15.6.2 Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Verkäufers oder Vermieters eines Luftfahrzeugs

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 3. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 15.6.2 · Deutsch

Die Steuerpflicht eines im Ausland domizilierten Verkäufers oder Vermieters eines Luftfahrzeugs aufgrund dieser Lieferung ist dann zu prüfen, wenn sich der Ort der Lieferung des Luftfahrzeugs in der Schweiz befindet (→ Ziff. 15.3.1 und 15.3.2) und die Steuerpflicht im Inland bisher nicht gegeben war.

Eine solche Lieferung löst die obligatorische Steuerpflicht des ausländischen Leistungserbringers in der Schweiz aus, da der Verkaufspreis eines Luftfahrzeugs üblicherweise mindestens CHF 100‘000 beträgt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

Der im Ausland ansässige Verkäufer oder Vermieter ist, unabhängig von seiner Umsatzhöhe, so lange von der Steuerpflicht befreit, als er im Inland ausschliesslich nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreite Lieferungen, nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommene Leistungen und/oder Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet, erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG; → Ziff. 1.14).

[Abbildung: im Original]

Zu den von der Steuer befreiten Leistungen gehören nebst den Lieferungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 MWSTG und Leistungen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG beispielsweise auch grenzüberschreitende Personenbeförderungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG i. V. m. Art. 41 MWSTV) sowie die Lieferung von Luftfahrzeugen, die nachgewiesenermassen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG unter Zollüberwachung standen (der Lieferung kann gegebenenfalls die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr [Art. 48 ZG] im Inland folgen [Art. 50 ff. MWSTG]).

[Abbildung: im Original]

Der Anspruch auf Steuervergütung nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG i. V. m. den Artikeln 151 ff. MWSTV bleibt gewahrt, wenn der im Ausland ansässige Verkäufer oder Vermieter nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf die Befreiung verzichtet und die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist (Art. 151 Abs. 2 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Erbringt der ausländische Vermieter oder Verkäufer jedoch im Inland auch steuerbare Leistungen, so wird er spätestens mit der Vermietung oder dem Verkauf des Luftfahrzeugs steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zur Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

Beispiel 1
Vermietung oder Verkauf an ein Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG

[Abbildung: im Original]

Handelt es sich beim Mieter oder Käufer um ein in- oder ausländisches Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG, so erbringt der ausländische Vermieter oder Verkäufer eine von der Steuer befreite Lieferung. Dabei wird den ausländischen Leistungserbringern empfohlen, auf ihren Rechnungen den Vermerk «steuerbefreit nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG» anzubringen.

[Abbildung: im Original]

Der ausländische Vermieter oder Verkäufer A ist nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG so lange von der Steuerpflicht befreit, als er im Inland keine steuerbaren Leistungen erbringt ([Abbildung: im Original] Bemerkungen eingangs zu dieser Ziffer). Erbringt der ausländische Verkäufer oder Vermieter auch von der Steuer ausgenommene Leistungen, kann er auf die Registrierung als steuerpflichtige Person verzichten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1bis MWSTG).

Beispiel 2
Vermietung oder Verkauf an einen Lieferungsempfänger, der kein Luftfahrtunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG ist

[Abbildung: im Original]

Nutzt der Mieter das Luftfahrzeug nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 MWSTG überwiegend im Ausland, handelt es sich um eine von der Steuer befreite Lieferung (zum Nachweis der überwiegenden Nutzung im Ausland; → Ziff. 15.5.2).

[Abbildung: im Original]

Verwendet der Mieter das Luftfahrzeug nicht überwiegend im Ausland, was beispielsweise bei Helikoptern der Fall sein kann, wird der ausländische Vermieter obligatorisch steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden.

Beim Verkauf des Luftfahrzeugs an einen in- oder ausländischen Kunden kommt im Falle einer Ausfuhr die Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG in Betracht. Weist der ausländische Leistungserbringer nebst dem Verkauf des Luftfahrzeugs mit anschliessender Ausfuhr nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG keine steuerbaren oder von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Inland auf, bleibt er von der Steuerpflicht befreit ([Abbildung: im Original] Bemerkungen eingangs zu dieser Ziffer). Ansonsten hat sich der ausländische Verkäufer bei der ESTV als mehrwertsteuerpflichtige Person anzumelden.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG; Art. 151 Abs.  2 MWSTV und Aufhebung von Art. 121a MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).