11.2.2 Nicht-Entgelte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 9. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 11.2.2 · Deutsch

(Art. 18 Abs. 2 Bst. d–l MWSTG)

Bei Kur- und Verkehrsvereinen sind namentlich die Spenden (Art. 18 Abs. 2 Bst d MWSTG) zu erwähnen (→ Ziffer 13.4.1).

Hoheitliche Umsätze der öffentlich-rechtlichen Tourismusorganisationen (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) sind nicht unternehmerischer Natur (Art. 3 Bst. g MWSTG). Ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen zur Erzielung solcher Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

[Abbildung: im Original]

Mehr zu den Nicht-Entgelten kann u. a. den MWST-Infos Steuerobjekt und Vorsteuerabzug entnommen werden.