15.3.2 Ort der Lieferung bei der Vermietung eines Luftfahrzeugs

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.3.2 · Deutsch

Die Vermietung erfolgt im Ausland und unterliegt daher nicht der Inlandsteuer, wenn das Luftfahrzeug dem in- oder ausländischen Mieter im Ausland zum Gebrauch überlassen wird (massgebend ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht), indem der Mieter das Luftfahrzeug dort abholt bzw. abholen lässt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG), oder der in- oder ausländische Vermieter das Luftfahrzeug mittels Positionierungsflug vom Ausland ins Inland verbringt bzw. verbringen lässt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG).

Davon zu unterscheiden ist die Überführung des im Ausland gemieteten Luftfahrzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn das Luftfahrzeug ins Inland verbracht wird. Die Verbringung des Luftfahrzeugs ins Inland unterliegt dabei der Einfuhrsteuer, soweit es sich um ein bisher nur im Ausland verzolltes Luftfahrzeug handelt (Art. 50 MWSTG).

Beispiel 1
Da der inländische Mieter B die Verfügungsmacht über das Luftfahrzeug im Ausland erhalten hat, handelt es sich um eine Auslandlieferung. Die Vermietung unterliegt daher nicht der Inlandsteuer. Ist das Luftfahrzeug im Inland nicht verzollt und wird es aber in der Schweiz verwendet, muss der Vermieter oder Mieter das Flugzeug in den zollrechtlich freien Verkehr überführen lassen, wenn die Einfuhr im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) nicht zulässig ist (Auskünfte hierzu erteilt das BAZG).

[Abbildung: im Original]

Beispiel 2
Das Luftfahrzeug befindet sich im Zeitpunkt der Überlassung zum Gebrauch (Verschaffung der Verfügungsmacht) im Inland, wenn entweder der inländische bzw. ausländische Mieter das Luftfahrzeug im Inland übernimmt oder der Positionierungsflug zur physischen Übergabe im Inland beginnt. In diesem Fall handelt es sich um eine Vermietung im Inland, die zum Normalsatz steuerbar ist, ausser es handelt sich beim Mieter um ein im VERZ aufgeführtes Luftfahrtunternehmen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG; → Ziff. 15.5.1) oder das Luftfahrzeug wird direkt ins Ausland befördert oder versendet und vom Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG, → Ziff. 15.5.2). Eine Steuerbefreiung dieser Leistung ist zudem allenfalls nach den Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG möglich.

[Abbildung: im Original]

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Nähere Informationen über die grenzüberschreitenden Vermietungsgeschäfte können der MWST-Info Ort der Leistungserbringung entnommen werden.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.