeführt oder vom Mieter/Leasingnehmer (B) gekauft.
     
    Wenn der Mieter/Leasingnehmer (B) nachweist, dass das Luftfahrzeug wieder definitiv ausgeführt wurde (vorzugsweise mit einer Veranlagungsverfügung des BAZG bei der Ausfuhr) oder wenn er es vom Vermieter/Leasinggeber (A) gekauft hat, muss der Mieter/Leasingnehmer den Vorsteuerabzug nicht korrigieren.

[Abbildung: im Original]

Der Verkauf des Luftfahrzeugs an den bisherigen in- oder ausländischen Mieter/Leasingnehmer oder die Vermietung an einen neuen Mieter/Leasingnehmer kann die Steuerpflicht des in- oder ausländischen Vermieters/Leasinggebers auslösen, sofern dieser bisher noch nicht mehrwertsteuerpflichtig war (→ Ziff. 15.6).

  • Der Miet-/Leasingvertrag ist beendet und der Gegenstand wird nicht direkt wieder ausgeführt.
     
    Wird das Luftfahrzeug aus irgendeinem Grund nicht direkt wieder ausgeführt, namentlich weil der Vermieter/Leasinggeber (A) das Luftahrzeug für seinen eigenen oder für den Gebrauch durch Dritte im Inland belassen will (neuer Miet-, Leasing- oder Verkaufsvertrag), muss der Mieter/Leasingnehmer (B) seinen Vorsteuerabzug korrigieren bzw. die auf der Einfuhr nicht erhobene MWST der ESTV nachentrichten. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs bzw. die Nachentrichtung der bei der Einfuhr nicht erhobenen MWST hat bis auf den MWST-Betrag, der aus dem tatsächlich bezahlten Miet-/Leasingentgelt (Summe der Mieten oder monatlichen Leasingraten) zu berechnen ist (Art. 31 Abs. 1 MWSTG), zu erfolgen. Übersteigt das bezahlte Entgelt den Marktwert des Gegenstandes bei der Einfuhr, ist der Vorsteuerabzug höchstens bis zum vom BAZG erhobenen Einfuhrsteuerbetrag möglich.
     
    Der bisherige Mieter/Leasingnehmer (B) muss seinen Vorsteuerabzug ebenfalls dann korrigieren bzw. die bei der Einfuhr nicht erhobene Einfuhrsteuer der ESTV nachentrichten, wenn der Vermieter/Leasinggeber (A) das Luftfahrzeug an einen Dritten (C) liefert und der bisherige Mieter/Leasingnehmer (B) zwar nach wie vor über das Luftfahrzeug verfügen kann, allerdings künftig mittels eines neuen Rechtsgeschäfts (der Dritte [C] kauft z. B. den Gegenstand von A und überlässt ihn B zum Gebrauch oder zur Nutzung).
     
    Der Grund für diese Korrektur des Vorsteuerabzugs bzw. der Nachentrichtung der bei der Einfuhr nicht erhobenen MWST besteht darin, dass das Entgelt vom Mieter/Leasingnehmer einzig für die Miete und nicht für das Luftfahrzeug als solches entrichtet wird bzw. wurde. D. h., die Steuerentlastung in Form der steuerbefreiten Einfuhr nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG bzw. mittels Vornahme des Vorsteuerabzugs, wenn die Einfuhrsteuer erhoben worden ist, besteht aufgrund des Mietverhältnisses als Lieferungsgeschäft nur für die Mietentgelte, welche während der jeweiligen Mietdauer entrichtet worden sind. Da jedoch nicht das Mietverhältnis in seiner Eigenschaft als Lieferung, sondern nur das dem Mietgeschäft zugrundeliegende Luftfahrzeug in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann, wird die Einfuhrsteuer auf dem Marktwert des Luftfahrzeugs erhoben.

[Abbildung: im Original]

Wird ein vermietetes/verleastes Luftfahrzeug des zollrechtlich freien Verkehrs nach Beendigung des Miet-/Leasingverhältnisses nicht unmittelbar nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt, sondern einem weiteren Abnehmer (von A an B oder C) im Inland geliefert, kann dies die Steuerpflicht des in- oder ausländischen Vermieters oder Verkäufers (A) im Inland auslösen (→ Ziff. 15.6).

[Abbildung: im Original]

Der neue, ausländische Eigentümer des Luftfahrzeugs hat ebenfalls seine Steuerpflicht nach Artikel 10 MWSTG zu prüfen (→ Ziff. 15.6.2).

[Abbildung: im Original]

Als Mieterin kann die steuerpflichtige Person solche Steuerbelastungen vermeiden, wenn der Vermieter sich als steuerpflichtige Person ins MWST-Register eintragen lässt und das Luftfahrzeug so ins Inland verbringt, dass bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (definitive Einfuhr) der Vermieter selber als Importeur auftritt (Art. 3 MWSTV). Danach liegt kein grenzüberschreitendes Miet- bzw. Leasingverhältnis mehr vor, sondern eine Inlandlieferung des Vermieters. Der steuerpflichtige Vermieter rechnet mit der ESTV über sämtliche erzielten Umsätze (Mietentgelte sowie allfälliger Verkauf des Luftfahrzeugs) ab und kann im Rahmen der Artikel 28 ff. MWSTG die bei der Einfuhr entrichtete MWST als Vorsteuer geltend machen.
Luftverkehrsunternehmen, die im VERZ aufgeführt sind, brauchen die vorstehende Korrektur des Vorsteuerabzugs bzw. die Nachentrichtung der MWST auf der Einfuhr nicht vorzunehmen, wenn ein von ihnen gemietetes Luftfahrzeug vom ausländischen Vermieter an einen Dritten mit Sitz im Ausland verkauft wird und das Luftfahrzeug von dem im VERZ aufgeführten Luftfahrtunternehmen weiterhin im gleichen Rahmen wie bisher genutzt wird.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.